BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 167/06 vom 22. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2006 gem344337 247247 154 Abs. 2, 154a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 30. November 2005 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung im Fall II. Nr. 7 der Urteilsgr374nde auf den Vorwurf der schweren r344uberischen Er-pressung beschr344nkt, sodass die weitergehende Verurteilung wegen zweier F344lle der N366tigung jeweils in Tateinheit mit Be-drohung entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. April 2006 unter anderem ausgef374hrt: 1 "Der Angeklagte wurde wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (1.) in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden F344llen der gef344hr-lichen K366rperverletzung (2.) in Tatmehrheit mit Raub, sachlich zusammentreffend mit zwei tatmehr-heitlichen F344llen der vors344tzlichen K366rperverletzung (3.) in Tatmehrheit mit zehn rechtlich selbst344ndigen F344llen des unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln (4.) in Tatmehrheit mit vier sachlich zusammentreffenden F344llen des ge-meinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls (5.) in Tatmehrheit mit zwei sachlich-rechtlich zusammentreffenden F344llen der vors344tzlichen K366rperverletzung in einem Fall in Tateinheit mit Belei-digung (6.) in Tatmehrheit mit zwei selbst344ndigen F344llen der N366tigung jeweils in Tateinheit mit Bedrohung (7.) in Tatmehrheit mit schwerer r344uberischer Erpressung (8.) - 3 - in Tatmehrheit mit versuchtem Totschlag rechtlich zusammentreffend mit gef344hrlicher K366rperverletzung (9.) unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 24. Mai 2005 und hierin einbezogen die Entscheidung vom 9. August 2004 zur Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt mit der Ma337gabe angeordnet, dass die Strafe bis zur H344lfte vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts f374hrt zu dem Teileinstellungsantrag. Im 334brigen erscheint das Rechtsmittel unbegr374ndet i.S. von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat sich bei der rechtlichen W374rdigung (UA S. 38 un-ter V.) mit Ausnahme von Rechtsausf374hrungen zum Fall II.8 (ver-suchter Totschlag z.N. 334. ) auf die Feststellung beschr344nkt, dass sich der Angeklagte, so wie entschieden, 'gem344337 247247 21 I Nr. 1 StVG, 29 I Nr. 1, 1 I, 3 I BtMG in Verbindung mit der Anlage I zum BtMG, 223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 230 I, 240 I, II, 241, 242 I, II, 243 I S. 2 Nr. 2, 249 I, 250 II Nr. 1, 253 I, II, 255, 212, 21, 22, 23, 25 II, 52, 53, 64, 67 II StGB schuldig gemacht (hat)'. Eine n344here Zuordnung hat es entgegen 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO unterlassen. Indes wird der Bestand des Urteils hierdurch nicht ge-f344hrdet, weil sich unter Ber374cksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgr374nde noch nachvollziehen l344sst, welches Strafgesetz das Gericht bezogen auf die im Einzelnen festgestellten Sachverhalte als erf374llt ansieht (vgl. Engelhardt in KK-StPO 5. Aufl. 247 267 Rn. 21). Der Urteilstenor (vgl. obige Bezifferung) ist wie folgt zuzuordnen: Tenor Fall der Urteilsgr374nde (1) II.1 (UA S. 15) (2) II.3 (zwei unbekannte Tatopfer, UA S. 16f.) (3) II.5 (z.N. K. und Z. , UA S. 18) (4) II.4 (UA S. 17) (5) II.2 (UA S. 15f.) (6) II.6 (z.N. D. und B. , UA S. 19) (7) + (8) II.7 (z.N. G. (UA S. 20, vgl. auch An- klage-schrift Bd. V Bl. 656, 661 Nr. 7 i.V.m. 667 Nr. 7 d.A.) (9) II.8 (z.N. 334. UA S. 20f.) 2. Anlass f374r den Antrag nach 247247 154, 154a StPO ist, dass nach den Ur-teilsfeststellungen im Fall II.7 (UA S. 20) und der hierzu ergangenen Beweisw374rdigung (UA S. 28 bis 31) unklar bleibt, von welchem tat- - 4 - s344chlichen Geschehen das Landgericht im 334brigen ausgeht bezie-hungsweise ob die N366tigung am Ende der Tathandlung vollendet ist." Dem schlie337t sich der Senat an und hat im Fall II. Nr. 7 der Urteilsgr374nde die Strafverfolgung auf den erheblich schwereren Tatvorwurf der schweren r344u-berischen Erpressung beschr344nkt. Unter Ber374cksichtigung dieses Umstandes und der vielfachen weiteren zur Aburteilung gekommenen Straftaten kann der Senat ausschlie337en, dass die Jugendkammer auf der Grundlage des ge344nder-ten Schuldspruchs eine geringere Einheitsjugendstrafe ausgesprochen h344tte. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund des Revisionsvor-bringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Jedoch besteht Anlass zu dem erg344nzenden Hinweis, dass die pauscha-le Verweisung auf die nach Ansicht des Landgerichts "aufgrund des festgestell-ten Sachverhalts" verwirklichten Tatbest344nde bei einer Vielzahl von Taten - wie sie hier gegeben sind - eine Nachpr374fung erschwert und insgesamt eher fehler-geneigt ist, sodass es sich dringend empfiehlt, eine rechtliche Zuordnung der 4 - 5 - einzelnen Taten vorzunehmen und diese dabei mit den in den 374brigen Abschnit-ten der Urteilsgr374nde verwendeten Ordnungsziffern zu bezeichnen (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 4 StR 105/02). Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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