BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 166/07 vom Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja UWG 247 16 Abs. 1 nF, 247 4 Abs. 1 aF StGB 247 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB 247 73 Abs. 1 Satz 2, BGB 247 823 Abs. 2 1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung - 2 - 2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veran-lasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden daf374r an den T344ter oder Drittbeg374nstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unter-liegen 226 unbeschadet vorrangiger Anspr374che von Verletzten 226 in vollem Um-fang dem Verfall. 3. Infolge der strafbaren Werbung k366nnen den Bestellern Schadensersatzan-spr374che aus unerlaubter Handlung jeweils in H366he des gezahlten Kaufprei-ses zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern. BGH, Urt. vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07 - LG Mannheim 30. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen strafbarer Werbung - 3 - Nebenbeteiligte: 1. 2. 3. 4. - 4 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 27. Mai 2008 in der Sitzung am 30. Mai 2008, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte G. pers366nlich - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. , Rechtsanwalt und Rechtsanw344ltin als Verteidiger des Angeklagten S. , - 5 - Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenbeteiligten I. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Nebenbeteiligten O. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Nebenbeteiligten V. 3 C. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 6 - 1. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Juni 2006 wird bez374glich der Angeklagten D. und S. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass diese Angeklagten der strafbaren Wer-bung in 66 F344llen schuldig sind. 2. Auf die Revision der Nebenbeteiligten I. wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit gegen sie der Wert-ersatzverfall angeordnet worden ist und dabei etwaige entge-genstehende Anspr374che von Verletzten unber374cksichtigt geblie-ben sind. 3. Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten P. werden verworfen. Die Angeklagten und die Nebenbeteiligte P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 4. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das oben be-zeichnete Urteil im Ausspruch 374ber den Verfall aufgehoben, soweit a) zum Vorteil der Nebenbeteiligten I. von einem 374ber die erfolgte Anordnung hinausgehenden Wertersatzver-fall abgesehen worden ist, b) gegen die Nebenbeteiligten O. und V. 3 C. ganz von der Anordnung des Wert-ersatzverfalls abgesehen worden ist. - 7 - 5. Die gegen die Angeklagten und die Nebenbeteiligte P. gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten dieser Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten und der Nebenbeteiligten P. hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen strafbarer Werbung in sechs F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagten D. und S. hat es wegen strafbarer Wer-bung in 62 F344llen auf Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten erkannt und die Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Im 334brigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Den Verfall von Wertersatz hat es wie folgt angeordnet: 1 226 in das Verm366gen des Angeklagten G. in H366he von 244.467,- 200, - 8 - 226 in das Verm366gen des Angeklagten D. in H366he von 100.853,- 200, 226 in das Verm366gen des Angeklagten S. in H366he von 58.700,- 200, 226 in das Verm366gen der Nebenbeteiligten I. in H366he von 1.498.677,- 200, 226 in das Verm366gen der Nebenbeteiligten P. in H366he von 671.136,- 200. Das Landgericht hat es abgelehnt, Verfallsanordnungen gegen die Nebenbeteiligten O. und V. 3 C. zu treffen. 2 Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit den zu Ungunsten der Ange-klagten und s344mtlicher Nebenbeteiligten eingelegten Revisionen an. Sie sind auf den Ausspruch 374ber den Verfall beschr344nkt und werden auf Verfahrensr374-gen und die Sachbeschwerde gest374tzt. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben nur hinsichtlich der Nebenbeteiligten I. , O. und 3 C V. Er-folg. 3 Den auf Verfahrensr374gen und die Sachbeschwerde gest374tzten Revisio-nen der drei Angeklagten bleibt ebenso der Erfolg versagt wie der auf die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzten Revision der Nebenbeteiligten P. . Die Revision der Nebenbeteiligten I. , die die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, dringt demgegen374ber mit der Sachbeschwerde durch. 4 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Nebenbeteiligten I. , O. und 3 C V. und die Revision der Nebenbeteiligten I. f374hren zur Teilaufhebung des Urteils und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache. Die Feststellungen sind indessen rechtsfehlerfrei getroffen und k366nnen 5 - 9 - daher bestehen bleiben (vgl. 226 auch zur Tenorierung 226 BGH NJW 2007, 1540). Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter kann erg344nzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen. I. 6 Der Verurteilung der Angeklagten wegen strafbarer Werbung und den Verfallsanordnungen liegt zugrunde, dass die Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts f374r im Versandhandel t344tige Gesellschaften die Versendung standardisierter Werbesendungen (sog. Mailings), die unzutreffende Gewinn-mitteilungen und Geschenkversprechen enthielten, zusammen mit Warenkata-logen veranlassten und organisierten und hierdurch den Warenabsatz steiger-ten. 1. Im Einzelnen ist 226 soweit im Rahmen der Revisionen von Bedeutung 226 folgendes festgestellt: 7 a) Zu den Taten: 8 aa) Der Angeklagte G. war im Tatzeitraum vom 30. Dezember 2002 bis zum 25. Oktober 2004 Pr344sident des Verwaltungsrats der 1964 von seinem Vater gegr374ndeten Nebenbeteiligten I. , einer Holdinggesellschaft, die ihren Domizilsitz in der Schweiz hat. Seit 1993 ist der Bruder des Angeklagten G. , Gi. , alleiniger Aktion344r. Seit Beginn der 1980er Jahre hielt die I. alle Gesch344ftsanteile der in Sc. ans344ssigen "OM. ", die bis Mitte der 1990er Jahre als Versandhandelsunternehmen am Markt auftrat und 226 seit 1989 auch 374ber eine Tochtergesellschaft 226 Werbesen-dungen mit Gewinnversprechen versandte. 9 - 10 - Wegen Beanstandungen von Verbraucher- und Wettbewerbssch374tzern und scharfen Angriffen in den Medien erfolgten zwei Umstrukturierungen, zu-n344chst 1997 und dann 1999. Ziel der zweiten Umstrukturierung war es, die T344-tigkeit des in Sc. ans344ssigen Unternehmens auf diejenige eines rei-nen Logistikdienstleisters zu beschr344nken und die rechtliche Verantwortung f374r k374nftige Werbesendungen auf abh344ngige ausl344ndische Domizilgesellschaften (sog. Marketinggesellschaften) zu verlagern. Dementsprechend wurden der Name des nebenbeteiligten Unternehmens in "O. " und der Unternehmensgegenstand in Erbringung sog. "Fullfill-ment-Dienstleistungen" ge344ndert. Die Konzeption von Werbesendungen wurde nunmehr von einer anderen Gesellschaft durchgef374hrt, der Se. , deren Anteile treuh344nderisch f374r die I. gehal-ten wurden. Die Se. 374bernahm die hierf374r zust344ndigen Mitarbeiter der Mar-ketingabteilung der O. und mietete B374ror344ume in deren Geb344ude in Sc. an. 10 Im Interesse der bzw. f374r die I. wurden im Ausland Gesellschaf-ten gegr374ndet oder bereits bestehende Gesellschaften "aktiviert", die im Ver-sandhandel mit f374nf Kataloglinien nach au337en auftraten und unter deren Firma die Werbesendungen mit beigef374gten entsprechenden Warenkatalogen ver-schickt wurden. Die ausl344ndischen Gesellschaften wurden zweimal 226 ab 2001 und ab 2004 226 durch andere ersetzt, als es Empf344ngern von Werbesendungen jeweils gelang, Vollstreckungstitel gegen sie zu erstreiten und Vollstreckungs-ma337nahmen einzuleiten. Im Jahr 2000 hatte der Gesetzgeber mit 247 661a BGB einen Leistungsanspruch des Verbrauchers aus Gewinnzusagen geschaffen, so dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ge344ndert hatten. 11 Im Zeitraum von 2001 bis 2003 traten folgende ausl344ndische Gesell-schaften auf: Unter Angabe der Firma der in Florenz gegr374ndeten 12 - 11 - SVD wurden die Kataloglinien "Sch. & G. " und "P. B. " vertrieben. Absender der Kataloglinien "He. " und "Vi. " war die EMO mit Sitz in London. Werbesendungen der Kataloglinie "K. & L. " wurden unter Angabe der Firma VH mit Sitz in Paris ver-schickt. Im Zeitraum ab 2004 traten folgende ausl344ndische Gesellschaften auf: Die Kataloglinie "Sch. & G. " wurde mit der Absenderangabe der Gesellschaft "D. M. C. mit - angeblichem - Sitz in Mailand vertrieben, die aber unter der angegebenen Fir-ma nie errichtet worden war. Absender der Kataloglinien "He. " und "Vi. " war die niederl344ndische B. . Der Versand der Werbesendungen der Kataloglinie "K. & L. " erfolgte unter der Absen-derangabe der Nebenbeteiligten 3 C V. mit Sitz in Paris. Die ausl344ndischen Gesellschaften hatten ganz 374berwiegend weder eigenes Personal noch eigene R344umlichkeiten. Die Konzeption der Werbesendungen f374r den Versandhandel wurde von der Se. entwickelt; die logistische Abwicklung erfolgte durch die O. . Allein die 3 C V. verf374gte 374ber Gesch344ftsr344ume im els344ssischen L. und besch344f-tigte mehrere Mitarbeiter; die technische Abwicklung des Versandhandels er-folgte aber auch hier 374ber die O. . bb) 334ber die ausl344ndischen Gesellschaften veranlassten und organisier-ten die Angeklagten die Versendung von Werbesendungen f374r die f374nf Katalog-linien an Verbraucher, darunter die der Verurteilung zugrunde liegenden 66 Werbesendungen, die vom 30. Dezember 2002 bis zum 25. Oktober 2004 in ei-ner Auflage von minimal 60.470 und maximal 700.936 St374ck ausgesandt wur-den. Die Schriftst374cke enthielten standardisierten Text, in den die von der Abtei-lung Adressmarketing der O. selektierten Adressdaten eingedruckt waren; 13 - 12 - ihnen wurden die Warenkataloge der Kataloglinien beigef374gt. Der Kunden-stamm bestand vorwiegend aus 344lteren Personen mit geringem Bildungsniveau. 14 Die Werbesendungen enthielten 226 so das Landgericht 226 unzutreffende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen, da die bezeichneten Gewinne und Geschenke nicht ausgekehrt wurden. Soweit behauptet wurde, es habe ei-ne Vorabziehung eines Geldpreises stattgefunden, traf dies nicht zu oder es waren die gezogenen Gewinnnummern und -namen vernichtet worden. Soweit behauptet wurde, der Empf344nger sei ein ausgesuchter "Gewinnberechtigter", der bei einer "Jackpotziehung" aufgrund seiner Gewinnnummer die Chance auf einen Gewinn habe, war dieselbe Gewinnnummer allen Empf344ngern zugeteilt worden, so dass der auf einen "Spieler" entfallende Gewinnanteil erwartungs-gem344337 unter der in den Teilnahmebedingungen jeweils festgelegten "Mindest-gewinnsumme" von 1,50 200 bis zu 5,- 200 lag. Soweit schlie337lich behauptet wurde, die Gewinnauskehrung w374rde im Rahmen einer Jahresendziehung erfolgen, fand hierbei keine Zufallsselektion statt, sondern wurden die Kunden mit den h366chsten Ums344tzen als "Gewinner" ausgew344hlt. Waren wertvolle Geschenke (Marken-Fernsehger344te, -Videorekorder etc.) ausgelobt worden, so wurde der Warenlieferung nur "wertloser Plunder" mit einem Maximalwert von 3,- 200 beige-legt. War die Mitteilung enthalten, f374r den Empf344nger sei ein 226 n344her beschrie-benes 226 Geschenk "reserviert" (sog. zweistufige Geschenkvergaben), erhielt der Besteller mit der ersten Warenlieferung 374berhaupt nichts. Ihm wurde hierbei lediglich mitgeteilt, er k366nne das Geschenk erhalten, wenn er nochmals eine Bestellung aufgebe. Der zweiten Warenlieferung wurde sodann ein solches beigegeben, welches allerdings bezogen auf die Anpreisung minderwertig war. Die optische Gestaltung der Werbesendungen erfolgte in der Weise, dass der Empf344nger nur die Anpreisung der Gewinne und Geschenke, nicht