BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/07 vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 23. Mai 2007 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Ein Fall des 247 356a StPO liegt nicht vor. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. M. aus Karlsruhe, hatte die Verletzung des 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ge-r374gt, weil die Begutachtung des vom Gericht bestellten Sachverst344ndigen we-sentliche M344ngel aufgewiesen habe; insbesondere habe der Sachverst344ndige die Exploration ohne Zuziehung eines Dolmetschers f374r die italienische Sprache durchgef374hrt. Allerdings hatte er erg344nzend zu seinem Revisionsvorbringen dem Senat eine nach seinen Angaben vom Angeklagten selbst in deutscher Sprache gefertigte elfseitige Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts 374ber-geben. 1 Der Senat hat die Verfahrensbeschwerde als unbegr374ndet angesehen und erg344nzend ausgef374hrt, schlie337lich widerlege die Revision ihr Revisionsvor-bringen selbst, wenn sie ein solches Schreiben des Angeklagten vorlege. 2 Der Verteidiger 344u337ert nunmehr im Verfahren nach 247 356a StPO Beden-ken, ob die von ihm selbst vorgelegte Stellungnahme 374berhaupt verwertet wer- 3 - 3 - den d374rfe; jedenfalls habe der Senat dem Angeklagten rechtliches Geh366r ge-w344hren m374ssen, denn er habe das Schreiben in dem Beschluss vom 23. Mai 2007 tragend verwertet. Der Senat hat ersichtlich die vom Verteidiger vorgelegte Stellungnahme des Angeklagten nur erg344nzend herangezogen. Schon aus den Urteilsgr374nden ergibt sich n344mlich, dass der Sachverst344ndige durchaus die Exploration in deut-scher Sprache durchf374hren konnte. Im Urteil des Landgerichts hei337t es auf UA S. 23 u.a. w366rtlich: 4 204Der Sachverst344ndige Dr. B. st374tzte sein Gutachten auf eine zweit344gi-ge, insgesamt achtst374ndige Exploration des Angeklagten205 Schwierigkeiten aufgrund fehlender Deutschkenntnisse seien nicht auf-getaucht. F374r den Einsatz eines Dolmetschers, f374r den er, der Sachver-st344ndige, bis zum Schluss offen gewesen sei und wozu er den Angeklag-ten auch mehrfach befragt habe, habe keine Notwendigkeit bestanden. Die an den Angeklagten gerichtete Frage, ob er sich 374ber innerbefindli-che Vorg344nge besser 374ber einen Dolmetscher verst344ndlich machen k366n-ne, habe der Angeklagte verneint.223 Die vom Verteidiger eingereichte Stellungnahme des Angeklagten war damit lediglich eine Best344tigung der Urteilsgr374nde. 5 Wenn der Verteidiger allerdings jetzt vortr344gt, nicht der Angeklagte, son-dern ein Mitgefangener habe das Schreiben nach den Angaben des Angeklag-ten verfasst - woran nach erstem Vergleich der Schriftbilder erhebliche Zweifel bestehen - erm366glicht dieses neue Vorbringen keine weitere 334berpr374fung des Beschlusses vom 23. Mai 2007 und g344be im 334brigen auch keinen Anlass hier-zu. 6 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO. 7 Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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