BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 167/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 24. Oktober 2008 wird verworfen. 2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsm344337iger Steuerheh-lerei in vier F344llen zu der Gesamtgeldstrafe von 360 Tagess344tzen zu 60,-- Euro verurteilt, der Einzelstrafen von 150, 120, 140 und 90 Tagess344tzen zu Grunde lagen. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung hat das Landgericht 60 Tagess344tze der Gesamtgeldstrafe f374r vollstreckt erkl344rt. Gegen die Verurtei-lung richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Die Angeklagte war Gesellschafterin der in E. gesch344ftsans344ssigen Br. B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH). Gesch344ftsge-genstand des Unternehmens war der An- und Verkauf von Branntwein und sonstigen alkoholischen Getr344nken. Gesch344ftsf374hrer der Gesellschaft war der Ehemann der Angeklagten, der zwischenzeitlich verstorbene P. B. . 3 - 4 - Die Angeklagte arbeitete im Unternehmen mit und war f374r die Buchf374hrung zu-st344ndig. In den Jahren 1999 bis 2002 kaufte die B. GmbH von dem an-derweitig wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei verurteilten L. in insgesamt 331 Einzelgesch344ften 146.247 Liter reinen Alkohols an, der in den diesbez374glichen Ankaufsbelegen wahrheitswidrig als Tresterbranntwein dekla-riert wurde. Tats344chlich handelte es sich um Branntwein, der von dem ander-weitig wegen Steuerhinterziehung verurteilten W. aus Zucker und Hefe in einer 204Geheimbrennerei223 (UA S. 18) gewonnen worden war, ohne dass W. die erforderlichen Steueranmeldungen abgegeben hatte. Da-durch war Branntweinsteuer in H366he von 1.905.596,-- Euro hinterzogen wor-den. 4 Beim Ankauf des unversteuerten Branntweins wirkte die Angeklagte im Einvernehmen mit ihrem Ehemann arbeitsteilig regelm344337ig dergestalt zusam-men, dass dieser den Branntwein aus den Transportbeh344ltnissen des Lieferan-ten abpumpte, die angelieferten Mengen und deren Alkoholgehalt bestimmte und diese Werte auf einem Notizzettel vermerkte. Anhand dieser Notizen er-stellte sodann die Angeklagte den Ankaufsbeleg, berechnete den Kaufpreis und zahlte diesen an L. aus. Hierbei nahm die Angeklagte billigend in Kauf, dass es sich bei L. s Lieferungen um illegal hergestellten und unversteu-erten Branntwein handelte. Gleichwohl wirkte sie bei den Ank344ufen mit, um der B. GmbH und somit sich selbst durch den gewinnbringenden Weiterver-kauf des Branntweins eine st344ndige Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. 5 - 5 - 2. Die Strafkammer hat der Angeklagten im Tatzeitraum lediglich die Ein-zelank344ufe der B. GmbH bei dem Lieferanten L. zugerechnet, f374r die die Angeklagte entsprechende Ankaufsbelege selbst unterzeichnet hatte. Dabei hat das Landgericht die Ank344ufe eines Kalenderjahres jeweils zu einer Tat der Steuerhehlerei zusammengefasst, um so die j344hrlichen Mengen Branntwein, die der Zeuge L. aus rechtm344337iger Quelle bezogen und neben dem unversteuerten Branntwein geliefert hatte, in Abzug bringen zu k366nnen. 6 II. 1. Soweit die Revision die Verletzung formellen Rechts r374gt, weil sich die Strafkammer einerseits nicht an eine Wahrunterstellung, mit der ein Beweisan-trag zur374ckgewiesen worden war, gehalten und weil sie unter Versto337 gegen 247 261 StPO eine in der Hauptverhandlung verlesene Urkunde nicht hinreichend er366rtert habe, bleibt die Revision aus den vom Generalbundesanwalt, auch schon in seiner Antragsschrift vom 31. August 2009, zutreffend dargelegten Gr374nden erfolglos. 