aber die Anpreisung einschr344nkende Aussagen wahrnehmen sollte. Die in Aus- 15 - 13 - sicht gestellte Chance, einen Gewinn zu erhalten, war nicht an den Erwerb der gleichzeitig angebotenen Waren gebunden. Die 334bersendung der ausgelobten Geschenke wurde regelm344337ig von einer Warenbestellung mit einem Mindest-bestellwert von 15,- 200 abh344ngig gemacht. Nach den auf dem Bestellformular abgedruckten Bedingungen waren die Kunden berechtigt, die Waren binnen ei-ner Frist von 30 Tagen zu testen ("Test-Anforderung") und bei Nichtgefallen zu-r374ckzusenden ("Kauf auf Probe"), wobei die R374ckgabe mit (Versand-)Kosten verbunden war. Exemplarisch kann auf folgende Werbesendung verwiesen werden, die unter dem "Betreff: Gewinnauszahlung 5.800 Euro!" folgendes pers366nliches Schreiben enthielt (UA S. 51): 16 204Sehr geehrter Herr 205, soeben komme ich aus der Buchhaltung, wo ich eigentlich Ihren Ge-winnscheck aus der M344rz-Vergabe abholen wollte, denn ich dachte, ich k366nnte Ihren Scheck gleich diesem Brief an Sie beilegen. Aber Sie wissen ja, wie Buchhalter so sind: immer muss alles 200%ig sein, bevor sie Bargeld oder Schecks aus der Hand geben. Und wehe, es fehlt eine Unterschrift oder ein Stempel! Also, Herr 205 Die Sache ist folgenderma337en: Herr H. , unser Chefbuchhalter, hat mir noch einmal best344tigt, dass es keinen Zweifel an Ihrem Bargeldgewinn gibt und dass mit der Auszahlung an Sie auch al-les in Ordnung ist (die interne Aktennotiz habe ich Ihnen beigelegt). Es gibt also keinen Grund zur Beunruhigung. Allerdings hat er von der internen Firmenrevision nat374rlich seine Vorga-ben, wie Auszahlungen ordnungsgem344337 zu verbuchen sind, und da fehlt jetzt eben noch der unterschriebene Auszahlungs-Beleg von Ihnen, Herr 205! Daher habe ich nun alle Unterlagen vorbereitet und m366chte Sie bitten, den beigelegten Auszahlungs-Beleg schnell zu unterschreiben und um- - 14 - gehend zur374ckzuschicken. Dann kann die Auszahlung an Sie bereits in den n344chsten Tagen 374ber die B374hne gehen. 205 Herr H. und ich w374rden uns 374brigens freuen, wenn Sie uns in diesem Zusammenhang auch wieder einmal mit einer kleinen Bestellung beauftragen w374rden. 205 Ich m366chte Sie wirklich zu nichts 374berreden, aber wenn Sie sich ohnehin etwas aus unserem aktuellen Angebot aus-suchen m366chten, k366nnte ich Ihre Sendung gleich mit anderen Lieferun-gen rausschicken." Dass der Empf344nger noch nicht gewonnen hatte, sondern nur an einem Gewinnspiel teilnehmen werde, ergab sich hier aus optisch schwer zug344ngli-chen "Vergabe-Bedingungen" auf der R374ckseite des "Auszahlungs-Belegs". Ein solches Gewinnspiel fand jedoch, wie von den Angeklagten beabsichtigt, 374ber-haupt nicht statt. Des Weiteren enthielt dieselbe Werbesendung auf einem ge-sonderten Blatt f374r den Fall eines Mindestbestellwerts von 15,- 200 folgendes Ge-schenkversprechen 374ber eine Damenuhr (UA S. 52): 17 "Ein Hauch von Luxus 226 unser Dankesch366n der Extraklasse f374r Sie 205 F374r Sie GRATIS statt 29,95 ". Tats344chlich erhielt der Kunde eine Uhr, die in Hongkong f374r einen Ein-kaufspreis von 1,80 US-$ beschafft worden war. 18 cc) Der Angeklagte D. , der bis Ende 2003 Gesch344ftsf374hrer der O. war, hatte im gesamten Tatzeitraum die Entscheidungsgewalt auch bei der Se. , und zwar sowohl in allen Konzeptionsgespr344chen f374r die einzelnen Wer-besendungen als auch in allen die ausl344ndischen Gesellschaften betreffenden fachlichen Fragen. Die Gesch344ftsf374hrerin der Se. f374hrte seine Anweisungen aus. Dem als Rechtsanwalt t344tigen Angeklagten S. wurden s344mtliche Wer-besendungen zur rechtlichen Pr374fung vorgelegt. Er wirkte an deren inhaltlicher Gestaltung mit; insoweit hatte er das "letzte Wort". Au337erdem hatte er ma337geb- 19 - 15 - lichen Anteil an der Gr374ndung und Steuerung der ausl344ndischen Gesellschaf-ten. Dass der Angeklagte G. an der Konzeption der einzelnen Werbesen-dungen beteiligt war, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Im Interesse der I. steuerte er allerdings "die operative T344tigkeit der zur I. -Gruppe geh366renden Unternehmen 205 und (gab) die strategische Richtung" vor; er schuf "den unternehmerischen Rahmen f374r die Anfertigung und Versendung der auch von ihm gewollten Werbesendungen der hier relevanten Art" (UA S. 110). Der Angeklagte G. traf die Entscheidungen, die Kataloglinien un-ter der Absenderangabe der jeweiligen ausl344ndischen Gesellschaft zu vertrei-ben, und erteilte die entsprechenden Weisungen zur "Installierung" und Nut-zung der sechs Gesellschaften SVD, EMO, VH , DMC, B. und 3 C V. , unter deren Firmen die verfahrensgegenst344ndlichen Werbesendungen verschickt wurden. Die Angeklagten wussten, dass die Gewinne und Geschenke nicht aus-gekehrt w374rden. Dessen ungeachtet wollten sie durch die Werbesendungen den Eindruck der Gro337z374gigkeit und Kundenfreundlichkeit sowie den Anschein eines besonders g374nstigen Warenangebots hervorrufen. Sie wollten insbeson-dere 344ltere Empf344nger beirren, um den Warenabsatz im Versandhandel zu f366r-dern. Die Angeklagten gingen aufgrund mehrj344hriger Erfahrungen davon aus, dass der Warenabsatz durch die Gewinnmitteilungen und Geschenkverspre-chen gef366rdert werden konnte (UA S. 28) und 226 so die Notiz 374ber eine Bespre-chung unter anderem der Angeklagten G. und D. 226 "dieses Gesch344ft im Wesentlichen ohne Gewinnspiele nicht l344uft" (UA S. 122). Die Angeklagten G. und D. vertrauten allerdings auf die Versicherung des Angeklagten S. , die Werbesendungen, wenngleich sie gegebenenfalls wettbewerbswidrig seien, 374berschritten die Grenze der Strafbarkeit nicht. 20 - 16 - b) Zum Verfall: 21 22 Die ausl344ndischen Gesellschaften hatten zun344chst von Mitarbeitern der Buchhaltungsabteilung der O. verwaltete Girokonten gehabt. Nach Einf374h-rung der Vorschrift des 247 661a BGB im Jahr 2000 entschied der Angeklagte G. auf Rat des Angeklagten S. , die Umsatzerl366se im Interesse der I. 374ber eine weitere Gesellschaft "abzusichern", um sie dem Zugriff et-waiger den Leistungsanspruch aus Gewinnzusagen einklagender Kunden zu entziehen. Dementsprechend gr374ndete der Angeklagte S. die F. , deren Gesch344fte im Auftrag des Ange-klagten G. und in enger Absprache mit den Angeklagten D. und S. gef374hrt wurden. Indem f374r die F. eingerichtete Konten auf den f374r die Warenbestellungen ausgegebenen Rechnungs- und Zahlungsformularen auf-gedruckt wurden, wurde nunmehr der gesamte Zahlungsverkehr der ausl344ndi-schen Gesellschaften 374ber die F. abgewickelt. Im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 4. November 2004 gingen auf Konten der F. Zahlungen von Kunden der ausl344ndischen Gesellschaf-ten in H366he von insgesamt ca. 149 Mio. 200 ein, wovon ca. 92 Mio. 200 ("abgerun-det 60%") auf Konten der O. weitergeleitet wurden. Aufgrund s344mtlicher im n344mlichen Zeitraum zum Versand gegebener Werbesendungen bestellten Kun-den bei den ausl344ndischen Gesellschaften Waren f374r insgesamt ca. 177 Mio. 200, wovon 68.006.573,36 200 ("= 38%") auf die der Verurteilung zugrunde liegenden 66 Werbesendungen entfielen. Ausgehend von diesem Bestellvolumen f374r die abgeurteilten Taten hat die Strafkammer durch Abzug eines Sicherheitsab-schlags f374r Forderungsausf344lle und Retouren von 20% den entsprechenden Umsatzerl366s mit 54.405.258,- 200 berechnet. Den Anteil, der hiervon an die O. weitergeleitet wurde, hat die Kammer auf 60%, somit 32.643.155,- 200, gesch344tzt. Sie hat insoweit unter Zugrundelegung einer Quote von 5,34% 226 diese ist dem 23 - 17 - Jahresabschluss 2003 der O. als Verh344ltnis des Betriebsgewinns zur Ge-samtleistung des Betriebes entnommen 226 einen Gewinn von 1.743.144,- 200 er-mittelt. 334ber das Verm366gen der O. ist mittlerweile das Insolvenzverfahren er-366ffnet. 24 In dem benannten Zeitraum leistete die O. an die I. insge-samt 2.300.763,01 200 aus eigenen Mitteln. Darin enthalten war der Gewinn aus den abgeurteilten Taten, welchen die O. unverk374rzt an die I. weiter-leitete. Im Jahr 1999 hatte die I. als damals einzige Gesellschafterin der O. eine Gewinnaussch374ttung in H366he von mindestens 16 Mio. DM an sich selbst beschlossen. Da die O. hierzu finanziell nicht imstande war, stun-dete ihr die I. den Aussch374ttungsbetrag; im Gegenzug verpflichtete sich die O. , den Betrag mit j344hrlich 6% zu verzinsen. Von Seiten der der O. Kredit gew344hrenden Volksbank wurden diese als Darlehen bezeich-neten vertraglichen Regelungen nicht anerkannt. Der Angeklagte G. erhielt Ende Dezember 2003 von der I. einen Betrag von 1 Mio. SFr. (umgerechnet 643.335,05 200). Hiervon waren min-destens 244.467,- 200 Tatentgelt f374r die abgeurteilten Taten; dies entspricht dem Anteil von 38% des auf die abgeurteilten Taten entfallenden Bestellvolumens, bezogen auf das Bestellvolumen s344mtlicher im n344mlichen Zeitraum verschickter Werbesendungen. 25 Der Angeklagte D. erhielt in den Jahren 2003 und 2004 f374r seine Mit-wirkung an der Verwaltung der ausl344ndischen Gesellschaften und an der Kon-zeption der Werbesendungen insgesamt ein Entgelt von 265.402,82 200, wovon 38%, damit 100.853,- 200, auf die abgeurteilten Taten entfielen. Dem Angeklagten S. wurden von den ausl344ndischen Gesellschaften f374r die Mitwirkung an ihrer Verwaltung und f374r die rechtliche Pr374fung der Werbesendungen tatbezogene Honorare von 58.700,- 200 gezahlt (38% von 154.473,74 200). Daneben wurden von 26 - 18 - Konten der F. insgesamt 28.484.315,86 200 auf das Gesch344ftskonto der Rechtsanwaltssoziet344t Sch. & S. 226 der Angeklagte S. ist Sozius 226 transferiert. In der Folge wurden Rechnungen der Lieferanten der ausl344ndi-schen Gesellschaften von diesem Konto bezahlt. "Auf diese Weise" wurden weitere 19.560.762,38 200 auf Konten der O. weitergeleitet (UA S. 142). 27 Die Adressdaten s344mtlicher Kunden der ausl344ndischen Gesellschaften waren zentral auf dem Server der O. gespeichert und wurden von Mitarbei-tern der Abteilung "Adressmarketing" verwaltet. Aus dem Bestand wurden dabei jeweils die Daten derjenigen Empf344nger von Werbesendungen gel366scht, die f374r eine gewisse Zeit keine Bestellungen aufgegeben hatten (UA S. 105). Auf An-weisung der Angeklagten G. und D. wurden die Adressdaten 374ber die zu diesem Zweck im Interesse der I. gegr374ndete Nebenbeteiligte P. an externe Unternehmen "vermietet". In dem benannten Zeitraum er-zielte die P. hieraus Einnahmen von mindestens 1.766.147,- 200, wo-von mindestens 38%, damit 671.136,- 200, auf die abgeurteilten Taten entfielen. Zur H366he der von der 3 C V. erlangten "Verm366gensvorteile" aus den abgeurteilten Taten hat die Strafkammer keine Feststellungen zu treffen ver-mocht. 28 2. Die Strafkammer hat die Feststellungen rechtlich wie folgt gew374rdigt: 29 a) Zu den Taten: 30 Die Versendung der Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalo-gen hat sie als strafbare Werbung nach 247 4 Abs. 1 UWG aF und nach 247 16 Abs. 1 UWG nF gewertet. Dass sich die unwahren und zur Irref374hrung geeigne-ten Angaben in den Werbesendungen nicht ausdr374cklich auf die zugleich ange-botenen Waren bezogen, sei unsch344dlich, weil insoweit der zumindest beste-hende wirtschaftliche Zusammenhang ausreiche. Die Angeklagten h344tten als 31 - 19 - Mitt344ter (247 25 Abs. 2 StGB) gehandelt. Die Angeklagten D. und S. h344tten durch ihren Einfluss auf die Konzeption jeder der Werbesendungen jeweils eine eigenst344ndige Tat begangen. Die ma337geblichen Tatbeitr344ge des Angeklagten G. , dessen Beteiligung an der Konzeption der einzelnen Werbesendungen nicht festgestellt worden ist, hat die Kammer darin gesehen, dass er jeweils die Gr374ndung bzw. Nutzung der sechs ausl344ndischen Gesellschaften zum Zwecke des Versands der Kataloglinien einschlie337lich der Werbesendungen veranlass-te. Sie hat ihn deshalb wegen sechs Taten verurteilt. Weiterhin hat die Kammer angenommen, die Angeklagten G. und D. h344tten in einem Verbotsirrtum (247 17 StGB) gehandelt, weil sie auf die An-gaben des Angeklagten S. zur Straflosigkeit der Werbesendungen vertraut h344tten. Allerdings sei der Verbotsirrtum f374r beide vermeidbar gewesen, da sie es vers344umt h344tten, die Rechtsmeinung eines unparteiischen Rechtskundigen einzuholen. 