BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/07 vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. November 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Zu der R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO be-merkt der Senat erg344nzend: Unbeschadet der Bedenken gegen ihre Zul344ssigkeit muss der Verfahrensbeschwerde der Erfolg ver-sagt bleiben. Das Revisionsvorbringen richtet sich im Kern dage-gen, dass die Strafkammer kein weiteres Sachverst344ndigengut-achten zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Affekts bei Be-gehung der Tat eingeholt hat, weil das vom gerichtlich bestellten forensischen Psychiater vorgelegte schriftliche Schuldf344higkeits-gutachten unbrauchbar sei. Der Gutachter verf374ge nicht 374ber aus-reichende Sachkunde, insbesondere weil er keine psychologi-schen Tests durchgef374hrt und die Exploration ohne Dolmetscher in deutscher Sprache durchgef374hrt habe. Die Strafkammer legt in ihrem Ablehnungsbeschluss vom 19. September 2006 nachvoll-ziehbar dar, weshalb sie an der Sachkunde des seit 1994 in der Sektion Forensische Psychiatrie der Universit344t T374bingen t344tigen - 3 - Sachverst344ndigen keinen Zweifel haben musste. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachverst344ndige in ei-gener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er f374r die Erstattung seines Gutachtens ben366tigt und welche Untersu-chungsmethoden er anwendet (BGHSt 44, 26, 33; st. Rspr.). Dass der von der Verteidigung benannte Sachverst344ndige 374ber 374berle-gene Forschungsmittel verf374gt h344tte und zu einem anderen Er-gebnis gelangt w344re, legt die Revision nicht dar. Die Strafkammer legt im Gegenteil in den Urteilsgr374nden dar, dass der Sachver-st344ndige der Verteidigung, der sein schriftliches Gutachten im Wesentlichen auf die Einlassungen des Angeklagten zum Tather-gang und nicht auf die Anklageschrift gegr374ndet hatte, als pr344sen-tes Beweismittel in der Haupthandlung angeh366rt (247 245 Abs. 1 StPO) worden ist. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Beweis-aufnahme 204r374ckte er merklich von seiner zun344chst vertretenen Position ab223. Schlie337lich widerlegt die Verteidigung ihr eigenes Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers exploriert werden d374rfen. Sie legt dem Senat eine vom Angeklagten gefertigte Stellungnahme vor, in - 4 - der dieser gegen374ber dem Verteidiger auf elf - in deutscher Spra-che - eigenh344ndig verfassten Seiten das angefochtene Urteil des Landgerichts kommentiert. Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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