7 2. Weiter r374gt die Revision, die Strafkammer habe einen in entsprechen-der Anwendung von 247 265 StPO gebotenen Hinweis unterlassen. Im Urteil sei n344mlich festgestellt worden, dass der Zeuge L. den illegal hergestellten Branntwein allein von dem Zeugen W. erworben habe. Demgegen-374ber war in der Anklage noch davon die Rede, dass L. , der stets ein-r344umte, dass der gesamte von ihm an die B. GmbH gelieferte Brannt-wein nicht versteuert war, einen Teil des Branntweins seinerseits von einem unbekannten Vort344ter erhalten habe. 8 - 6 - Auch diese R374ge ist unbegr374ndet. Im Hinblick auf die von der Revision geltend gemachten tats344chlichen Gesichtspunkte war eine aus entsprechender Anwendung von 247 265 StPO folgende Hinweispflicht nicht gegeben. Eine solche besteht vielmehr grunds344tzlich nur dort, wo 226 wie in den F344llen einer 304nderung der Tatzeit, der Tatbeteiligten, des Tatopfers oder der Tathandlung 226 die Ab-weichung solche Tatsachen betrifft, in denen die Merkmale des gesetzlichen Straftatbestandes gefunden werden (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48, 49). Soweit es um 304nderungen der Tatbeteiligten geht, handelt es sich etwa um F344lle, in denen das Gericht 226 anders als angeklagt 226 nicht von eigenh344ndiger T344terschaft oder von anderer unmittelbarer Tatbeteiligung ausgegangen ist (BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 226 4 StR 476/76 = MDR 1977, 108 f.; BGH MDR 1980, 107 f.; BGH NStZ-RR 2002, 98). 9 Eine solche oder eine damit vergleichbare Abweichung liegt hier nicht vor. Die Frage, ob W. oder jemand anders hinsichtlich eines Teils der abgeurteilten Mengen Vort344ter des Vort344ters der Steuerhehlerei der Angeklag-ten ist, f374hrt nicht dazu, dass die Tat aufgrund der Abweichung eine andere, in ihrem Wesen von der angeklagten Tat verschiedene Verwirklichung des identi-schen Strafgesetzes darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 226 4 StR 476/76). Der der Angeklagten gegen374ber erhobene Schuldvorwurf betrifft den Ankauf illegal hergestellten Branntweins, f374r den keine Branntweinsteuer ge-zahlt worden war. Dieser wurde vom Zeugen L. , der insoweit als Zwi-schenhehler aufgetreten ist (vgl. J344ger in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstraf-recht, 7. Aufl. 247 374 AO, Rdn. 8), an die B. GmbH verkauft. Im Hinblick auf dieses Tatgeschehen enth344lt das Urteil ebenso wenig eine Abweichung zur An-klage wie im Hinblick auf die Menge des angekauften Branntweins. 10 - 7 - Die ma337geblichen Feststellungen in diesem Zusammenhang hat das Landgericht aufgrund einer in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstan-denden Beweisw374rdigung getroffen, nachdem es zu einer von der Anklage ab-weichenden Aussage des Zeugen L. gekommen war. Dass es zu der ab-weichenden Aussage des Zeugen kam, wurde von der Revision bereits in der Begr374ndungsschrift vorgetragen und in der Revisionshauptverhandlung best344-tigt. Dieser Verfahrensgang best344tigt aber zus344tzlich, dass die Strafkammer nicht gegen eine sie in diesem Zusammenhang treffende Hinweispflicht versto-337en hat. Denn die verfahrensgegenst344ndliche Abweichung erweist sich lediglich als Konkretisierung des Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne, mit der ein Angeklagter zu rechnen hat und die ihn grunds344tzlich nicht 374berraschen kann, wenn er die Verhandlung