BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 167/07 vom 20. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 2007, in der Sitzung am 20. Juni 2007, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte - in der Verhandlung - Justizangestellte - in der Verk374ndung - als Urkundsbeamtinnen der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Dezember 2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung in f374nf F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hatte der Se-nat mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 (StV 2006, 399) mit den Feststellun-gen insgesamt aufgehoben, weil es unter Versto337 gegen 247 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verk374ndet worden war. Nach der Zur374ckverweisung hat eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 16. M344rz 2006 (NJW 2006, 1336) die Haftfortdauerbeschl374sse des Landgerichts und die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil es seit dem (aufgehobenen) Urteil zu rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerungen von mehr als drei Monaten gekommen war. Nunmehr hat das Landgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2006 den Angeklagten erneut verurteilt. F374r denselben 1 - 4 - Schuldspruch hat es - entsprechend den Anforderungen an die Strafkammer bei der Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung - zwar fiktiv auf h366here Einzelstrafen und auch auf eine h366here Gesamtstrafe (f374nf Jahre und sechs Monate) erkannt. Unter Abzug eines Strafabschlages wegen der Verfahrensverz366gerung hat es aber im Ergebnis wieder dieselben Strafen verh344ngt wie im aufgehobenen ersten Urteil. Gegen das zweite Urteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er erhebt eine Befangenheitsr374ge, beanstandet die unzu-reichende Kompensation der Verfahrensverz366gerung und r374gt dar374ber hinaus allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Er-folg. 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 1. Im Juli 2003, etwa drei Monate nach der Eheschlie337ung mit der Ge-sch344digten Z. K. , welche in einem strenggl344ubigen moslemi-schen und 374berwiegend durch Traditionen gepr344gten Elternhaus auf-gewachsen war, kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung der Eheleute in ihrer Wohnung. Dabei versetzte der Angeklagte seiner Ehefrau zun344chst einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht. Da-nach versetzte er ihr noch weitere Schl344ge, zog sie schmerzhaft an den Haaren, zerrte sie ins Schlafzimmer, wo er sie aufs Bett warf und ihr weitere schmerzhafte Schl344ge versetzte, schlie337lich ihre Schenkel auseinanderpresste und danach den Geschlechtsverkehr bis zum - 5 - Samenerguss ausf374hrte, obgleich seine Ehefrau versuchte, sich da-gegen zur Wehr zu setzen. Weil sich die Gesch344digte f374r ihren Ehe-mann sch344mte und weil man entsprechend ihrer Erziehung nicht 374ber sexuelle Dinge sprach, erz344hlte sie diesen und die nachstehenden Vorf344lle zun344chst keiner anderen Person. Ob es in den folgenden Mo-naten zu weiteren sexuellen 334bergriffen des Angeklagten gegen374ber seiner Ehefrau kam, konnte nicht zweifelsfrei gekl344rt werden. 2. Ende Oktober/Anfang November 2003, wiederum nach einer vorange-gangenen verbalen Auseinandersetzung, schlug der Angeklagte sei-ne Ehefrau erneut ins Gesicht, zerrte sie ins Schlafzimmer und f374hrte dort gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samener-guss aus. In der Folgezeit entschuldigte sich der Angeklagte schrift-lich bei der Gesch344digten, und das Eheleben verlief danach "344u337er-lich harmonisch". 