BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165 /12 vom 9. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurte ilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 30. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verwo rfen. Mit Schreiben vom 20. März 2013 (beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. März 2013) macht der Verurteilte nun geltend, der Senat sei in der R e- visionsentscheidung zwar auf den Spezialitätsgrundsatz eingegangen, nicht jedoch auf die Rechtmäßigkeit seiner Auslieferung. Er beantragt, die Aufh e- bung "des Urteils", seine sofortige Freilassung und eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft. Das Begehren des Verurteilten kann als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO und damit als Antrag auf Wiedereinset zung in die Lage vor dem Senat s- beschluss vom 19. Dezember 2012 wegen entscheidungserheblicher Verle t- zung rechtlichen Gehörs ausgelegt werden. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, denn der Verurteilte hat weder mitg e- teilt noch glaubhaft gemacht, wann er die Senatsentscheidung vom 19. D e- zember 2012 erhalten hat. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Woche n- frist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist. 1 2 3 4 - 3 - Die Rüge wäre auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nac h- teil des Verurteilten Tatsachen oder Beweism ittel verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übe r- gangen. Er hat das Vorbringen des Verurteilten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Nack Rothfuß Graf Jäger Cirener 5
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