BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 166 /07 vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen strafbarer Werbung Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte): 1. 2. 3. 4. hier: Antrag der Verfallsbeteiligten O . , vertreten durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt N . auf Festsetzung des Ge genstandswerts - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlo s- sen: Der Gegenwert fü r das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten O . auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der vom Senat nach § 33 A bs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende G e- genstandswert für die Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revis i- onsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsb e- teiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft , soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 1 StR 53/13). Das Landgericht hatte in dem angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 30 . Mai 2008 aufgehobenen Ausspruch über den Verfall ge gen die N e- benbeteiligte ganz von der Anordnung des Wertersatzverfalls abgesehen. Die Staatsanwaltschaft hat , nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die A n- ordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in Höhe von mehr als 33 Mio. E uro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das Landgericht habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu Unrecht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Betrag von 32.643. 1 55 Euro abgesehen. Der G e- 1 2 - 3 - genstandswert beträgt demgemäß mit Blick auf die sich aus § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG ergebende Werthöchstgren ze 30.000.000,00 Euro . Auch im Hinblick darauf, dass über das Verfahren der Verfallsbeteiligten bereits das Insolvenzverfahren erö ffnet war, war der Gegenstandswert nicht zu verringern. Denn jedenfalls liegt ein Fall, in dem die Verfallsanordnung erken n- bar nicht durchsetzbar gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. D e- zember 2006 5 StR 119/05, NStZ 2007, 341) , nicht vor. Sow eit das Landg e- richt im angefochtenen Urteil ausgeführt hatte, die Insolvenzmasse werde v o- raussichtlich ohnehin nicht ausreichen , um säm tliche Gläubiger zu befriedigen, folgt hieraus nicht, dass die Durchsetzung der von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi sion angestrebten Verfallsanordnung realistischer w eise nicht in B e- tracht gekommen wäre. War damit im Revisionsverfahren nicht von einer mangelnder Wertha l- tigkeit der Verfallsanordnung auszugehen, kann offen bleiben, ob dieser U m- stand überhaupt zu einer Minderung des Gegenstandswerts führen könnte 3 4 - 4 - (ebenfalls offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 1 StR 245/09 und 1 StR 53/13 ; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 5 StR 225/06). Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher
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