32 b) Zum Verfall: 33 Die Kammer hat zun344chst die ausl344ndischen Gesellschaften als aus den Taten Bereicherte angesehen, die im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB unmittelbar eine erh366hte Chance dahin erlangt h344tten, dass durch die Werbesendungen die Empf344nger zur Aufgabe einer Bestellung veranlasst wur-den. Von einer Verfallsanordnung gegen die 3 C V. hat sie gleichwohl nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen, weil dieser "Wettbewerbsvorteil" letztlich an die I. verschoben und dort abgesch366pft wurde. Weitere "Verm366-gensvorteile" aus hiesiger Werbung h344tten indessen nicht festgestellt werden k366nnen (UA S. 156). 34 Auch gegen die O. hat die Kammer den (Wertersatz-)Verfall nicht an-geordnet. Zwar sei der von den ausl344ndischen Gesellschaften erlangte Wett- 35 - 20 - bewerbsvorteil an die O. im Sinne von 247 73 Abs. 3 StGB verlagert worden. Dessen 226 im Wege der Sch344tzung zu bemessender (247 73b StGB) 226 wirtschaftli-cher Wert entspreche dem Gewinn, den die O. aus der Abwicklung der Be-stellungen erzielt habe, damit dem Betrag von 1.743.144,- 200, so dass die Vor-aussetzungen des Wertersatzverfalls nach 247 73a StGB insoweit vorl344gen. Die Kammer hat von dessen Anordnung jedoch nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ab-gesehen, weil dieser Gewinn in voller H366he an die I. weiter verscho-ben wurde. Im 334brigen w374rde eine Verfallsanordnung die Insolvenzmasse schm344lern, die ohnehin "voraussichtlich" nicht ausreichen werde, um alle Gl344u-biger zu befriedigen. Die Anordnung des Wertersatzverfalls gegen die I. erfasst nach Auffassung der Kammer einen Teilbetrag von 1.498.677,- 200. Dieser entspreche dem durch die O. erzielten und unverk374rzt weitergeleiteten Gewinn, der um das anteilige Tatentgelt des Angeklagten G. zu reduzieren sei. Die im Jahr 1999 zwischen der I. und der O. abgeschlossene, als Darlehen be-zeichnete Vereinbarung f374hre nicht zu einer unbemakelten Forderung, welche die Anwendung von 247 73 Abs. 3 StGB ausschlie337e (UA S. 150). Zivilrechtliche Anspr374che von gesch344digten Kunden im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB seien nicht ersichtlich (UA S. 151). In H366he des an den Angeklagten G. gezahlten Tatentgelts hat die Kammer von der Verfallsanordnung nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen, weil "andernfalls mehr abgesch366pft w374rde, als 205 tats344chlich erlangt" worden sei (UA S. 153). 36 Gegen den Angeklagten G. hat die Kammer den Wertersatzverfall in H366he des Tatentgelts von 244.467,- 200 angeordnet. Sie hat es abgelehnt, dar-374ber hinaus die Einnahmen der I. als relevante Verm366gensmehrung beim Angeklagten G. zu bewerten. Auch hinsichtlich der Angeklagten D. und S. hat die Kammer jeweils den Wert des Tatentgelts von 37 - 21 - 100.853,- 200 bzw. 58.700,- 200 f374r verfallen erkl344rt. Beim Angeklagten S. hat die Kammer den Betrag von 28.484.315,86 200 nicht ber374cksichtigt, der dem Ge-sch344ftskonto der Rechtsanwaltssoziet344t Sch. & S. von Konten der F. zufloss. 38 Die P. habe aus der "Vermietung" der durch strafbare Wer-bung erlangten (247 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB) Adressdaten der ausl344ndi-schen Gesellschaften Einnahmen von anteilig 671.136,- 200 erzielt, die als gezo-gene Nutzungen im Sinne von 247 73 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Wertersatzverfall (247 73a StGB) unterl344gen. II. Bez374glich der Angeklagten D. und S. kann der Senat den Schuld-spruch 226 wie geschehen 226 anhand der Urteilsgr374nde berichtigen. Im Hinblick auf die Anzahl der diesen Angeklagten zuzurechnenden Taten 226 66 anstatt 62 F344lle 226 handelt es sich um ein offensichtliches Fassungsversehen im Urteils-tenor (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 226 3 StR 75/00; Beschl. vom 5. Sep-tember 2001 226 1 StR 317/01). 39 III. Revisionen der Angeklagten: 40 Den Revisionen der drei Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. 41 1. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ist die Verurteilung wegen strafbarer Werbung in sechs bzw. 66 F344llen. 42 - 22 - a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Versendung der Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalogen die tatbestandlichen Voraussetzungen des 226 bis zum 7. Juli 2004 g374ltigen 226 247 4 Abs. 1 UWG aF und des 226 seither g374ltigen 226 247 16 Abs. 1 UWG nF erf374llt. 43 44 aa) Dass es sich bei den Werbesendungen, die jeweils standardisierten Text enthielten und mit Hilfe von Adressdatenbanken in Auflagen von zumin-dest 60.470 St374ck an die Empf344nger verschickt wurden, um Mitteilungen han-delte, die f374r einen gr366337eren Kreis von Personen bestimmt waren, bedarf keiner n344heren Begr374ndung. bb) Die Angaben in den Werbesendungen waren nach einem objektiven Ma337stab unwahr. 45 Ohne beschwerenden Rechtsfehler hat das Landgericht im Hinblick auf die Gewinnmitteilungen darauf abgestellt, dass eine Chance der Empf344nger, bei einem Gewinnspiel einen Geld- oder sonstigen Preis zu erhalten, tats344chlich nicht bestand und daher nur vorget344uscht war. Hinzu kommt, dass 226 374ber die Bewertung des Landgerichts hinaus 226 bei den einzelnen Gewinnmitteilungen unwahre Angaben schon deswegen gegeben sind, weil der Text nur so ver-standen werden kann, dass der Empf344nger bereits den Preis gewonnen hatte. Die Unwahrheit derartiger Angaben kann nicht ohne weiteres dadurch beseitigt werden, dass an anderer Stelle 226 etwa in optisch schwer zug344nglichen "Verga-be-Bedingungen" auf der R374ckseite eines sog. "Auszahlungs-Belegs" (UA S. 52) 226 Gegenteiliges behauptet wird (vgl. BGH NJW 2002, 3415; OLG Celle NStZ-RR 2005, 25). Weil die Angeklagten durch den verk374rzten rechtlichen An-satz des Landgerichts nicht beschwert sein k366nnen, kommt es in diesem Zu-sammenhang hierauf allerdings nicht an. 46 - 23 - Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die Ge-schenkversprechen unwahre Angaben enthielten. Denn die der Warenlieferung tats344chlich beigelegten Gegenst344nde entsprachen nicht den ausgelobten Ge-schenken (Marken-Fernsehger344te, -Videorekorder etc.); vielmehr handelte es sich um "wertlosen Plunder". F374r die sog. zweistufigen Geschenkvergaben er-gibt sich die Unwahrheit insbesondere auch daraus, dass die Wendung, ein n344-her beschriebenes Geschenk sei "reserviert", in den Werbesendungen sinnent-stellt verwendet wurde; hiermit sollte offensichtlich lediglich verbr344mt werden, dass ein 226 noch dazu minderwertiges 226 Geschenk erst einer zweiten Warenlie-ferung beigegeben wurde. 47 cc) Aus der Unwahrheit der f374r die Werbeaussage zentralen Angaben ergab sich hier, dass diese aufgrund ihres 226 insoweit ma337geblichen (vgl. BGHSt 2, 139, 145; BGHR UWG 247 4 [aF] Irref374hrung 1; Diemer in Erbs/Kohl-haas, Strafrechtliche Nebengesetze 168. Lfg. 247 16 UWG Rdn. 32a) 226 Gesamt-eindrucks zur Irref374hrung geeignet waren. Darauf, ob die Empf344nger tats344chlich einem Irrtum unterlegen waren, kommt es hingegen nicht an (Bornkamm in He-fermehl/K366hler/Bornkamm, UWG 26. Aufl. 247 16 Rdn. 9). Hinzu kommt, dass der Kundenstamm, an den sich die Werbesendungen richtete, vorwiegend aus 344lte-ren Personen mit geringem Bildungsniveau bestand, die f374r die bezeichneten, Gro337z374gigkeit und Kundenfreundlichkeit vort344uschenden Werbeaussagen be-sonders empf344nglich waren (zur Ma337geblichkeit der von der Werbung konkret angesprochenen Zielgruppe f374r das Verbraucherleitbild vgl. nur K366hler in He-fermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 1 Rdn. 20, 27 m.w.N.). Die Werbesendungen waren darauf angelegt, diesen Personen den Eindruck zu vermitteln, der jewei-lige Empf344nger sei gegen374ber anderen Warenbestellern privilegiert (vgl. BGH NJW 2002, 3415, 3416). 48 - 24 - dd) Die Annahme des Landgerichts, dass sich die Angaben nicht auf per-s366nliche Verh344ltnisse, Eigenschaften oder Motive des Werbenden, sondern auf gesch344ftliche Verh344ltnisse im Sinne von 247 4 Abs. 1 UWG aF bezogen, ent-spricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 36, 389, 392; BGH NJW 2002, 3415, 3416; Kempf/Schilling wistra 2007, 41, 45). Daher wirkt sich hier nicht aus, dass der Gesetzgeber dieses Tatbestandsmerkmal in 247 16 Abs. 1 UWG nF nicht 374bernommen hat (vgl. hierzu einerseits Bornkamm aaO 247 16 Rdn. 8; an-dererseits Diemer aaO Rdn. 19, 39 ff.). 49 ee) Entgegen der in den Revisionen der Angeklagten G. und S. ge344u337erten Auffassung fehlt es ebenso wenig an einem Zusammenhang zwi-schen den unwahren und zur Irref374hrung geeigneten Angaben in den Werbe-sendungen und den (Waren-)Angeboten. 50 (1) Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen Werbung und be-worbener Ware oder Leistung ist zwar im Gesetzeswortlaut nicht ausdr374cklich niedergelegt, ergibt sich aber aus der Voraussetzung in 247 4 Abs. 1 UWG aF und 247 16 Abs. 1 UWG nF, dass der T344ter in der Absicht handelt, den Anschein eines besonders g374nstigen Angebots hervorzurufen (vgl. nur Rengier in Fezer, UWG 247 16 Rdn. 98). Ein solcher Zusammenhang ist unzweifelhaft gegeben, wenn im Sinne eines rechtlichen Zusammenhangs der in der Werbeaussage verspro-chene Vorteil vom beabsichtigten Erwerbsgesch344ft abh344ngig gemacht wird, so dass eine Kopplung der 226 vermeintlichen 226 Vorteilserlangung an die Bestellung der beworbenen Ware bzw. an die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung vorliegt (vgl. BGH NJW 2002, 3415, 3416: "im Sinne einer vertraglichen Gegen-leistung"; ferner zur Wettbewerbswidrigkeit BGHZ 147, 296, 302 [Gewinn-Zertifikate]; 151, 84 [Kopplungsangebot I]; BGH WRP 2002, 1259 [Kopplungs-angebot II]). In dieser Fallkonstellation versteht sich von selbst, dass das Ange-bot des Werbenden neben der Ware oder Leistung auch den weiteren Vorteil 51 - 25 - umfasst. Der Kunde, der eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis kauft, erwirbt dann nicht nur diese Ware, sondern etwa auch eine Gewinnchan-ce. Ob die Anwendung von 247 4 Abs. 1 UWG aF und 247 16 UWG nF insoweit auf diese Fallkonstellation beschr344nkt ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in der sog. "Kaffeefahrtenentscheidung" ausdr374cklich offen gelassen; freilich hat er zugleich Gr374nde daf374r er366rtert, dass auch ein sog. wirtschaftlicher Zusammen-hang ausreichen k366nnte (BGH NJW aaO unter kritischer Bewertung von OLG Hamm WRP 1963, 176; OLG K366ln MDR 1964, 1028). Denn der Unternehmer setzt die Anpreisung der weiteren geldwerten Vorteile als Werbema337nahme zur F366rderung seines Absatzes ein, aus deren Erl366s wiederum die Kosten der Wer-bung zu finanzieren sind (BGH NJW aaO). F374r F344lle der vorliegenden Art entscheidet der Senat die Rechtsfrage nunmehr dahin, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht zwingend erforder-lich ist, es also keiner strikt auf das beabsichtigte Erwerbsgesch344ft bezogenen sachlichen Verkn374pfung des angepriesenen Vorteils bedarf (ebenso Brammsen in M374nchKomm-UWG 247 16 Rdn. 44; a.A. Rengier aaO Rdn. 98 ff.; Rose wistra 2002, 370, 374 [mit 226 unzutreffendem 226 Hinweis auf BGHSt 36, 389]). Eine sol-che Einschr344nkung des Tatbestands der strafbaren Werbung l344ge bereits nach dem Gesetzeswortlaut fern, der lediglich an den beabsichtigten Anschein der G374nstigkeit des Angebots ankn374pft. Der Gesetzeswortlaut legt vielmehr nahe, dass jeder 226 vermeintliche 226 Vorteil gen374gt, der das Angebot in einem beson-ders g374nstigen Licht erscheinen lassen soll (vgl. Bornkamm aaO 247 16 Rdn. 17). Von Bedeutung ist in F344llen der vorliegenden Art insoweit nur, ob der angeprie-sene geldwerte Vorteil mit der Ware oder Leistung als einheitliches Angebot zu qualifizieren