ECLI:DE:BGH:2018:210318B1STR165.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/17 vom 21. März 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im R evisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat eine Strafrahmenv erschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens nach dem in dem Beschluss des Großen Senat s für Strafsachen vom 24. Juli 2017 GSSt 3/17 (NJW 2018, 1180) niedergelegten Maßstab ohne Recht s- fehler abgelehnt. Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bedarf es nicht. Die Dauer des Revisionsverfahrens beruht a uf dem U m- stand, dass der Senat die Beratung der Sache mit Blick auf den Anfr a- gebeschluss des 3. Strafsenats vom 20. Dezember 2016 , der zu der oben genannten Entscheidung des Großen Senats für Strafsa chen vom 24. Jul i 2017 GSSt 3/17 geführt hat, zurückgestellt h atte und die B e- ratung erst nach deren Be kanntmachung im März 2018 wieder aufne h- men konnte. Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen S e- - 3 - nat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. B GH , Beschluss vom 15. März 2011 1 StR 429/09, StV 2011, 407 ). Raum Bellay Radtke Fischer Hohoff
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