BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 166 /13 vom 15. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 201 3 beschlossen : 1. Auf die R evision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie w egen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angekla g- te wendet sich mit der näher begründeten Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat in dem au s der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2. Das Landgericht hat es ohne nähere Begründung unterlassen, bei der Bildung der Gesamtstrafe auch die Einzelstrafen aus einem Urteil des A mtsg e- richts Mannheim vom 17. Januar 2012, durch welches d er Angeklagte zu einer 1 2 - 3 - Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung veru r- teilt worden war, einzubeziehen, obgleich nach den Feststellungen in der ang e- fochtenen Entscheidung kei n Grund dafür ersichtlich ist, davon abzusehen. 3. Die neue Strafkammer wird auch zu berücksichtigen haben, dass nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (SA 646 IV) ausdrücklich auch die Einbezi e- hung der Einzelstrafen aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsg er ichts Mannheim Gegenstand des i m Rahmen einer Verständigung zugesagten Stra f- rahmens war. Eine ohne jede weitere Begründung unterlassene Einbeziehung dieser Vorverurteilung in die Gesamtstrafbildung würde zu einem Fairnessve r- stoß führen, weil sich das Ger icht dadurch in Widerspruch zu seinen eigenen und den im Rahmen der Verständigung gefundenen Rechtsfolgenbewertungen setzen würde (vgl. BGH, Beschl uss v om 9. Juni 2004 - 5 StR 181/04, NStZ 2005, 115 f.). Wenn allerdings Gründe für eine trotz der Vereinbaru ng erforde r- liche Nichteinbeziehung vorliegen sollten, wäre jedenfalls darzulegen, weshalb weiterhin an dem im Rahmen der Verständigung angegebenen Strafrahmen festgehalten wird. Im Übrigen kann gegebenenfalls auch der Inhalt einer hier erhobenen weiteren Rüge Berücksichtigung finden, wonach nach der Verständigung bei einem Strafvorschlag des Gerichts von fünf bis sechs Jahren (unter Einbezi e- hung der genannten Vorverurteilung ) das Verfahren wegen mehr als der Hälfte der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten gemäß § 154 StPO eingestellt wu r- de, ohne dass sich die Strafkammer hiermit bei der Strafzumessung auseinan - 3 4 - 4 - dersetzte oder sich offenbar dennoch an den vereinbarten Strafrahmen ge b u n- den fühlte. Wahl RiBGH Rothfuß ist urlaub s- abwesend und daher an der Unter schrift gehindert. Wahl Graf Cirener Zeng
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