ist. Aber auch nach dem Gesetzeszweck ist eine weitergehende Einschr344nkung des Anwendungsbereichs nicht gerechtfertigt. Denn Schutz-zweck des 247 4 Abs. 1 UWG aF und des 247 16 Abs. 1 UWG nF ist in erster Linie der Verbraucherschutz. Der Verbraucher soll vor zweckverfehltem und 226 im 52 - 26 - Vorfeld der Betrugsstrafbarkeit nach 247 263 StGB 226 verm366genssch344digendem Mitteleinsatz bewahrt werden (vgl. Bornkamm aaO 247 16 Rdn. 2; Piper in Pi-per/Ohly, UWG 4. Aufl. 247 16 Rdn. 4); nur wenn er seine Entscheidung auf zu-treffender Tatsachengrundlage treffen kann, wird er auch seiner marktregulie-renden Funktion gerecht (vgl. Alexander WRP 2004, 407, 411). Vor dem Hin-tergrund dieses Schutzzwecks ist nicht ersichtlich, warum gerade die F344lle aus dem Anwendungsbereich der Strafnorm ausgenommen werden sollten, in de-nen mit bewusst undurchsichtig gehaltenen Paketen aus Waren bzw. Leistun-gen und sonstigen tats344chlich nicht vorhandenen Vorteilen geworben wird. Un-ter Schutzzweckgesichtspunkten scheint in diesen F344llen vielmehr die Gefahr f374r die Dispositionsfreiheit der Verbraucher hoch. F374r die Frage, ob ein einheitliches Angebot gegeben ist, ist ma337geblich der 226 vom T344ter intendierte 226 Gesamteindruck der Werbeaussage auf die Ad-ressaten. Dieser Ma337stab ist im 334brigen auch f374r den die Irref374hrung regelnden zivilrechtlichen Tatbestand des 247 5 Abs. 1 UWG anerkannt (vgl. nur Bornkamm aaO 247 5 Rdn. 2.90 m. umfangreichen Nachw. aus der Rspr.). Dabei kommt es im Sinne eines wirtschaftlichen Zusammenhangs entscheidend darauf an, dass nach den Vorstellungen des T344ters ("Absicht") die Entscheidung des Adressa-ten f374r das Erwerbsgesch344ft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten von dem angepriesenen geldwerten Vorteil beeinflusst wird. Es liegt nahe, dass ein Inte-ressent einen Gewinnvorteil oder ein Geschenkversprechen mit dem Warenan-gebot zusammen sehen und insgesamt von einem g374nstigen Angebot ausge-hen wird (vgl. BGH NJW 2002, 3415, 3416). 53 (2) Gemessen an den dargelegten Anforderungen hat das Landgericht den Zusammenhang zwischen Werbesendungen und zugleich angebotener Ware rechtsfehlerfrei bejaht. 54 - 27 - Soweit die 334bersendung der ausgelobten Geschenke von einer Waren-bestellung mit einem Mindestbestellwert abh344ngig gemacht wurde, liegt bereits ein rechtlicher Zusammenhang vor. Darauf, dass entsprechend dem Bestell-formular ("Test-Anforderung") die Kunden berechtigt waren, die Waren binnen einer n344her bestimmten Frist zur374ckzusenden, kommt es nicht an. Denn auch mit der Vereinbarung eines Kaufs auf Probe 226 hier entgegen der Auslegungsre-gel des 247 454 Abs. 1 Satz 2 BGB unter der aufl366senden Bedingung der fristge-rechten Missbilligung 226 ist ein Kaufvertrag abgeschlossen (vgl. nur Weidenkaff in Palandt, BGB 67. Aufl. 247 454 Rdn. 8). Damit standen mit der Warenbestel-lung Leistung und Gegenleistung bereits in einem synallagmatischen Aus-tauschverh344ltnis, an dem nach den vertraglichen Absprachen auch das Ge-schenkversprechen teilnahm. Die M366glichkeit der Kunden, nachtr344glich von ih-rem Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen, 344ndert hieran nichts, zumal dies wiederum mit Kosten verbunden gewesen w344re. Gleiches gilt erst recht f374r das bei Fernabsatzvertr344gen wie hier bestehende Widerrufs- und/oder R374ckgabe-recht (vgl. 247 312d BGB). 55 Im 334brigen hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen eines wirtschaft-lichen Zusammenhangs angenommen. Nach dem Gesamteindruck der Werbe-sendungen zielte die Absicht der Angeklagten darauf ab, dass die Empf344nger die Gewinnmitteilungen in Verbindung mit den Warenkatalogen sehen und ins-gesamt von einem g374nstigen Angebot ausgehen. Die angepriesenen Gewinne waren somit Teil des einheitlichen Gesamtangebots. Die enge Verbindung von Werbesendungen und Katalogangebot zeigt sich auch darin, dass beides zu-sammen verschickt wurde. Die personalisierten Werbesendungen waren darauf ausgerichtet, dass sich der Empf344nger gegen374ber anderen Warenbestellern pri-vilegiert f374hlen sollte. Ihre Gestaltung erfolgte deshalb in der Weise, dass f374r den Empf344nger der Eindruck entstehen sollte, schon beg374nstigt worden zu sein; vor diesem Hintergrund erschien auch die Ware g374nstiger, weil der Kunde f374r 56 - 28 - sein Geld vermeintlich mehr erhielt als nur diese. Dieser Zusammenhang wird etwa besonders deutlich, wenn nach der Ank374ndigung einer "Gewinnauszah-lung 5.800,- 200" der Empf344nger darum gebeten wird, anl344sslich der R374cksen-dung des unterschriebenen "Auszahlungsbelegs" das Versandhandelsunter-nehmen "in diesem Zusammenhang auch wieder einmal mit einer kleinen Be-stellung (zu) beauftragen" (UA S. 51). In diesem Sinne suggerierte die Werbung Kundenfreundlichkeit und Gro337z374gigkeit. Allein zu diesem Zweck setzten die Angeklagten die aufwendig gestalteten und sehr kostenintensiven Werbesen-dungen ein. Auch die Angeklagten gingen davon aus, der Warenabsatz werde durch die Gewinnmitteilungen gef366rdert und gerade der von den Angeklagten betriebene Versandhandel mit den betreffenden Kataloglinien sei von derartigen Werbema337nahmen abh344ngig. Besonders pr344gnant brachten dies die Angeklag-ten G. und D. zum Ausdruck, indem sie 226 einer Notiz 374ber eine Bespre-chung zufolge 226 "verdeutlicht(en), dass dieses Gesch344ft im Wesentlichen ohne Gewinnspiele nicht l344uft" (UA S. 122). Die durch das Gesamtangebot bewirkte Umsatzsteigerung war Beweggrund ihres Tuns (UA S. 127). b) Ein von s344mtlichen Angeklagten mit ihren Revisionen geltend gemach-ter unvermeidbarer Verbotsirrtum (247 17 Satz 1 StGB) liegt nicht vor. Der Senat kann dem Landgericht auch nicht darin folgen, dass die Angeklagten G. und D. 374berhaupt in einem, wenngleich vermeidbaren Verbotsirrtum (247 17 Satz 2 StGB) gehandelt h344tten; freilich sind diese Angeklagten hierdurch nicht beschwert. Die rechtsirrigen Vorstellungen der drei Angeklagten erweisen sich im Kern lediglich als Fehleinsch344tzung, sich den f374r wettbewerbswidrige Wer-bema337nahmen vorgesehenen Rechtsfolgen entziehen zu k366nnen. 57 Ein Verbotsirrtum im Sinne von 247 17 StGB liegt nicht schon dann vor, wenn der T344ter keine Kenntnis von der Strafbarkeit seines Verhaltens und der Anwendbarkeit eines Strafgesetzes hat. Dies ergibt sich schon aus dem Wort- 58 - 29 - laut des 247 17 Satz 1 StGB ("Fehlt dem T344ter 205 die Einsicht, Unrecht zu tun"; vgl. BGHSt 45, 97, 100 f.). F374r die Unrechtseinsicht ist bereits ausreichend das Bewusstsein eines Versto337es gegen die Rechtsordnung (BGHR StGB 247 17 Un-rechtsbewusstsein 1; Bornkamm aaO 247 16 Rdn. 19). In einem Verbotsirrtum handelt ein T344ter also nur dann, wenn ihm die Einsicht fehlt, dass sein Tun ge-gen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verst366337t (Fischer, StGB 55. Aufl. 247 17 Rdn. 3 m.w.N.). Ob der T344ter glaubt, straf-, 366ffentlich- oder zivilrechtliche Normen zu verletzen, hat hingegen grunds344tzlich keine Bedeu-tung (Cramer/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 17 Rdn. 5; vgl. auch 226 zur irrigen Annahme einer Ordnungswidrigkeit anstelle einer Straftat 226 BGHSt 11, 263, 266; BGHR aaO). Die Angeklagten rechneten 226 auch nach eigenen Angaben des Ange-klagten S. (vgl. UA S. 98) 226 damit, dass die Werbema337nahmen wettbe-werbsrechtlich unzul344ssig waren, also gegen verbindliches Recht verstie337en. Gerade die Umstrukturierungen des Versandhandelsunternehmens dienten da-zu, sich der aus den Wettbewerbsverst366337en gezogenen Vorteile zu versichern und sich den Folgen zu entziehen. Dies gilt gleicherma337en f374r Beanstandungen von Wettbewerbs- und Verbrauchersch374tzern wie f374r zivilrechtliche Anspr374che von Verbrauchern. Dass "bestehende Kataloglinien ausl344ndischen Gesellschaf-ten ohne Gegenleistung (!) 374berlassen" wurden, war "eine konsequente Fort-setzung der vom Angeklagten G. praktizierten Strategie 205, den in Deutschland betriebenen Versandhandel mit wettbewerbswidriger Werbung zu f366rdern" (UA S. 116). Weil sich die Angeklagten nach alledem der Normwidrig-keit ihres Verhaltens in Bezug auf die durch 247 4 Abs. 1 UWG aF und 247 16 Abs. 1 UWG nF gesch374tzten Rechtsg374ter bewusst waren, ist es von vornherein ohne Belang, dass sie davon ausgingen, dies habe keine strafrechtlichen Kon-sequenzen, sondern k366nne "nur" zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen, denen sie erfolgreich entgehen k366nnten. 59 - 30 - c) Die Bewertung des Landgerichts, die Angeklagten h344tten als Mitt344ter im Sinne von 247 25 Abs. 2 StGB gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat es auch die Anzahl der Taten f374r jeden Angeklagten nach der Art seiner Tatbeitr344ge beurteilt. 60 61 Der Angeklagte G. war dementsprechend nur wegen sechs tat-mehrheitlich begangenen Taten zu verurteilen, weil er an der Konzeption der einzelnen 66 Werbesendungen nicht beteiligt war, seine Beitr344ge vielmehr im Vorfeld der Einzeltaten beging, indem er jeweils die Gr374ndung bzw. Nutzung der sechs ausl344ndischen Gesellschaften veranlasste. Die Einzeltaten sind dem Angeklagten G. zwar als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (BGH NStZ-RR 2004, 352; Fischer aaO vor 247 52 Rdn. 35). Gem344337 247 260 Abs. 4 Satz 5 StPO sieht der Senat jedoch aufgrund des Gebots der Klarheit und Ver-st344ndlichkeit der Urteilsformel davon ab, diese entsprechend zu erg344nzen (vgl. BGH NJW 2007, 2864, 2867 m.w.N.; Beschl. vom 4. M344rz 2008 226 5 StR 594/07 226 Rdn. 11). 2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ist auch der Ausspruch 374ber den (Wertersatz-)Verfall. 62 Das Landgericht hat angenommen, dass die drei Angeklagten folgende Betr344ge "f374r" die Taten erlangten (247 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB): der Ange-klagte G. 244.467,- 200, der Angeklagte D. 100.853,- 200 und der Angeklag-te S. 58.700,- 200. Gegen die Bewertung der jeweiligen Verm366gensmehrung als Tatentgelt und deren Bemessung gem344337 247 73b StGB 226 anhand eines An-teils von 38% des auf die abgeurteilten Taten entfallenden Bestellvolumens be-zogen auf das Bestellvolumen s344mtlicher im n344mlichen Zeitraum verschickter Werbesendungen 226 ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 63 - 31 - Anlass zu n344heren Ausf374hrungen bestehen nur hinsichtlich des Ange-klagten G. : 64 65 Entgegen der Auffassung dieses Beschwerf374hrers gen374gen die Schilde-rung der 334berweisung von 1 Mio. SFr. aus dem Verm366gen der I. an ihn, die von seinem Bruder Gi. Ende Dezember 2003 veranlasst wurde (UA S. 137, 146), und die Bezeichnung eines Anteils als Tatentgelt (UA S. 153, 155), um dem Senat die Pr374fung des Merkmals "f374r die Tat" in 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zu erm366glichen. Die Sachdarstellung ersch366pft sich inso-weit nicht blo337 in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder in der Umschrei-bung mit einem gleichbedeutenden Wort oder einer allgemeinen Redewendung (hierzu BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 11; Gollwitzer in L366-we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 267 Rdn. 32). Aus der 226 "nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme" (UA S. 154) vorgenommenen 226 Bewertung als (Tat-)Ent-gelt ergibt sich hinreichend, dass es sich bei dem 374berwiesenen Gesamtbetrag um eine Gegenleistung f374r die im Urteil im Einzelnen festgestellte T344tigkeit zu-gunsten der I. handelte, was sich nach der Interessenlage auch gera-dezu aufdr344ngt. Ein Anteil dieser Gegenleistung entf344llt dabei eo ipso auf das Versandhandelsgesch344ft, das die der Verurteilung zugrunde liegenden Werbe-sendungen betraf, und ist damit Tatentgelt. Wie hoch das Landgericht diesen Anteil 226 hier 38% 226 bemisst, ist hingegen eine Frage des 247 73b StGB. Darauf, ob der Bruder des Angeklagten G. an den strafbaren Handlungen beteiligt war oder davon Kenntnis hatte, kommt es nach alledem nicht an. Die Revision des Angeklagten G. stellt indessen an die gebotene Sachdarstellung im Urteil 374berzogene Anforderungen. Insbesondere ist nicht deswegen ein Rechtsfehler gegeben, weil nicht ("nicht einmal") festgestellt ist, "ob und ggf. inwieweit Gi. in die verfahrensgegenst344ndlichen Ta-ten involviert war und von den Einzelheiten hinsichtlich dieser Taten Kenntnis 66 - 32 - hatte". Auch ist es unsch344dlich, dass sich das Urteil nicht dazu verh344lt, ob der Bruder des Angeklagten die 334berweisung mit der "Zweckbestimmung" versah, dass "es sich um eine Zahlung 'als Tatentgelt f374r die verurteilten Taten' handle" (S. 68 des Schriftsatzes vom 7. September 2007). 