BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 167/08 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bamberg vom 23. Januar 2008 wird im Ma337regelaus-spruch aufgehoben, die Anordnung der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt entf344llt. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Re-visionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs sachlich zusam-mentreffenden F344llen, davon in drei F344llen zugleich mit Anstiftung zur vors344tzli-chen unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den teilweisen Vorwegvollzug von drei Jahren und sechs Monaten angeordnet. Das Rechtsmittel, das auf die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs beschr344nkt worden ist, f374hrt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (247 349 Abs. 4 StPO). 1 - 3 - I. Die Beschr344nkung des Rechtsmittels allein auf die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der neben der Ma337regel verh344ngten Freiheitsstrafe ist hier unwirksam; es erfasst den gesamten Ma337regelausspruch. Die Frage des Vorwegvollzugs kann hier nicht losgel366st von der Frage der Anordnung der Ma337regel beurteilt werden, da die Dauer des Vollzugs auch von der Einsch344t-zung der Behandlungsbed374rftigkeit abh344ngt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. De-zember 2007 - 3 StR 516/07). 2 II. Die Unterbringungsanordnung kann nicht bestehen bleiben. 3 1. Auch nach Umgestaltung des 247 64 Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) in eine 204Soll-Vorschrift223 hat der Tatrichter zun344chst festzustellen, ob beim Angeklagten ein Hang vorliegt, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Von ei-nem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Dispositi-on zur374ckgehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abh344ngigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 5; Hanack in LK-StGB 11. Aufl. 247 64 Rdn. 40). 204Im 334berma337223 bedeutet, dass der T344ter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsf344higkeit dadurch erheb-lich beeintr344chtigt wird ( BGH NStZ-RR 2004, 39, 40). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die sachverst344ndig beratene Strafkammer in den Urteils-gr374nden nicht darzulegen vermocht. 4 Nach den Feststellungen ist der Angeklagte 204polytoxikoman223. Seit sei-nem 14. Lebensjahr soll er Alkohol konsumiert haben und 204in Kontakt mit Be- 5 - 4 - t344ubungsmitteln223 gewesen sein. Aus 204gelegentlichem Haschischkonsum223 habe sich 204ein regelm344337iger Konsum dieser Droge223 entwickelt. Mit 18 Jahren habe er 204regelm344337ig Amphetamine223 konsumiert. 204Gelegentlich223 seien auch andere Dro-gen, 204etwa Heroin223, hinzugekommen. Bei seiner Inhaftierung habe er 204unter Entzugserscheinungen wie Schwei337ausbr374chen und Schlafst366rungen223 gelitten. Dar374ber hinaus habe der Angeklagte eine ausgepr344gte Leidenschaft zum Spie-len an Automaten, die sich als 204unmittelbare Folgeerscheinung der Suchtmit-telabh344ngigkeit223 darstelle. N344here Einzelheiten 374ber das Bestehen des Hangs bei Begehung der einzelnen Taten teilen die Urteilsgr374nde nicht mit. 2. Unabh344ngig davon ist nicht erkennbar, dass die abgeurteilten Taten Symptomwert f374r einen Hang des Angeklagten zum Missbrauch berauschen-der Mittel haben, sich also in ihnen seine hangbedingte Gef344hrlichkeit 344u337ert, wie dies etwa bei Beschaffungskriminalit344t typisch ist. Eine solche Annahme liegt hier schon deshalb fern, weil der Angeklagte mit seinem Vater und seinem Bruder eine Vielzahl von gut organisierten Einkaufsfahrten nach V. -- in den Niederlanden get344tigt, zur Reduzierung des eigenen Risikos teilweise professi-onell das Rauschgift 374ber einen Kurier nach Deutschland eingef374hrt hat, um es dann hier gewinnbringend zu ver344u337ern. 6 - 5 - 3. Der Senat kann ausschlie337en, dass eine neue Verhandlung Feststel-lungen ergeben k366nnte, die eine den Angeklagten beschwerende Unterbrin-gungsanordnung (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO) rechtfertigen. Er erkennt daher entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO auf deren Wegfall (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 354 Rdn. 26f m.w.N.). 7 Nack Boetticher Kolz Elf Sander
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