BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/08 vom 23. April 2008 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts T374bingen vom 7. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 27. M344rz 2008 merkt der Senat an: Hinsichtlich der R374ge der Revision einer Verletzung des 247 149 Abs. 2 StPO, weil der Betreuer des Angeklagten keine Mitteilung 374ber den Termin der Hauptverhandlung erhalten habe, ist die Beanstandung - unabh344ngig von deren Zul344ssigkeit - jedenfalls unbegr374ndet. Eine Anwendung von 247 149 Abs. 2 StPO scheidet bereits deswegen aus, weil eine Betreuung - erst Recht wenn sie wie vorliegend ohne Einwil-ligungsvorbehalt (247 1903 BGB) eingerichtet ist - nicht zu einer Ge-sch344ftsunf344higkeit des Betreuten f374hrt (vgl. hierzu Schwab in M374nchKomm-BGB 4. Aufl. vor 247 1896 Rdn. 4) und der Betreuer daher auch kein gesetzlicher Vertreter ist. Auch eine entsprechende Anwen-dung von 247 149 Abs. 2 StPO ist nicht geboten; denn das Strafverfah-rensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht - 3 - kommt, in die H344nde des (notwendigen) Verteidigers (247 24 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 GVG i.V.m. 247 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Auch die Aufkl344rungspflicht gem344337 247 244 Abs. 2 StPO gebot vorlie-gend nicht die Anh366rung des Betreuers; denn dieser hat nach den Feststellungen der Strafkammer nur insoweit Kontakt mit dem Betreu-ten, als er ihm zweiw366chentlich eine bestimmte Geldsumme zu des-sen eigener Verwendung auszahlt (anders im Sachverhalt BGH NStZ 1996, 610). Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander
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