67 Da der Angeklagte G. den f374r verfallen erkl344rten Betrag somit als Tatentgelt erhielt, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die 334ber-weisung aus Geldern erfolgte, die von der F. 374ber die O. an die I. weitergeleitet wurden, inwieweit also die Voraussetzungen des 247 73 Abs. 3 StGB f374r die I. vorliegen. F374r den Verfall des f374r die Tat Erlang-ten gilt der Vorrang von Anspr374chen Verletzter nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB regelm344337ig 226 wie auch hier 226 nicht (vgl. Fischer aaO 247 73 Rdn. 17). 3. Die Verfahrensr374gen der Angeklagten dringen nicht durch, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. August 2007 zutreffend dargelegt hat. 68 Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die vom Angeklagten G. im Zu-sammenhang mit einem Verbotsirrtum erhobenen Verfahrensr374gen nach dem oben unter II 1 b Gesagten ohnehin von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgehen. Insbesondere kommt es f374r die Inbegriffsr374ge nach 247 261 StPO (S. 440 ff. [Punkt D II] des Schriftsatzes vom 6. November 2006) nicht darauf an, ob f374r die in der Hauptverhandlung verlesene Mustereinstellungsverf374gung der Staatsanwaltschaft Offenburg die irrige Annahme tragend war, entspre-chend dem in den Spielregeln niedergelegten Verfahren seien Gewinne auch ausgezahlt worden. 69 - 33 - IV. 70 Revision der Nebenbeteiligten I. : 71 Die Revision der Nebenbeteiligten I. hat mit der Sachbeschwer-de Erfolg. Die Verfahrensr374gen sind dagegen aus den vom Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. 72 Zwar hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, die I. habe nach 247 73 Abs. 3 StGB durch die Taten 1.743.144,- 200 erlangt (nach-folgend 1). Die Beschwerdef374hrerin beanstandet jedoch zu Recht, dass sich das Urteil nicht hinreichend dazu verh344lt, inwieweit dem Wertersatzverfall, den das Landgericht nur f374r einen Teilbetrag von 1.498.677,- 200 angeordnet hat, An-spr374che von Verletzten nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (nach-folgend 2). 1. Die I. erlangte als Drittbeg374nstigte einen Gesamtbetrag von 1.743.144,- 200 als weitergeleiteten Gewinn "aus" den Taten. Ob das Landgericht gehalten war, den Wertersatzverfall dar374ber hinaus auf einen 226 anteilig ver-schobenen 226 (Brutto-)Erl366s zu erstrecken, ist im hiesigen Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die Beschwerdef374hrerin insoweit nicht beschwert ist. Gleiches gilt, soweit das Landgericht gem344337 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB den der I. zugeflossenen Gewinn um das an den Angeklagten G. gezahlte Tat-entgelt reduziert hat. 73 a) Dadurch, dass an Verbraucher Werbesendungen zusammen mit Wa-renkatalogen verschickt wurden, waren zun344chst die ausl344ndischen Gesell-schaften beg374nstigt. Auf hypothetische Kausalverl344ufe dahin gehend, inwieweit Empf344nger Waren auch dann bestellt h344tten, wenn ihnen die Kataloge ohne (strafbare) Werbesendungen zugegangen w344ren, kommt es dabei nicht an. Der 74 - 34 - Wert des Erlangten floss 226 jeweils anteilig 226 anschlie337end der O. und schlie337lich der I. zu. 75 247 73 Abs. 3 StGB ist schon deswegen auf das von den ausl344ndischen Gesellschaften, der O. und der I. Erlangte anwendbar, weil die An-geklagten als Verantwortliche der zur I. -Gruppe geh366renden Gesell-schaften auch in deren Interesse handelten und diese vorgefasster Absicht ent-sprechend aus den Taten 226 jedenfalls vor374bergehend 226 bereichert wurden. Werden n344mlich Organe, Vertreter oder Beauftragte (247 14 StGB) oder sonstige Angeh366rige einer Organisation gerade mit dem Ziel t344tig, dass bei dieser infolge der Tat eine Verm366gensmehrung eintritt, ist die Organisation im Erfolgsfall Drittbeg374nstigte (sog. Vertretungsfall; vgl. BGHSt 45, 235, 245). Dass die Verm366gensmehrung bei der O. und der I. nicht un-mittelbar durch die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten erfolgte, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgesch344fte, hindert die Anwendung des 247 73 Abs. 3 StGB nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist insoweit ein zwischen den Taten und dem Zufluss beim Drittbeg374nstigten be-stehender Bereicherungszusammenhang (vgl. BGH aaO 244). Dieser ist durch das Zurechnungsverh344ltnis der Angeklagten zur O. und zur I. gege-ben; gerade f374r Straftaten im Interesse von Unternehmen ist es nicht untypisch, dass dadurch erst komplexe Geldkreisl344ufe in Gang gesetzt werden (vgl. BGH aaO 246). Deshalb w344re es rechtlich auch ohne Bedeutung, wenn 226 was nahe liegt 226 die Zahlungen an die O. zur Erf374llung von zwischen dieser und den ausl344ndischen Gesellschaften geschlossenen Dienstleistungsvertr344gen erfolgt w344ren. 76 Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, ob hinsichtlich der O. und der I. nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Kriterien 77 - 35 - 226 wie das Landgericht angenommen hat 226 jeweils auch ein sog. Verschiebungs-fall (vgl. BGH aaO 246) gegeben ist. 78 b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, die O. habe den von ihr erzielten Gewinn, den es rechtsfehlerfrei mit 1.743.144,- 200 be-rechnet hat, unverk374rzt an die I. weitergeleitet. 79 aa) Als Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend die auf die abge-urteilten Taten entfallenden Bruttoeinnahmen der O. (32.643.155,- 200) ge-sch344tzt (247 73b StGB). Insoweit hat es das Bestellvolumen aus den abgeurteilten Taten (68.006.573,- 200) um Forderungsausf344lle und Retouren (20%) bereinigt; anschlie337end hat es den Anteil (60%) errechnet, der von den eingegangenen Kundengeldern auf verschiedene Weise auf Konten der O. transferiert wurde (UA S. 143). Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. bb) Das Landgericht hat die 334berzeugung gewonnen, dass 226 nur 226 "der von der O. aus dem 'Fullfillment' der verfahrensgegenst344ndlichen Mailings resultierende Gewinn in voller H366he an die I. weiterverschoben wurde" (UA S. 149 f.). 80 Die W374rdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Ein Urteil ist nur dann aufzuheben, wenn die Beweisw374rdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sie widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn sie auf einer fehlerhaften Anwendung des Zweifelssatzes beruht (vgl. nur Senats-urt. vom 3. Juli 2007 226 1 StR 3/07 226 Rdn. 41 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist die Beweisw374rdigung aber auch dann, wenn sich die Schlussfolgerung so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass sie sich als eine blo337e Vermu-tung erweist (vgl. BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 26, 34; Vermutung 11, jew. m.w.N.). 81 - 36 - Ein Fehler bei der Beweisw374rdigung liegt hier nicht vor. Insbesondere be-ruht die 334berzeugung des Landgerichts auf einer ausreichend tragf344higen Tat-sachengrundlage. Als Indizien daf374r, dass der Gewinn der I. vorge-fasster Absicht entsprechend zufloss, hat das Landgericht auf folgende Um-st344nde heranziehen d374rfen, die im Urteil n344her ausgef374hrt sind: Die I. hielt urspr374nglich s344mtliche Gesch344ftsanteile der O. . Sie zog als Gesellschaf-terin "den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Versandhandelsgesch344ft und der O. " (UA S. 115). Der Angeklagte G. , der "an oberster Stelle" stand (UA S. 116), handelte bei seinen f374r das Versandhandelgesch344ft der zur I. -Gruppe geh366renden Unternehmen und f374r die unlauteren Werbema337nahmen grundlegenden Entscheidungen dementsprechend "nach Sachlage im Interesse der I. " (UA S. 110). Rechtsfehlerfrei ist im Urteil auch dargelegt, dass der unverk374rzten Weiterleitung des Gewinns nicht die als Darlehen bezeichnete Vereinbarung entgegensteht. Denn gerade aufgrund der im Jahr 1999 be-schlossenen Gewinnaussch374ttung in H366he von mindestens 16 Mio. DM, die der Vereinbarung zugrunde lag, f374r die der O. aber liquide Mittel fehlten (UA S. 151), liegt es nahe, dass Gewinne nicht dauerhaft bei der O. verbleiben, sondern der "Muttergesellschaft" zuflie337en sollten. Das hat auch das Landge-richt im Blick gehabt, zumal auch die der O. Kredit gew344hrende Volksbank diese vertraglichen Regelungen nicht anerkannte. 82 Infolgedessen ist f374r die Annahme, in dem Gesamtbetrag von ca. 2,3 Mio. 200, den die O. aus eigenen Mitteln an die I. leistete, sei ihr Gewinn aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Werbesendungen allen-falls quotenm344337ig 226 n344mlich im Verh344ltnis zum sonstigen Gewinn 226 enthalten, entgegen der in den Revisionen der Beschwerdef374hrerin und des Beschwerde-f374hrers G. ge344u337erten Auffassung kein Raum. 83 - 37 - cc) Den an die I. weitergeleiteten Gewinn hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2003 auf insgesamt 1.743.144,- 200 gesch344tzt (247 73b StGB). 84 85 2. Das Urteil weist aber einen die Beschwerdef374hrerin belastenden Rechtsfehler auf, weil es sich nicht hinreichend dazu verh344lt, inwieweit dem Wertersatzverfall zivilrechtliche Anspr374che von Verletzten im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Der Ausschluss des Verfalls nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch ge-gen374ber einem Drittbeg374nstigten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 109; Nack GA 2003, 879, 882 m.w.N.). Der Anwendung des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht nach st344ndiger Rechtsprechung nicht entgegen, dass eine 226 noch 226 unbekannte Vielzahl von Personen gesch344digt wurde oder dass Anspr374che tats344chlich nicht geltend gemacht werden; f374r den Ausschluss kommt es auf die rechtliche Exis-tenz der Anspr374che an (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 73 Rdn. 18 m.w.N.). Das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung der Geltendmachung sol-cher Anspr374che erm366glichen also die Verfallsanordnung nicht (BGH NStZ-RR 2007, 110). Vielmehr bleibt sie nur m366glich, wenn die Verletzten auf die Gel-tendmachung wirksam verzichtet haben oder die Anspr374che verj344hrt sind (BGH NStZ 2006, 621, 623; Fischer aaO Rdn. 19). 86 Zutreffend hat die Beschwerdef374hrerin darauf hingewiesen, dass auf-grund der der Verurteilung zugrunde liegenden Werbesendungen Schadens-ersatzanspr374che von Kunden auch ihr gegen374ber aus 247 823 Abs. 2 BGB in Ver-bindung mit 247 16 Abs. 1 UWG nF bzw. 247 4 Abs. 1 UWG aF nahe liegen. F374r den alten wie f374r den neuen Straftatbestand der strafbaren Werbung ist die Eigen-schaft als Schutzgesetz im Sinne von 247 823 Abs. 2 BGB anerkannt (vgl. BTDrucks. 15/1487 S. 22; Alexander WRP 2004, 407, 420; Bornkamm in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm UWG 26. Aufl. 247 16 Rdn. 29; Brammsen in M374nch- 87 - 38 - Komm-UWG 247 16 Rdn. 12; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO Einl. Rdn. 7.5; Piper in Piper/Ohly, UWG 4. Aufl., 247 16 Rdn. 4, 27; a.A. Dreyer in Har-te/Henning, UWG 247 16 Rdn. 22). Zwar wird der Schutzgesetzcharakter der Be-stimmungen des UWG zu den zivilrechtlichen Rechtsfolgen allgemein verneint, weil sie sowohl hinsichtlich der Klagebefugnis als auch hinsichtlich der An-spruchsgrundlagen abschlie337end sind. Anderes gilt jedoch f374r die Strafbestim-mungen, da diese keine 226 abschlie337ende 226 Regelung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen enthalten (BTDrucks. aaO). Anspruchsgegner eines solchen Schadensersatzanspruchs nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 16 Abs. 1 UWG nF bzw. 247 4 Abs. 1 UWG aF w344re auch die I. , in deren In-teresse die Angeklagten letztlich t344tig waren und die den wirtschaftlichen Nut-zen aus dem Versandhandelsgesch344ft zog. Die zivilrechtliche Zurechnung des Verhaltens 226 jedenfalls des Angeklagten G. 226 folgt dabei den Grunds344tzen der Organhaftung analog 247 31 BGB (vgl. Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB 67. Aufl. 247 31 Rdn. 5 f.). Die durch die abgeurteilten Taten irre gef374hrten Kunden k366nnten mit die-sem Anspruch Schadensersatz in H366he des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen R374ck374bereignung der Ware verlangen. Grunds344tzlich richtet sich der Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse. Der Verletzte ist also so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegr374ndende Ereignis st374nde (247 249 Abs. 1 BGB), auch dann, wenn der Schaden im Abschluss eines Vertrages 226 etwa durch arglistiges Verleiten hierzu 226 besteht. Liegt ein wirksamer Vertrag vor, kann der Verletzte Befreiung von der Verbindlichkeit und damit auch dessen R374ckabwicklung verlangen; dies gilt unabh344ngig davon, ob er die Unwirksam-keit durch Aus374bung eines Gestaltungsrechts 226 wie hier gegebenenfalls durch Anfechtung wegen arglistiger T344uschung nach 247 123 BGB 226 herbeif374hren k366nn-te (vgl. Sprau in Palandt aaO vor 247 823 Rdn. 17). 88 - 39 - Der Senat kann anhand der Urteilsfeststellungen nicht beurteilen, inwie-weit Anspr374che der Kunden verj344hrt sein k366nnten. Die Verj344hrung des An-spruchs aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 16 Abs. 1 UWG nF bzw. 247 4 Abs. 1 UWG aF richtet sich nach 247 195 BGB, nicht nach 247 11 UWG nF bzw. 247 21 UWG aF (Alexander WRP 2004, 407, 420). Die Verj344hrungsfrist betr344gt damit drei Jahre und beginnt grunds344tzlich gem344337 247 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste. Ma337geblich f374r den Verj344hrungsbeginn ist hier also nicht nur der Zeitpunkt der Kaufpreis-zahlung durch die Kunden, vielmehr auch ihre Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis von der Unwahrheit der Angaben in den Werbesendungen sowie von den Umst344nden, welche den Anspruch gerade gegen die I. be-gr374nden. Deswegen ist es alles andere als sicher, dass hinsichtlich der Scha-densersatzanspr374che von Kunden bereits Verj344hrung eingetreten ist; erst recht gilt dies f374r den revisionsrechtlich ma337geblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen Urteilsverk374ndung. Der Senat h344lt es nicht f374r ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen 226 auch unter Anwen-dung des 247 73b StGB 226 getroffen werden k366nnen. 89 V. Revision der Nebenbeteiligten P. : 90 Die Revision der Nebenbeteiligten P. bleibt erfolglos. Die Wirtschaftsstrafkammer hat ohne sachlichen Rechtsfehler gegen die P. den Wertersatzverfall in H366he von 671.136,- 200 angeordnet, weil diese aus der "Vermietung" der Adressdaten der ausl344ndischen Gesellschaften, die durch die strafbaren Werbema337nahmen gewonnen wurden, entsprechende 226 anteilige 226 Einnahmen erzielte. 91 - 40 - Aus der Tat erlangt im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Verm366genswerte, die dem Beg374nstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zuflie337en (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 73 Rdn. 10 m.w.N.). Die strafbare Werbung hatte zur Folge, dass Verbraucher, die f374r derartige Werbema337nahmen empf344nglich waren, Bestel-lungen aufgaben. Das Wissen um diese Kundendaten war damit anteilig aus den abgeurteilten Taten erlangt, worauf der Adressdatenbestand beruhte. Denn durch die Verwaltung der Adressdaten wurde sichergestellt, dass die Daten 226 nur 226 derjenigen Empf344nger gel366scht wurden, die f374r eine gewisse Zeit keine Bestellungen aufgaben. 92 Die Einnahmen aus der "Vermietung" der Adressdaten stellen Nutzungen im Sinne von 247 73 Abs. 2 Satz 1 StGB dar. Zudem ist die P. Dritt-beg374nstigte nach 247 73 Abs. 3 StGB, da die "Vermietung" in ihrem Interesse auf Anweisung der f374r sie handelnden Angeklagten G. und D. erfolgte (sog. Vertretungsfall; vgl. BGHSt 45, 235, 245). Der P. ist kein (Mit-)Ver-schulden an den Werbema337nahmen selbst zuzurechnen, so dass Anspr374che im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht ersichtlich sind. Dass die Kammer die Einnahmen, die anteilig auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Wer-besendungen entfielen, gem344337 247 73b StGB unter Zugrundelegung einer Quote von 38% errechnet hat, ist nicht zu beanstanden. 93 VI. Revisionen der Staatsanwaltschaft: 94 Die 226 auf den Ausspruch 374ber den Verfall beschr344nkten 226 Revisionen der Staatsanwaltschaft haben den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg. W344hrend die gegen die Nebenbeteiligten O. , I. und 3 C V. ge-richteten Revisionen jeweils mit der Sachbeschwerde durchdringen, sind die 95 - 41 - Revisionen unbegr374ndet, soweit die drei Angeklagten und die Nebenbeteiligte P. betroffen sind. 96 1. Zur Nebenbeteiligten O. : 97 Was eine Verfallsanordnung gegen die O. anbelangt, kann der Senat dem Landgericht im Hinblick auf den Umfang des Erlangten schon nicht darin folgen, dass Gegenstand des Wertersatzverfalls nur der (Netto-)Gewinn, nicht der (Brutto-)Umsatzerl366s ist (nachfolgend a). Vor allem aber hat das Landge-richt von einer Verfallsanordnung aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB abgesehen (nachfolgend b). a) Das von der O. Erlangte umfasst nicht nur den von ihr erzielten Net-togewinn, sondern die anteilig an sie weitergeleiteten Bruttoeinnahmen, die das Landgericht mit 32.643.155,- 200 berechnet hat. 98 aa) Die ausl344ndischen Gesellschaften erhielten als Drittbeg374nstigte "aus" den Taten (247 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB), also dadurch, dass an Verbraucher Werbesendungen zusammen mit Warenkatalogen verschickt wurden, unmittel-bar Warenbestellungen; deren Wert floss anteilig der O. zu. 99 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist insoweit ein "Wettbe-werbsvorteil", der zun344chst nur in einer Chance auf Warenbestellungen bestan-den habe, kein tauglicher Ankn374pfungspunkt f374r den Verfall. Eine solche Chan-ce ist f374r den Beg374nstigten 374berhaupt nur in dem Umfang werthaltig, in dem Empf344nger auch tats344chlich Waren bestellen. Einen hiervon zu trennenden Marktwert hat eine solche Chance nicht. Dar374ber hinaus verwirklicht sich erst in den Vertragsschl374ssen selbst die abstrakte Gefahr f374r die Dispositionsfreiheit der Verbraucher und die Marktaussichten von Mitbewerbern, deren Schutz die strafbare Werbung nach 247 4 Abs. 1 UWG aF und 247 16 Abs. 1 UWG nF be-zweckt. Der 5. Strafsenat hat dementsprechend in einem Fall der Bestechung 100 - 42 - im gesch344ftlichen Verkehr als im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittel-bar erlangtes "etwas" die Auftragserteilung selbst, also den Vertragsschluss, angesehen, dagegen nicht schon die in der Manipulation des Vergabeverfah-rens bestehende Chance auf Auftragserteilung (so BGHSt 50, 299, 309 f. ["K366l-ner M374llskandal"]; zustimmend Saliger NJW 2006, 3377, 3381; ablehnend Hohn wistra 2006, 321, 322). bb) Der Umfang des Erlangten ist zwingend nach Ma337gabe des Brutto-prinzips zu bemessen. Hiernach sind Verm366genswerte, die der T344ter oder Teil-nehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzusch366pfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwen-dungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; W. Schmidt in LK 11. Aufl. 247 73 Rdn. 18, jew. m.w.N.). Das gilt auch f374r den Drittbeg374nstigten im Sinne von 247 73 Abs. 3 StGB, zumal dann, wenn er Nutznie337er der Tat ist (BGHSt aaO 374; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215). Bei der Umstellung auf das Bruttoprinzip durch das Gesetz zur 304nderung des Au337enwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I 372) hat der Gesetzgeber unter anderem auf den Rechtsgedanken des 247 817 Satz 2 BGB abgestellt, wonach das in ein verbotenes Gesch344ft Investierte un-wiederbringlich verloren sein m374sse (BTDrucks. 12/899 S. 11; hierzu BGHSt aaO 372). Dass das Bruttoprinzip sachgerecht ist, ergibt sich aus dem Pr344ven-tionszweck des Verfalls: M374sste der von der Verfallsanordnung Betroffene le-diglich die Absch366pfung des Nettogewinns bef374rchten, so w374rde sich die Tat-begehung f374r ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als weitgehend risikolos erweisen. Den Drittbeg374nstigten soll das Bruttoprinzip veranlassen, zur Verhin-derung solcher Taten wirksame Kontrollmechanismen zu errichten oder auf-rechtzuerhalten (vgl. BGHSt aaO 374; ferner BGHSt 51, 65, 67; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215). 101 - 43 - cc) Aus den Taten erlangt wurden hier nicht nur die Warenbestellungen, also die Vertragsschl374sse, die durch das Verschicken der Werbesendungen zu-sammen mit den Warenkatalogen kausal hervorgerufen wurden, sondern auch die von den Kunden in Erf374llung der Kaufvertr344ge geleisteten Zahlungen (zum Kriterium der Unmittelbarkeit vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 7. Juli 2007 226 2 BvR 527/06 226 Rdn. 4). Insoweit besteht nach Auffassung des Senats hier kein sachlicher Grund, zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgesch344ft und "dinglichem" Erf374llungsgesch344ft zu differenzieren. 102 Der 5. Strafsenat hat freilich in einer anderen Fallgestaltung 226 einem Fall der Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr 226 die Notwendigkeit einer derartigen Differenzierung bef374rwortet (BGHSt 50, 299, 309 ff. ["K366lner M374llskandal"]): Unmittelbar aus einer solchen Tat erlange "ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der Auftragsvergabe lediglich die Auftragserteilung 226 also den Vertragsschluss 226 selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn" (BGH aaO 310). Anders als etwa bei Bet344ubungsmittelgesch344ften oder Embar-goverst366337en sei bei der Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr strafrechtlich bemakelt lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt sei, nicht dass er ausgef374hrt werde. Der wirtschaftliche Wert des Auftrags bemesse sich dort vor-rangig nach dem zu erwartenden Gewinn (BGH aaO 310 f.). Erst wenn dieser ermittelt worden sei, folge aus dem Bruttoprinzip, dass f374r den Vertragsschluss get344tigte Aufwendungen 226 wie insbesondere die Bestechungssumme 226 nicht weiter in Abzug gebracht werden k366nnten (BGH aaO 312; vgl. auch BGHSt 47, 260, 269 f.). 103 Die Rechtsprechung des 5. Strafsenats steht hier weder der Beurteilung entgegen, dass (auch) die Kaufpreiszahlungen (unmittelbar) aus den abgeurteil-ten Taten erlangt sind, noch widerspricht sie der Bemessung des anteilig an die O. weitergeleiteten Taterl366ses nach dem Bruttoprinzip: 104 - 44 - Eine Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil die Durchf374hrung der Kaufvertr344ge hier strafrechtlich bemakelt ist. Wenn es n344mlich 226 wie bereits oben unter III 1 a ee (1) ausgef374hrt 226 Schutzzweck von 247 16 Abs. 1 UWG nF bzw. 247 4 UWG aF ist, den Verbraucher vor zweckverfehltem und verm366gens-sch344digendem Mitteleinsatz zu bewahren, dann kann der Mitteleinsatz selbst nicht als in diesem Sinne strafrechtlich neutral beurteilt werden. Ohne das Ver-schicken der irref374hrenden Werbesendungen zusammen mit den Warenkatalo-gen w344re es nicht zu Bestellungen und entsprechenden Kaufpreiszahlungen der Kunden gekommen. Anderes gilt f374r den vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall. Das Werk w344re n344mlich auch ohne korruptive Manipulation der Auftrags-vergabe hergestellt worden, so dass ein Werklohn in jedem Fall h344tte entrichtet werden m374ssen. Der Straftatbestand der Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr nach 247 299 Abs. 2 StGB sch374tzt dementsprechend 226 unmittelbar nur 226 den frei-en Wettbewerb (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. vor 247 298 Rdn. 6, 247 299 Rdn. 2). Dies k366nnte es rechtfertigen, lediglich einen "Mehrerl366s", insbesondere soweit er 374ber den regul344r erzielbaren Werklohn hinausgeht, als das aus der Straftat Erlangte zu bewerten. 