ECLI:DE:BGH:2019:090519B1STR167.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 167/19 vom 9. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 9. Mai 201 9 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Stade vom 10. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinter- ziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und ne un Monaten verurteilt und d ie Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Drei Monate hat es als vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wende t sich d er Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision . D as Rechtsmittel h at mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Das Urteil enthält einen durchgreifenden Darstellungsmangel, weil es § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht genügt. 1 2 3 - 3 - Die Strafkammer verweist in den Feststellungen jeweils bei der Darstel- lung der gefügte Tabelle, aus der sich in chronologischer Reihenfolge die Tage, an de- nen Quittungen oder Rechnungen auf den Namen des jeweiligen Haupttäters ausgestellt worden sind, und die Höhe d er in den Quittungen oder Rechnungen jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer ergeben sollen. Die Tabelle ist dem Urteil allerdings nicht beigefügt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn bei einer Verur teilung müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen an ge geben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies schließt die Bezugnahme auf eine dem Ur- teil nicht be igefügte Anlage aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 3 StR 552/86 Rn . 10, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung, im Rahmen derer die neue Wirtschaftsstrafkammer aufgrund der geän- derten Rechtsprechung des Senats bei der Strafzumessung eine Strafrah- menverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen haben wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2018 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., 21). 4 5 - 4 - Der Senat hebt das Urteil einschließlich sämtlicher Feststellungen auf; d ie nunmehr zur Entscheidung berufen e Strafkammer kann so die erforderli- chen Feststellungen insgesamt neu treffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Raum Fischer Bär Leplo w Pernice 6
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