verfolgt, deren Beweisergebnis die Feststellung dieser Konkretisierung rechtfertigt (BGH NStZ 2000, 48 f. m.w.N.). Allein der Umstand, dass in der Hauptverhandlung angefallene neue Erkenntnisse zum Vort344ter des Vort344ters 226 je nach den Umst344nden des Falles 226 neue M366glichkei-ten der Verteidigung er366ffnen k366nnen, f374hrt nicht dazu, dass diese neuen Er-kenntnisse eine gerichtliche Hinweispflicht ausl366sen w374rden. 11 3. Zuletzt macht die Revision geltend, dass das Landgericht unter Ver-sto337 gegen 247 261 StPO im Selbstleseverfahren eingef374gte Urkunden fehlerhaft gew374rdigt habe. 12 a) Die Revision teilt zur Begr374ndung der R374ge den Inhalt von vier An-kaufsbelegen mit, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Branntwein von dem Zeugen L. durch die B. GmbH erstellt wurden. Die Unterschrif-ten auf drei der vier Belege unterscheiden sich nach Auffassung der Revision 204so evident von dem Schriftbild der Unterschriften, die die Strafkammer der An-geklagten zugeordnet hat, dass die Strafkammer jedenfalls ohne weitere Be- 13 - 8 - weisw374rdigung gehindert war, diese Unterschriften auch der Angeklagten zuzu-ordnen223. b) Der Senat braucht der Zul344ssigkeit dieser Verfahrensr374ge nicht n344her nachzugehen (vgl. insoweit einerseits BGHSt 29, 18, 21; andererseits BGH NStZ 2007, 115, 116), da das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensversto337 nicht beruhen kann. 14 Soweit das Landgericht der Angeklagten den Ankauf von Branntwein in den drei Einzellieferungen, die mit den fraglichen Ankaufsbelegen dokumentiert wurden, nicht rechtsfehlerfrei zugeordnet haben sollte, h344tte sich die Menge des von der Angeklagten angekauften Branntweins um 1.480 Liter reinen Alko-hols und demnach die hinterzogenen Steuern um fast 20.000,-- Euro verringert. Der Schuldspruch w344re hiervon nicht ber374hrt. Angesichts der verbleibenden Alkoholmenge von fast 43.000 Litern, die im fraglichen Tatzeitraum (Gesch344fts-jahr 2001) unter Mitwirkung der Angeklagten angekauft wurde, dem insoweit perpetuierten Steuerschaden von 547.000,-- Euro und der f374r dieses Gesch344fts-jahr verh344ngten Einzelgeldstrafe, kann der Senat ausschlie337en, dass die Straf-kammer unter Zugrundelegung des nur unwesentlich geringeren Schuldum-fangs zu einer noch milderen Einzelstrafe zu Gunsten der Angeklagten gelangt w344re. 15 III. Auch die Sachr374ge ist nicht begr374ndet. 16 1. Mit ihren Angriffen auf die Beweisw374rdigung zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. Die Schl374sse, die die Strafkammer auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zieht, sind 226 auch soweit sie sich auf innere Tatsachen 17 - 9 - beziehen 226 m366glich. Widerspr374che oder L374cken sind nicht gegeben. Im 334brigen beschr344nkt sich die Revision darauf, ihre eigene Beweisw374rdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch. Danach hat die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann der B. GmbH den Branntwein verschafft. Hierbei nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass die bei dessen Herstellung entstandene Branntweinsteuer hinterzogen worden war. Die Angeklagte handelte hierbei in (Dritt-)Bereich-erungsabsicht. Eine solche ist beim Ankauf bemakelter Ware zum Marktpreis gegeben, wenn die Ware 226 wie festgestellt 226 mit Gewinn weiterverkauft werden soll (BGH NStZ 1981, 147). Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist auf der Grundlage der getroffe-nen Feststellungen die Annahme, die Angeklagte habe hierbei gewerbsm344337ig gehandelt. Auch wenn die Einnahme mittelbar erzielt wird, ist gewerbsm344337iges Handeln gegeben (vgl. J344ger in Klein AO 10. Aufl. 247 373 Rdn. 17 m.w.N.). 18 Zutreffend weist der Generalbundesanwalt zwar daraufhin, dass grund-s344tzlich jede Ankaufshandlung bemakelter Gegenst344nde i.S.v. 247 374 AO eine selbstst344ndige Tat in materieller Hinsicht darstellt. Die Angeklagte ist jedoch dadurch, dass die Strafkammer die Ankaufshandlungen eines Gesch344ftsjahres zu jeweils einer Tat zusammengezogen hat, nicht beschwert. Der Senat kann im Hinblick auf die verh344ngten Einzelstrafen ausschlie337en, dass das Urteil ohne den Rechtsfehler f374r die Angeklagte g374nstiger ausgefallen w344re (vgl. 247 374 Abs. 1 Alt. 2 AO i.V.m. 247 373 Abs. 1 aF, 247 47 Abs. 2 Satz 2 StGB). 19 3. Auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen ist auch der Schuldumfang rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Senat teilt nicht die Auffas-sung, aufgrund der Sachr374ge habe er die Vereinbarkeit des Urteils mit sich bei den Sachakten befindlichen Ankaufsbelegen zu 374berpr374fen. Eine Verfahrensr374- 20 - 10 - ge ist insoweit nicht erhoben. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Verfah-rensr374ge, die mit der Begr374ndung erhoben wurde, die Unterschrift auf den dort mitgeteilten Ankaufsbelegen sei fehlerhaft gew374rdigt worden (vgl. oben II. 3.). Grundlage der Pr374fung des Revisionsgerichts auf die Sachr374ge sind die Urteilurkunde und die Abbildungen, auf die nach 247 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ver-wiesen wird. Alle anderen Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht grund-s344tzlich verschlossen. Den Akteninhalt darf das Revisionsgericht in der Regel bei der Pr374fung der Sachr374ge nicht ber374cksichtigen (Kuckein in KK StPO 247 352 Rdn. 16 m.w.N.). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn Aktenteile durch eine zul344ssige Verfahrensr374ge zum Gegenstand des Revisionsvortrags gemacht wurden (vgl. BGH, Urt. vom 16. Oktober 2006 226 1 StR 180/06; Urt. vom 23. Ja-nuar 2003 226 4 StR 412/02; NJW 1986, 1699, 1700; StV 1993, 176, 177). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Mit der unter II. 3. dargestellten Verfahrensr374-ge macht die Revision lediglich vier von 374ber 350 Ankaufsbelegen zum Gegens-tand ihres Vortrags. 21 Anderes ergibt sich auch nicht aus einem Urteil des Senats vom 17. De-zember 1968 (1 StR 161/68; BGHSt 22, 282). Dort war ein Buch, dessen Ver-fasser die 366ffentliche Billigung von Straftaten vorgeworfen worden war, im Zuge einer Verfahrensr374ge Gegenstand des Revisionsvortrags. Infolge dessen konn-te der Senat den Inhalt des gesamten Buches auch bei Pr374fung der Sachr374ge zur Kenntnis nehmen (BGHSt aaO 289), da es sich um ein einheitliches Be-weismittel handelte. Demgegen374ber stellen die verfahrensgegenst344ndlichen Ankaufsbelege jeweils f374r sich eine eigenst344ndige Urkunde dar. Nur soweit die-se mit einer Verfahrensr374ge in das Revisionsverfahren eingef374hrt worden ist, kann sie auch im Rahmen der Sachr374ge ber374cksichtigt werden. Die Tatsache, dass die einzelnen Urkunden aufgrund einer einheitlichen Anordnung nach 22 - 11 - 247 249 Abs. 2 StPO im Selbstleseverfahren eingef374hrt worden sind, 344ndert an deren Eigenst344ndigkeit nichts. Nack Wahl Hebenstreit J344ger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack
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