105 Hinzu kommt, dass auch nach der Entscheidung des 5. Strafsenats das in Straftaten Investierte nicht verfallsmindernd ber374cksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 50, 299, 310, 312). Der Gesetzgeber wollte gerade dessen unwieder-bringlichen Verlust anordnen (siehe oben unter bb). Die vom Landgericht vor-genommene Berechnung des Gewinns der O. 226 anhand des Verh344ltnisses des im Jahresabschluss 2003 ausgewiesenen Betriebsgewinns zur Gesamtleistung des Betriebes (siehe oben unter I 1 b) 226 d374rfte jedoch dazu f374hren, dass die Aufwendungen f374r strafbare Werbung unzul344ssigerweise den Verfallsbetrag schm344lern w374rden. 106 - 45 - W344re das vom 5. Strafsenat genannte Kriterium der strafrechtlichen Be-makelung gar dahin zu verstehen, dass die Ausf374hrung eines Vertrags f374r sich gesehen strafbar sein m374sse, k366nnte der Senat dieser Einschr344nkung nicht fol-gen. Das h344tte n344mlich zur Folge, dass bei "Alltagsgesch344ften", etwa bei durch Betrug zustande gekommenen Vertr344gen 374ber Dienstleistungen, 374ber den Kauf von Autos oder 374ber Geldanlagen, die R374ckgewinnungshilfe (vgl. 247 111i in Ver-bindung mit 247 111b Abs. 5 StPO) sachwidrig begrenzt w344re. Da in solchen F344l-len das Erf374llungsgesch344ft als solches regelm344337ig nicht verboten ist, w344re eine 374ber den Gewinn hinausgehende R374ckgewinnungshilfe von vornherein ausge-schlossen. Der Senat ist demgegen374ber der Auffassung, dass auch in diesen F344llen das Erlangte in vollem Umfang dem Verfall unterliegt. Dies hat der Ge-setzgeber jedenfalls mit dem Gesetz zur St344rkung der R374ckgewinnungshilfe und der Verm366gensabsch366pfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) klargestellt. Ziel des Gesetzes war nach der Begr374ndung des Regie-rungsentwurfs (BTDrucks. 16/700 S. 8) zu verhindern, dass "Verbrechen sich lohnt". Die R374ckgewinnungshilfe sollte insbesondere auch bei den durch Betrug verursachten Massensch344den 226 also auch in F344llen, in denen die Ausf374hrung eines Vertrags f374r sich gesehen nicht strafbar ist 226 verbessert werden. R374ckge-winnungshilfe setzt aber voraus, dass der Verfall, auch soweit das Erlangte 374ber den Gewinn hinausgeht, nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB 374berhaupt ange-ordnet werden k366nnte. Wenn der Gesetzgeber danach f374r derartige Fallgestal-tungen die R374ckgewinnungshilfe nicht nur erm366glichen, sondern sogar noch verbessern wollte, dann hat er damit zugleich entschieden, dass dem Verfall das aus Erf374llungsgesch344ften, die als solche nicht verboten sind, Erlangte 226 nach dem Bruttoprinzip 226 in voller H366he unterliegt. 107 Aber auch unabh344ngig hiervon st366337t die Rechtsprechung des 5. Strafse-nats, wenngleich es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, beim Senat schon im rechtlichen Ausgangspunkt auf Bedenken. Sie bleibt n344m- 108 - 46 - lich eine Erkl344rung daf374r schuldig, aus welchen Gr374nden die Ermittlung des Werts des schuldrechtlichen Verpflichtungsgesch344fts durch Saldierung 226 also gleichsam nach dem Nettoprinzip 226 erfolgt, w344hrend sich nur der Wert des "dinglichen" Erf374llungsgesch344fts nach dem Bruttoprinzip richten soll (insoweit krit. auch Hohn wistra 2006, 321, 322 f.; Saliger NJW 2006, 3377, 3381; Fischer aaO 247 73 Rdn. 11). Nach dem Bruttoprinzip w344re es vielmehr nahe liegend, auch beim schuldrechtlichen Verpflichtungsgesch344ft den Anspruch auf Leistung (auf den vereinbarten Werklohn) so zu bewerten, dass die Verpflichtung zur Gegenleistung (zum Bau einer Restm374llverbrennungsanlage) unber374cksichtigt bliebe. Des Weiteren ist das vom 5. Strafsenat vertretene enge Verst344ndnis des Unmittelbarkeitskriteriums nicht ohne weiteres vereinbar mit der gesetzlichen Systematik von 247 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB, aus der dieses Kriterium hergeleitet wird. 247 73 Abs. 2 StGB erfasst als mittelbare Verm366genszuw344chse ausschlie337lich Nutzungen und Surrogate; die Bestimmung ist 247 818 Abs. 1 BGB nachgebildet (W. Schmidt in LK 11. Aufl. 247 73 Rdn. 43). Dieser kn374pft gerade an die Herausgabe nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, also insbesondere die 226 nach gesetzlicher Wertung somit keineswegs mittelbare 226 "dingliche" (R374ck-)334bertragung bei unwirksamem schuldrechtlichem Verpflichtungsge-sch344ft an. Es geht daher zu weit, wenn sich aus 247 73 Abs. 2 StGB ergeben soll, vom Anwendungsbereich des 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sei nur ein vertraglicher Anspruch, nicht aber das zu seiner Erf374llung Geleistete erfasst. b) Die Beschwerdef374hrerin beanstandet weiterhin zu Recht, dass das Landgericht 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB mit der Begr374ndung angewendet hat, dass die O. den Gewinn an die I. weiterleitete und 374ber ihr Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet ist, so dass eine Verfallsanordnung die Insolvenzmasse schm344lern w374rde und diese 226 nach Einsch344tzung des Landgerichts 226 "voraussichtlich" nicht ausreichen wird, um alle Gl344ubiger zu be-friedigen. 109 - 47 - aa) Im Hinblick auf 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB ist der Abfluss des Taterl366ses f374r sich gesehen regelm344337ig unbeachtlich. Da die zur I. -Gruppe geh366renden Gesellschaften von den Angeklagten vertreten wurden und durch deren Taten erst komplexe Geldkreisl344ufe in diesem zusammenwirken-den Firmengeflecht in Gang gesetzt wurden (vgl. BGHSt 45, 235, 245 f.; siehe oben IV 1 a), unterliegt bei jeder dieser Gesellschaften grunds344tzlich das von ihr Erlangte bzw. das an sie Weitergeleitete dem (Wertersatz-)Verfall. 110 Die Unbeachtlichkeit des Abflusses des Taterl366ses ergibt sich dabei aus dem Pr344ventionszweck des Verfalls, der auf die Verhinderung gewinnorientier-ter Straftaten gerichtet ist (vgl. BGHSt 51, 65, 72). Eine Auslegung der Vor-schriften 374ber den Verfall, nach der die Tatbegehung unter finanziellen Ge-sichtspunkten weitgehend risikolos bleibt, gen374gt diesem Zweck nicht (vgl. hier-zu BGH aaO 67; ferner BGHSt 47, 369, 374; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215). Dass der sp344tere Abfluss allein den Umfang der rechtlich gebotenen Erl366sab-sch366pfung nicht ber374hrt, korrespondiert dabei mit dem gesetzgeberischen An-liegen, das mit der Einf374hrung des Bruttoprinzips verbunden war (siehe oben unter a bb); dieses Anliegen darf mit Hilfe der H344rteklausel des 247 73c StGB nicht unterlaufen werden (vgl. BGHR StGB 247 73c H344rte 7). 111 In der H366he ist der Gesamtbetrag dessen, was tats344chlich abgesch366pft werden kann, hier lediglich durch das von den Erstbeg374nstigten Erlangte, also dem Verm366genszufluss bei den ausl344ndischen Gesellschaften begrenzt. Dieser Betrag entspricht dem auf die abgeurteilten Taten entfallenden Bestellvolumen abz374glich der Forderungsausf344lle und Retouren (54.405.258,- 200). Nahe liegt, dass in F344llen der Drittbeg374nstigung nach 247 73 Abs. 3 StGB, in denen das Er-langte weitergeleitet wurde, ohne dass dadurch erneut eine Straftat begangen wurde, 226 anders als in F344llen einer Handelskette beim unerlaubten Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln (vgl. BGHSt 51, 65, 71 f.) 226 von Gesamtschuldner- 112 - 48 - schaft auszugehen ist, soweit die Verfallsanordnungen in der Summe 374ber das vom Erstbeg374nstigten Erlangte hinausgehen. Dies bedarf hier jedoch keiner vertieften Er366rterung. 113 bb) Eine Ermessensentscheidung nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB scheidet von vornherein aus, soweit und solange der Angeklagte oder Drittbe-g374nstigte 374ber Verm366gen verf374gt, das wertm344337ig nicht hinter dem "verfallbaren" Betrag zur374ckbleibt. Dabei kommt es grunds344tzlich nicht darauf an, ob das vor-handene Verm366gen einen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu der rechts-widrigen Tat hat (BGH aaO 69 m.w.N.). Weist das Verm366gen einen solchen Bezug nicht auf, namentlich weil der Taterl366s weitergeleitet wurde, bietet 247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB in besonders gelagerten Einzelf344llen einen hinreichenden Schutz (BGH aaO 70). Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den der Tat-richter f374r den Rechtsbegriff der unbilligen H344rte hat, kann dabei insbesondere ins Gewicht fallen, dass ein Drittbeg374nstigter 226 anders als hier die O. 374ber die f374r sie verantwortlich Handelnden 226 gutgl344ubig ist (vgl. BGHSt 47, 369, 376; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215; 2007, 109, 110; vgl. auch BGH, Urt. vom 3. Juli 2003 226 1 StR 453/02 226 Umdr. S. 45 f.: kein Absehen bei bewusst verfallsverei-telnder Weitergabe von Verm366genswerten). cc) Auch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hindert die Anordnung des Verfalls grunds344tzlich nicht. 247 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft lediglich die Fra-ge, wie ein angeordneter Wertersatzverfall rangm344337ig im Insolvenzverfahren zu behandeln ist (vgl. BGHSt 50, 299, 312; Hohn wistra 2006, 321). F374r die Er-messensentscheidung nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB ma337geblich ist da-her nicht schon die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst die Fest-stellung, dass die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung vorrangiger Forderun-gen ausreicht, somit kein verwertbares Verm366gen vorhanden ist. Eine derartige 226 sichere 226 Feststellung fehlt im angefochtenen Urteil. Inwieweit im Einzelfall 114 - 49 - auch nachrangige Forderungen, etwa nach 247 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO solche auf R374ckgew344hr kapitalersetzender Darlehen eines Gesellschafters, im Rahmen des Ermessens Ber374cksichtigung finden k366nnten, braucht der Senat nicht zu entscheiden. 115 Der 5. Strafsenat hat zwar die Angemessenheit des Absehens vom Ver-fall nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB unter anderem damit begr374ndet, dass kein bleibender "Gewinn" erzielt wurde und sich die Verfallsbeteiligte in der In-solvenz befand (so BGHSt 50, 299, 313). Eine Divergenz zu dieser Entschei-dung im Sinne von 247 132 Abs. 2 GVG besteht jedoch auch insoweit nicht, weil dort die Anwendung der Vorschrift 226 anders als hier 226 insbesondere auch auf die Feststellung im tatrichterlichen Urteil gest374tzt worden ist, dass sich die Ver-fallsbeteiligte erheblichen Regressanspr374chen konkret ausgesetzt sah. 2. Zur Nebenbeteiligten I. : 116 Soweit gegen die I. der Verfall von Wertersatz in H366he von 1.498.677,- 200 angeordnet worden ist, enth344lt das Urteil ebenfalls einen diese beg374nstigenden Rechtsfehler. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet zwar zu Unrecht, dass die Wirtschaftsstrafkammer den Gewinn von 1.743.177,- 200, nicht die Einnahmen von ca. 2,3 Mio. 200 als das Erlangte angesehen hat. Denn an-ders als bei der O. entspricht allein dies 226 wie oben unter IV 1 b bb ausge-f374hrt 226 den Urteilsfeststellungen, denen zufolge die I. den wirtschaftli-chen Nutzen aus dem Versandhandelsgesch344ft und der O. ziehen sollte, so dass ihr lediglich der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben zufloss. Die Kammer hat jedoch rechtsfehlerhaft den weitergeleiteten Gewinn gem344337 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB um das an den Angeklagten G. gezahlte Tatentgelt von 244.467,- 200 reduziert. Gem344337 dem oben unter 1 b aa und bb Dargelegten ist im Hinblick auf diese Vorschrift der 226 teilweise 226 Abfluss des Taterl366ses f374r sich gesehen regelm344337ig unbeachtlich. 