3. Anfang/Mitte Januar 2004 kam es jedoch erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Folge der Angeklagte seine Ehefrau wiederum schlug, sie ins Schlafzimmer zerrte, sie dort auf dem Bett fixierte und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch-f374hrte. W344hrend dieses Geschehens hatte der Angeklagte der Ge-sch344digten weitere Schl344ge gegen das Gesicht und den Oberk366rper versetzt, sie kurzzeitig mit den H344nden am Hals gew374rgt und den Kopf gegen das Kopfende des Bettes beziehungsweise gegen die Wand geschlagen. Nach diesem Vorfall war die Gesch344digte v366llig verzweifelt, erwog einen Selbstmord, begab sich dann aber zu ihrer am selben Ort wohnenden 344lteren Schwester. Auf deren Nachfrage hinsichtlich erkennbarer Verletzungsspuren berichtete sie nur von - 6 - den Schl344gen, aus Scham aber nicht von den sexuellen 334bergriffen des Angeklagten. Die Gesch344digte verblieb die Nacht 374ber bei ihrer Schwester, wobei ihr der Angeklagte noch in dieser Nacht mehrere SMS-Mitteilungen 374bersandte, in denen er um Entschuldigung bat und beteuerte, dass es nie wieder passieren werde. Die Gesch344digte kehrte daraufhin am n344chsten Tag in die Ehewohnung zur374ck. Etwa einen Monat sp344ter, am 14. Februar 2004, schlug der Ange-klagte, wiederum nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung, seine Ehefrau erneut, worauf diese versuchte, sich mit einem Ra-siermesser die Pulsadern zu 366ffnen, was der Angeklagte allerdings dadurch verhinderte, dass er ihr das Rasiermesser wegnahm. Die Gesch344digte fl374chtete darauf wieder zu ihrer Schwester, kehrte je-doch in die Ehewohnung zur374ck, nachdem ihr Schwager mit dem Angeklagten ein Gespr344ch gef374hrt und dieser sich erneut schriftlich entschuldigt hatte. 4. Am 1. April 2004 kam es dann zu einer erneuten Auseinanderset-zung der Eheleute. Der Angeklagte wies die Gesch344digte darauf hin, "dass sie als t374rkische Ehefrau alles zu machen habe, was ihre Schwiegereltern von ihr verlangten, dass sie allerdings auf der ande-ren Seite keinen Anspruch darauf habe, ihre Eltern, so oft sie wolle, zu sehen". Dann zerrte der Angeklagte die Gesch344digte aufs Bett, drehte sie gewaltsam auf den R374cken und f374hrte gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Die Gesch344-digte begab sich wiederum zu ihrer Schwester, welche die Verlet-zungen bemerkte und den weiteren Aufenthalt bei ihr gestattete. Erst nachdem auf Initiative der Mutter des Angeklagten zwei Vermittler - 7 - sich eingeschaltet und erkl344rt hatten, sie w374rden in Zukunft daf374r Sorge tragen und mit ihrem Wort daf374r einstehen, dass die Gesch344-digte nicht mehr geschlagen w374rde, und nachdem der Angeklagte zudem in deren Beisein gegen374ber seiner Ehefrau und deren Vater versprochen hatte, er werde sie nicht mehr schlagen, schickte der Vater der Gesch344digten seine Tochter am 9. April 2004 in die Ehe-wohnung zur374ck. 5. Nachdem es zun344chst keine weiteren Zwischenf344lle gegeben hatte, kam es am Vormittag des 24. April 2004 wiederum zu einem Streit der Eheleute. Dabei packte der Angeklagte seine Frau am Arm, schubste sie auf das Bett, drehte sie auf den R374cken und fixierte sie in dieser Lage mit seinem Gewicht und zus344tzlich mit einem Griff um ihren Hals. Nachdem er gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr durchgef374hrt hatte, f374hrte der Angeklagte einen mit Vaseline einge-cremten Finger tief in den After seiner Frau ein, um diese zus344tzlich zu erniedrigen. In der Folge trennte sich die Gesch344digte endg374ltig von dem Angeklag-ten, wobei sie "nach wie vor" - trotz zwischenzeitlich (am 20. Juli 2005) erfolgter Ehescheidung - unter erheblichen Schlafst366rungen leidet, reizbar und schreck-haft ist und dissoziative Gedanken entwickelt. 