BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165 /12 vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und d es Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 30. September 2011 wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 205 StPO vorläufig eing e- stellt. 2. Der Staatsanwaltschaft Berlin wird Gelegenheit gegebe n, bi n- nen einer Frist von zwei Monaten gerechnet ab Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, ob ein Nachtragsersuchen entspr e- chend Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk an die zuständigen Behörden der Republik Südafrika auf den Weg gebracht wu r- de, in dem um Zusti mmung zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Juli 2007 genannten Taten ersucht wird. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßigen Betrugs in Tateinheit mit Steuerhinterzi ehung sowie wegen gewerbs - und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen g e- richteten Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts und macht insb e- sondere einen Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz bei Auslieferungen geltend. 1 - 3 - 1. Das Verfahren ist wegen des Grundsatzes der Spezialität (nachfo l- gend a), der hier ein noch behebbares Verfahrenshindernis begründet (nac h- folgend b), in entsprechender Anwendung des § 205 StPO vorläufig einzuste l- len (nachfolgend c). a) Aus dem in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), das im Rechtshilfeverkehr mit der Repu b- lik Südafrika Anwendung findet (vgl. dazu auch BGBl. II 2003, 1783), normie r- ten Grundsatz der Spezialität ergibt sich hier ein bereits von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfolgungsverbot (Verfahrenshindernis). aa) Folgendes liegt zugrunde: Gegen den Angeklagten wurde wegen einer nach einem Bewäh rungsw i- derruf zu vollstreckenden Restfreiheitsstrafe am 9. Januar 2004 ein Vollstr e- ckungshaftbefehl erlassen. Des Weiteren hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 23. Juli 2007 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen der hier verfahrensgegenständl ichen Taten erlassen. Nach Ergreifen des Angekla g- ten in der Republik Südafrika haben die Staatsanwaltschaft und die Genera l- staatsanwaltschaft Berlin beim Bundesamt für Justiz ein auf beide Haftbefehle gestütztes Auslieferungsersuchen angeregt. Nachdem ein Auslieferungsers u- chen durch Verbalnoten der Deutschen Botschaft in Pretoria Nr. 532/2009 und - erinnernd - Nr. 599/2009 den südafrikanischen Behörden übermittelt worden a- tionale Beziehungen und Zusammenarbeit der Republik Südafrika der Deu t- schen Botschaft in Pretoria unter Bezugnahme auf die vorgenannten Verbaln o- ten am 28. September 2010 mit, dass die Verfügung des Ministers für Justiz für die Übergabe des Angeklagten vorliege und der Angeklagte in Kapstadt den deutschen Behörden übergeben werde, was dann auch geschah. Die ang e- 2 3 4 5 - 4 - sprochene, auf Art. 11(a) des Südafrikanischen Auslieferungsgesetzes von 1962 (Gesetz Nr. 67 aus 1962) gestützte Verfügung des Ministers für Justiz der Repub lik Südafrika vom 14. September 2010 nimmt ausschließlich Bezug d a- rauf, dass der Angeklagte zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe ausgeliefert werde. bb) Das Landgericht ist der Auffassung, der Spezialitätsgrundsatz stehe dessen ungeachtet einer Veru rteilung nicht entgegen, da das Schreiben an die Deutsche Botschaft in Pretoria vom 28. September 2010 einzig maßgeblich sei und keine Beschränkung oder teilweise Ablehnung der Auslieferung (vgl. Art. 18 Abs. 2 EuAlÜbk) enthalte. cc) Aus dem Grundsatz de r Spezialität ergibt sich für den ersuchenden Staat eine Beschränkung seiner Hoheitsrechte (vgl. Hackner in Schomburg/ Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 72 IRG Rn. 2). Nach Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk darf der Ausgeli anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Au s- Strafe oder Maßregel der Sicherung oder Besserung in Haft gehalten oder e i- ner sonsti wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk die dort genannten Vora ussetzungen erfüllt sind. Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener T a- ten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363). Die zur Auslieferung au f- grund eines Europäischen Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des G e- 6 7 - 5 - richtshofs der Europäischen Union, nach der sich aus einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen ergibt (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache C - 388/08 [Leymann und Pustovarov], NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NS tZ 2012, 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus der Republik Sü d- afrika keine Anwendung. Der Umfang der Spezialitätsbindung des um Auslieferung ersuchenden Staates bestimmt sich nach den Regelungen des EuAlÜbk in Verbindung mit der Auslief erungsbewilligung. Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht dabei davon aus, dass jede vollständige oder teilweise Ablehnung einer beantragten Auslieferung vom ersuchten Staat zu begründen ist (Art. 18 Abs. 2 EuAlÜbk). Wird eine Teilablehnung vom ersuchte n Staat nicht zum Ausdruck gebracht, kann daher die Auslieferung als im beantragten Umfang bewilligt angesehen werden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 1 StR 109/99, NJW 2000, 370). Unbeschadet der Frage, ob hierbei - dem Landgericht fo l- gend - ausschließlich auf die auf eine Auslieferungsbewilligung hinweisende Mitteilung an die d eutschen Behörden abgestellt werden kann (zur Maßgeblic h- keit der Auslieferungsbewilligung vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2003 - 3 StR 221/03), bestimmt sic h in diesen Fällen der Umfang der bewilligten Au s- lieferung nach dem Inhalt des Rechtshilfeersuchens. Der ersuchte Staat muss zweifelsfrei erkennen können, inwieweit vom ersuchenden Staat Auslieferung begehrt wird. 8 - 6 - Der Umfang der Auslieferungsbewilligung war zunächst unklar. Da der genaue Inhalt des den Behörden der Republik Südafrika letztlich übermittelten Ersuchens weder den Urteilsgründen noch dem Akteninhalt zu entnehmen war, ist der Senat dieser Frage im Freibeweisverfahren nachgegangen. Dabei hat d as Ministerium für Justiz der Republik Südafrika den Umfang der Auslief e- rungsbewilligung nun klargestellt. Es hat über die Deutsche Botschaft in Pret o- ria, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, das dass auch für die im Haftbefehl vom 23. Juli 2007 genannten Taten Auslief e- rung begehrt werde; dementsprechend sei die Auslieferungsbewilligung nur auf die Vollstreckung der Reststrafe beschränkt gewesen. Dam it kann der Auslief e- rungsbewilligung nicht die ihr vom Landgericht bezüglich der Tatvorwürfe aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Juli 2007 beig e- messene Bedeutung zuerkannt werden . b) Das bestehende Verfahrenshindernis hat je doch nicht zur Folge, dass das Strafurteil des Landgerichts nichtig wäre; vielmehr ist dieses lediglich a n- fechtbar (vgl. RG St 72, 77, 78; Hackner in Schom burg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 72 IRG Rn. 28). Auch kann der Verstoß gegen den Grundsatz der Sp e- zia lität jedenfalls derzeit nicht dazu führen, dass der Senat das Verfahren g e- mäß § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen müsste. Denn ein solcher Verstoß begründet lediglich ein auch noch in der Revision s- instanz behebbares Verfahrenshindern is, zumal auch der Eröffnungsbeschluss ebenfalls nicht nichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 und 1 StR 152/11 jeweils mwN). 9 10 - 7 - aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kö n- nen Verfahrenshinde rnisse auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51 zur Nachholung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz; BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 - 5 StR 382/52, BGHSt 3, 73; BGH, Beschlus s vom 26. Mai 1961 - 2 StR 40/61, BGHSt 16, 225; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836). Die Beseitigung von behebbaren Verfahrenshinde r- nissen kann dabei aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2000 - 1 S tR 483/99, StV 2000, 347) und im Hinblick auf die pr o- zessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 2) sogar geboten sein, um dem Angekla g- ten eine erneute Anklageerhebung und eine erneute Hauptverh andlung zu e r- sparen. Auch das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO) kann eine Beseitigung behebbarer Verfahrenshindernisse mit den rechtlich dafür zur Verfügung st e- henden Mitteln