117 - 50 - 3. Zur Nebenbeteiligten 3 C V. : 118 119 Soweit von einer Verfallsanordnung gegen die 3 C V. abgesehen worden ist, ist das Urteil rechtsfehlerhaft, da das Landgericht in zweifacher Hin-sicht einen unzutreffenden rechtlichen Ma337stab angelegt hat. Auf die von der Beschwerdef374hrerin insoweit erhobene Aufkl344rungsr374ge, das Landgericht habe n344her bestimmten Urkundsbeweis erheben und infolgedessen erg344nzende Feststellungen zu Vereinbarungen und Geldfl374ssen zwischen der F. und der 3 C V. treffen m374ssen, kommt es daher nicht an. Im Urteil ist ausgef374hrt, dass zur H366he der von der 3 C V. aus verfah-rensgegenst344ndlicher Werbung erlangten Verm366gensvorteile keine Feststellun-gen h344tten getroffen werden k366nnen (UA S. 138). Des Weiteren sei der "Wett-bewerbsvorteil" letztlich an die I. verschoben und dort abgesch366pft worden, so dass 247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB anzuwenden sei; "weitere" Verm366-gensvorteile seien indessen nicht feststellbar (UA S. 156). 120 Im Ansatz zutreffend ist 226 nach dem oben unter IV 1 a Gesagten 226 die Annahme, zun344chst h344tten die ausl344ndischen Gesellschaften, damit auch die 3 C V. als Drittbeg374nstigte, durch die mit den Warenkatalogen verschickten Werbesendungen etwas erlangt. Die 226 wenngleich knapp gehaltenen 226 Ausf374h-rungen zeigen jedoch zweierlei: 121 Zum einen hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, die Anordnung des Wertersatzverfalls setze voraus, dass der Nettogewinn ermittelt werde. Darauf deutet zun344chst die Verwendung des Bergriffs "Verm366gensvorteil" im Urteil hin, der dem Wortlaut des 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF entsprach, bevor der Gesetzgeber durch das Gesetz zur 304nderung des Au337enwirtschaftsgeset-zes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl I 372) das Bruttoprinzip ("etwas") einf374hrte. Dar374ber hinaus ist auch nicht 122 - 51 - ersichtlich, aus welchen Gr374nden sich die auf die Vertragsschl374sse mit der 3 C V. entfallenden Bruttoeinnahmen 226 selbst unter Anwendung des 247 73b StGB 226 nicht berechnen lie337en. Das Landgericht hat neun unter der Firma 3 C V. verschickte strafbare Werbesendungen mit Aussendedatum und Aufla-genst344rke festgestellt (UA S. 25). Es spricht nichts daf374r, dass der Umsatzerl366s der 3 C V. nicht h344tte 226 entsprechend der auch ansonsten verwendeten Be-rechnungsmethode (vgl. UA S. 142) 226 gesch344tzt werden k366nnen, zumal, wie sich aus der Revisionsbegr374ndung der Staatsanwaltschaft ergibt (S. 49 ff.), im Rahmen der Anordnung eines dinglichen Arrests gem344337 247 111b Abs. 2, 247 111d StPO das auf diese neun Werbesendungen entfallende Bestellvolumen (8.888.981,81 200) ermittelt worden war. Auch dass die Zahlungen der Kunden auf Konten der F. "umgeleitet" wurden, um die Einnahmen dem Zugriff von Gl344ubigern zu entziehen (UA S. 134), bedeutet nicht ohne weiteres, dass keine Verm366gensmehrung bei der 3 C V. eintrat. Vielmehr k366nnten dieser 226 was angesichts der Feststellungen nahe liegt 226 Zahlungsanspr374che in Bezug auf die erfolgten Bestellungen zugestanden haben. Zum anderen beruhen die Erw344gungen wiederum auf einem unzutref-fenden rechtlichen Ma337stab, was die Ermessensentscheidung nach 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB anbelangt. Wie bereits oben unter 1 b aa und bb aus-gef374hrt, steht die Weiterleitung des Gewinns an die I. der Verfallsan-ordnung f374r sich gesehen regelm344337ig nicht entgegen. 123 4. Zum Angeklagten G. : 124 Die gegen den Angeklagten G. gerichtete Revision ist unbegr374ndet. Dass die Kammer nur einen Anteil von 38% der von der I. 374berwiese-nen 1 Mio. SFr. als Tatentgelt bewertet hat, ist sachlich-rechtlich nicht zu bean-standen (hierzu oben unter III 2). 334berdies ist im Urteil rechtsfehlerfrei darge-legt, dass die pers366nliche Verm366gensbilanz dieses Angeklagten nicht bereits 125 - 52 - durch den Zufluss der 1.743.144,- 200 bei der I. "verbessert" wurde und er selbst hierdurch noch nichts erlangt hat (nachfolgend a); die hierauf bezoge-ne Verfahrensr374ge dringt nicht durch (nachfolgend b). 126 a) Die Verfallsanordnung setzt voraus, dass der von ihr Betroffene den Verm366genswert tats344chlich erlangt hat. Erforderlich ist insoweit die tats344chliche Verf374gungsgewalt oder 226 bei Mitt344tern zumindest 226 wirtschaftliche Mitverf374-gungsgewalt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 73 Rdn. 13 ff.). In Vertretungsf344llen gem344337 247 73 Abs. 3 StGB, in denen 226 wie hier 226 der T344ter als Organ, Vertreter oder Beauftragter (247 14 StGB) oder als sonstiger Angeh366riger einer juristischen Person f374r diese handelt und die Verm366gensmehrung bei der juristischen Per-son eintritt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der T344ter (Mit-)Verf374gungsgewalt an dem Erlangten hat. Regelm344337ig ist vielmehr davon auszugehen, dass die juristische Person 374ber eine eigene Verm366gensmasse verf374gt, die vom Privatverm366gen des T344ters zu trennen ist. Die dem Verm366gen einer juristischen Person zugeflossenen Verm366genswerte sind daher auch dann nicht ohne weiteres durch den T344ter im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB er-langt, wenn dieser eine 226 legale 226 Zugriffsm366glichkeit auf das Verm366gen hat (BVerfG [Kammer] StV 2004, 409, 411; NJW 2005, 3630, 3631). F374r eine Ver-fallsanordnung gegen den T344ter bedarf es in derartigen F344llen einer 374ber die faktische Verf374gungsgewalt hinausgehenden Feststellung, dass dieser selbst etwas erlangt hat, was zu einer 304nderung seiner Verm366gensbilanz gef374hrt hat. Eine solche Feststellung rechtfertigende Umst344nde k366nnen etwa darin liegen, dass der T344ter die juristische Person nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen der eigenen Verm366genssph344re und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgen-de Verm366genszufluss an die Gesellschaft sogleich an den T344ter weitergeleitet wird (BVerfG [Kammer] NJW aaO). - 53 - Dass es sich bei dem Verm366gen der Aktiengesellschaft I. und dem Privatverm366gen des Angeklagten G. um in diesem Sinne nur vorgeb-lich getrennte Verm366gensmassen handelte, hat das Landgericht nicht festge-stellt und dementsprechend ein Erlangen im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB beim Angeklagten G. rechtsfehlerfrei verneint (vgl. UA S. 155). Eine nur vorgegebene Verm366genstrennung liegt in Anbetracht der Urteilsfeststellungen auch nicht nahe, wie die 334berweisung der 1 Mio. SFr., in denen das Entgelt f374r die abgeurteilten Taten enthalten war, zeigt. Ein von der Beschwerdef374hrerin geltend gemachter Mangel in der Sachdarstellung liegt nicht vor. 127 b) Die Verfahrensr374ge, mit der die Beschwerdef374hrerin die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO beanstandet, ist unbegr374ndet. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hatte die Verlesung einiger Urkunden beantragt, wobei die Beweisbehauptun-gen darauf zielten, dass nicht der Bruder des Angeklagten G. , sondern er selbst (nahezu) alleiniger Aktion344r und "Inhaber" der I. sei. 128 Aus dem Ablehnungsbeschluss geht hervor, dass die Kammer die unter Beweis gestellten Indiztatsachen aus rechtlichen Gr374nden f374r bedeutungslos gehalten hat. In dem Beschluss ist in Bezug auf den Verfall lediglich ausgef374hrt, dass die Gesellschaftsverh344ltnisse der I. f374r die Absch366pfung etwaiger von dieser gezogener Gewinne keine Rolle spielten, weil der Verfall gegen die I. auch angeordnet werden k366nne, wenn nicht der oder ein Gesell-schafter, sondern ein Organ die Tathandlungen begangen habe. Zwar ist die Begr374ndung des Ablehnungsbeschlusses insoweit unzul344nglich, da die Kam-mer das Beweisziel im Hinblick auf die Verfallsanordnung gegen den Angeklag-ten G. nicht vollst344ndig erfasst zu haben scheint. Der Senat kann jedoch das Beruhen des Urteils auf diesem Mangel ausschlie337en, weil insoweit die Gr374nde der Bedeutungslosigkeit aus tats344chlichen Gr374nden klar zutage traten 129 - 54 - (vgl. Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. 247 244 Rdn. 75 m.w.N.). Auch wenn die Be-weisbehauptungen erwiesen worden w344ren und der Angeklagte G. nahezu alleiniger Aktion344r der I. bzw. in diesem Sinne deren "Inhaber" gewe-sen w344re, w344re n344mlich der von der Beschwerdef374hrerin begehrte Schluss auf nur vorgeblich getrennte Verm366genssph344ren nicht nahe liegend. Dies hat auch die Kammer erkennbar so gesehen. 5. Zum Angeklagten S. : 130 Der Senat teilt die Meinung der Beschwerdef374hrerin nicht, der Angeklag-te S. habe 374ber das Tatentgelt von 58.700,- 200 hinaus als Taterl366s ("aus" den Taten) weitere Betr344ge nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt, weil sich den Feststellungen zufolge auf dem Gesch344ftskonto der Rechtsanwaltssoziet344t Sch. & S. vor374bergehend insgesamt 28.484.315,86 200 befanden, die von Konten der F. dorthin transferiert wurden. 131 Ein Rechtsfehler in sachlich-rechtlicher Hinsicht, auch in Form eines Er-366rterungsmangels, liegt nicht vor. Feststellungen, welche die Beurteilung recht-fertigen, durch den Geldzufluss auf dem Kanzleikonto habe sich die private Verm366gensbilanz des Angeklagten S. ge344ndert, hat die Kammer nicht ge-troffen. Dass solche Feststellungen m366glich gewesen w344ren, liegt auch nicht nahe. Vielmehr d374rfte es sich bei dem in Rede stehenden Gesamtbetrag ent-weder um Verm366gen der Rechtsanwaltssoziet344t Sch. & S. als Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341; BGH NJW 2006, 2191) oder 226 was nahe liegt 226 um treuh344nderisch gebundenes Verm366gen der O. han-deln, zumal davon 19.560.762,38 200 an die O. weitergeleitet wurden (UA S. 143). 132 - 55 - 6. Zum Angeklagten D. und zur Nebenbeteiligten P. : 133 134 Die Nachpr374fung des Urteils hat im Ausspruch 374ber den Verfall keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten D. und der P. erge-ben. VII. 135 1. Soweit in der neuen Hauptverhandlung die Anordnung des Werter-satzverfalls gegen die Nebenbeteiligte 3 C V. in Betracht kommt, weist der Senat darauf hin, dass ein Gewinnabsch366pfungsanspruch nach 247 10 UWG nF die Verfallsanordnung nicht nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindern w374rde. Die-ser Anspruch kann nur in Bezug auf die jeweiligen Vertragsverh344ltnisse zwi-schen den Kunden und den Warenlieferanten 226 hier der 3 C V. 226 geltend gemacht werden (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG 26. Aufl. 247 10 Rdn. 11). Er ist kein dem Verletzten aus der Tat erwachsener Anspruch im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; insbesondere kommt n344mlich nach 247 10 UWG nF der abgesch366pfte Gewinn dem Bundeshaushalt, nicht den Gesch344dig-ten zugute. Einer analogen Anwendung des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bedarf es nicht (so aber Alexander WRP 2004, 407, 419), weil der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren 226 namentlich mit 247 10 Abs. 2 UWG nF einerseits und 247 73c Abs. 1 StGB andererseits 226 wirksam begegnet werden kann. Im 334brigen unterliegt der Gewinnabsch366pfungsan-spruch auch anderen Verj344hrungsregeln (vgl. 247 11 UWG nF; hierzu K366hler aaO 247 11 Rdn. 1.36). 2. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass Verfallsan-ordnungen gegen die Nebenbeteiligten I. , O. und 3 C V. allein wegen entgegenstehender Anspr374che Dritter nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausgeschlossen sind, weist der Senat darauf hin, dass die seit dem 1. Januar 136 - 56 - 2007 geltenden Abs344tze 2 bis 8 von 247 111i StPO auf Altf344lle nicht anwendbar sind (vgl. BGH NJW 2008, 1093; Beschl. vom 19. Februar 2008 226 1 StR 503/07). Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf
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