4 Auf der Grundlage dieser neu getroffenen Feststellungen hat die Straf-kammer zu Recht (vgl. Senat NJW 2001, 2983) im Rahmen der Strafzumes-sung ausgef374hrt: 5 "Strafsch344rfend hat die Kammer auch die aus den Taten resultierenden sozialen Folgen f374r die Gesch344digte, die auf deren gesamte Lebensplanung bis 6 - 8 - heute ausstrahlen, ber374cksichtigt. So musste die Gesch344digte nach der auf Grund der Taten erfolgten Trennung in ihr Elternhaus zur374ckkehren und genie337t als geschiedene t374rkische Ehefrau in ihrem Kulturkreis heute nur ein geringes Ansehen. Auch sind ihre Aussichten, erneut eine ad344quate Ehe eingehen zu k366nnen, als geschiedene Frau in ihrem Kulturkreis erheblich vermindert, was sie ebenfalls als Belastung empfindet." II. 1. Die auf 247 338 Nr. 3, 247 24 Abs. 2 StPO gest374tzte Befangenheitsr374ge versagt. 7 a) Mit seinem gegen den Vorsitzenden und die beisitzende Richterin an-gebrachten Befangenheitsgesuch hatte der Beschwerdef374hrer geltend ge-macht, diese h344tten in einem vor der neuen Hauptverhandlung ergangenen Haftfortdauerbeschluss keine eigene Pr374fung des dringenden Tatverdachts vorgenommen, sondern sich insoweit "fast ausschlie337lich" auf die Beweisw374rdi-gung des aufgehobenen Urteils bezogen. Die Aktenlage h344tten die Richter nicht ausgewertet. 8 b) Die R374ge ist schon unzul344ssig, denn sie gen374gt nicht den Anforderun-gen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdef374hrer tr344gt den Inhalt der dienstlichen 304u337erungen der abgelehnten Richter nicht vor; dies geh366rt indes-sen - auch hier - zum notwendigen R374gevortrag (st. Rspr., vgl. nur BGH StV 1996, 2). Dies ist auch deswegen erforderlich, da durch die dienstliche 304u337e-rung eines abgelehnten Richters urspr374nglich verst344ndliches Misstrauen gegen die Unparteilichkeit beseitigt werden kann. 9 - 9 - c) Die R374ge w344re im 334brigen auch unbegr374ndet. Die Vorbefassung des erkennenden Richters mit vom Gesetz vorgesehenen notwendigen Zwischen-entscheidungen, wie Haftfortdauerentscheidungen, kann als solche die Befan-genheit nicht rechtfertigen. Die abgelehnten Richter haben zudem die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht allein und ma337geblich auf die Beweisw374rdi-gung im aufgehobenen Urteil gest374tzt. Sie haben insoweit vielmehr auch darauf verwiesen, dass sich die Ergebnisse dieser Beweisw374rdigung "im Einklang mit dem sonstigen Akteninhalt befinden". Das weist aus, dass die Richter eine ei-genst344ndige Pr374fung des Tatverdachts vorgenommen haben. 10 2. Die Strafh366henbemessung ist, auch unter Ber374cksichtigung der infolge der Verfahrensverz366gerung vorzunehmenden Kompensation und der sonstigen Strafzumessungserw344gungen rechtsfehlerfrei. 11 a) Das Verschlechterungsverbot des 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert den neuen Tatrichter nicht, bei der synoptischen Gegen374berstellung der (fiktiv) ohne und (im Ergebnis) mit der Verfahrensverz366gerung festgesetzten Strafen h366here fiktive Strafen zu bestimmen als der fr374here Tatrichter, wenn die letztlich verh344ngte Strafe nicht h366her ist als die fr374here Strafe (BGHSt 45, 308; BGH, Urt. vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02; Beschl. vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07). 12 b) Der neue Tatrichter ist bei der Bemessung der fiktiven Strafen auch sonst nicht an die Strafzumessung des fr374heren Tatrichters gebunden. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - das Urteil insgesamt mit den Feststellun-gen aufgehoben wird. Schon deshalb hat der neue Tatrichter 374ber Art und H366he der Strafen so zu befinden, als ob das fr374here Urteil nicht in der Welt w344re (BGHSt 7, 86, 88; 45, 308, 311). Selbst dann, wenn er zum Tatgeschehen im 13 - 10 - Wesentlichen zu den gleichen Feststellungen gelangt wie der fr374here Tatrichter, ist er bei seinen - eigenst344ndig zu treffenden - Strafzumessungserw344gungen frei. Aufgrund der vor ihm durchgef374hrten Beweisaufnahme kann und muss er den aus dem Inbegriff seiner Hauptverhandlung gewonnenen Sachverhalt ei-genst344ndig bewerten. Hierbei kann er trotz vergleichbarer Feststellungen - schon aufgrund seines unmittelbaren Eindrucks, auch vom Angeklagten und dem Gesch344digten - zu einer anderen Gewichtung des Schuldumfangs kom-men als der fr374here Tatrichter. Das ist ihm nicht nur erlaubt; die eigenst344ndige Bewertung ist ihm vielmehr durch die Aufhebung der Feststellungen auch auf-gegeben. Der Senat teilt die Auffassung des 3. Strafsenats (BGHSt 45, 308, 312), dass die Verh344ngung einer gleich hohen oder nur unwesentlich erm344337igten Strafe dann einer besonderen Begr374ndung bedarf, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der fr374heren Straffestsetzung nicht oder nur in geringem Umfang ber374cksichtigt worden war oder erst nach der vorausgegan-genen tatrichterlichen Entscheidung eingetreten ist. Diese besonderen Begr374n-dungsanforderungen k366nnen aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn - anders als hier - ausschlie337lich der Strafausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben wurde, w344hrend die bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch nicht neu zu treffen, sondern f374r den neuen Tatrichter bindend waren. Die von BGHSt 45, 308 verlangten besonderen Begr374ndungsanforde-rungen waren zudem ma337geblich davon bestimmt, dass dort allein die Gesamt-strafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben worden war, w344hrend die Einzelstrafen bestehen blieben. 14 c) Im 334brigen hat das Landgericht - das die H344ufigkeit und Intensit344t der abgeurteilten Straftaten zu Recht schwerer bewertet hat als der fr374here Tatrich- 15 - 11 - ter, dessen allenfalls knapp 374ber der Mindeststrafe liegende Einzelstrafen schwerlich noch als schuldangemessen bewertet werden k366nnen - alle ma337-geblichen Strafzumessungserw344gungen in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Dabei hat die Kammer auch unter Ber374cksichtigung der zus344tzlich fest-gestellten Strafsch344rfungsgr374nde erkennbar begr374ndet, aus welchen Gr374nden sie angesichts der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und unter beson-derer Ber374cksichtigung der daraus resultierenden Folgen f374r die Gesch344digte ohne das Vorliegen der festgestellten Verfahrensverz366gerungen an sich h366here Strafen f374r jede einzelne Tat ausgesprochen und auch eine h366here Gesamtfrei-heitsstrafe verh344ngt h344tte. Die danach vorgenommenen Strafma337reduzierun-gen f374r die Einzelstrafen sind aus Rechtsgr374nden ebenso wenig zu beanstan-den wie die H366he der schlie337lich verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Auch unter zus344tzlicher Ber374cksichtigung des zwischenzeitlich entstan-denen relativ langen zeitlichen Abstandes zwischen Taten und Urteil und der sonstigen, nicht auf einer Verz366gerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK beruhenden Verfahrensdauer, insbesondere der nahezu sieben Monate dau-ernden neuen, zweiten Hauptverhandlung, kann die verh344ngte Strafe im Hin-blick auf die Schwere der Taten und die erheblichen gesellschaftlichen, famili344-ren und sozialen Folgen f374r seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau nicht als schuldunangemessen bezeichnet werden. 16 Der Senat muss daher nicht besorgen, dass die Kammer ohne sachli-chen Grund auf die bisherigen Strafen erkennen wollte, was freilich rechtlich bedenklich erscheinen k366nnte. 17 - 12 - III. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachr374-ge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. 18 Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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