gebieten. bb) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsat z der Spezialität (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 und 1 StR 152/11, aaO). Es ist allgemein anerkannt, dass es bei einem Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz auch dem Revisionsgericht möglich ist, ein Verfahrenshindernis zu beseitigen , indem es den ausliefernden Staat in einem Nachtragsersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung für die nicht von der Auslieferungsbewilligung erfassten Taten ersucht (vgl. Hackner in aaO, § 72 IRG Rn. 28b). Stimmt der ersuchte Staat der Ausdehnung der Str afverfolgung auf die weiteren Taten zu, sind seine Rechte, die mit dem Spezialitätsgrundsatz geschützt werden sollen (Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 72 Rn. 13), gewahrt. 11 12 - 8 - In gleicher Weise kann die Spezialitätsbindung aus Art. 14 EuA lÜbk en t- fallen, wenn der Ausgelieferte noch nachträglich auf die Einhaltung des Grun d- satzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschränkten Strafve r- folgung einverstanden erklärt oder wenn - was Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk ausdrücklich z u lässt - der Ausgelieferte, obwohl er die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückg ekehrt ist und er auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bei seiner Freilassung hingewiesen worden war (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11 und 1 StR 152/11, aaO). c) Hiervon ausgehend ist das Verfahren in entsprechender An wendung des § 205 StPO vorläufig einzustellen. Voraussetzung einer - vom Angeklagten begehrten - Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO wäre das Bestehen eines dauerhaften Verfahrenshinde r- nisses; ein zeitiges, behebbares Hindernis berechtigt nicht, nach § 206a StPO vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 5 StR 208/95; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 1969 - 2 Ws 588/68, NJW 1969, 998; Ri t- scher in BeckOK - StPO, Ed. 14, § 206a Rn. 1; Sch neider in KK - StPO, 6. Aufl., § 206a Rn. 1). Vielmehr ist be i einem wie hier noch behebbaren Verfa h- renshindernis eine vorläufige Einstellung angezeigt, die ihre Grundlage in § 205 StPO findet, der für nicht in der Person des Angeklagten liegende Hindernisse (so diesen nicht anderweitig begegnet werden kann) ent sprechend (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8) und auch im Revisionsverfahren a n- wendbar ist (vgl. Stuckenberg in LR - StPO, 26. Aufl., § 205 Rn. 10 mN). 13 14 15 16 - 9 - 2. Die Vorläufigkeit der Einstellung entfällt und das Verfahren ist endgü l- tig einzustel len (§ 206a StPO), wenn sich herausstellt, dass das Verfahrenshi n- dernis dauerhaft ist. Um hierüber innerhalb einer - auch gemessen an Art. 6 Abs. 1 EMRK - angemessenen Zeit entscheiden zu können, gibt der Senat der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, zeitnah e in Nachtragsersuchen zu stellen, wie dies schon die südafrikanischen Behörden angeregt hatten. Wird ein solches Nachtragsersuchen nicht gestellt und ist die Spezialitätsbindung binnen geset z- ter Frist nicht aus anderen Gründen entfallen, ist das Verfahren n ach § 206a StPO endgültig einzustellen. 3. Weitergehende Entscheidungen durch den Senat sind derzeit nicht veranlasst. Dem Bestand des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Juli 2007 steht weder die vorläufige Einstellung nach § 205 StPO entge gen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., § 205 Rn. 1), noch der Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz (vgl. Vogel/Burchhard in Grützner/Pötz/Kreß, Internati o- naler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG, § 11 Rn. 67). Ein best e- hender - und auch für Nachtragsersuchen zulässiger (vgl. Hackner in Scho m- burg/Lagodny/G leß/Hackner, aaO, § 72 Rn. 23) - Haftbefehl kann allerdings nicht länger Grundlage freiheitsbeschränkender Maßnahmen sein, solange der 17 - 10 - Spezialitätsgrundsatz nicht gewahrt ist. Eine Außer vollzugsetzung des Haftb e- fehls (ohne Auflagen, vgl. Art. 14 EuAlÜbk) ist dem Senat verwehrt (vgl. § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO); das insoweit zuständige Landgericht wird von vorliegender Entscheidung unmittelbar unterrichtet. Nack Wahl Rothfuß Graf Jäger
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