BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 166/08 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Januar 2008 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass die in dieser Sache in der Schweiz er-littene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1 : 1 auf die verh344ngte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch 374ber den Ma337stab der An-rechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, 247 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsma337stab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander
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