BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 168/06 vom 3. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. November 2005 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Dem Angeklagten war bei der Polizei ein Foto vorgelegt worden, das einen Mann, nach seinem 304u337eren wahrscheinlich einen Vietnamesen, zeigte, der eine auff344llige Goldkette trug. Das Foto war im Rahmen verdeckter polizeili-cher Ermittlungen zur Aufkl344rung von Schleusungskriminalit344t auf einem Park-platz gemacht worden, wo dieser Mann "als erste Kontaktperson" aufgetaucht war. Sp344ter verschwand er und tauchte nicht wieder auf. Die Angaben des An-geklagten ergaben, dass dieser als "Goldkettchen" bezeichnete Mann im Rah-men der hier abgeurteilten Schleuseraktionen wesentliche Funktionen wahrge-nommen hatte und deshalb als "Hintermann" bezeichnet werden konnte. Dies hat die Strafkammer auf Grund eines auf Vernehmung des Polizeibeamten S. gerichteten Hilfsbeweisantrages als wahr unterstellt und auch im Rah-men der Strafzumessung ("nicht als gering einzusch344tzende Aufkl344rungshilfe") strafmildernd ber374cksichtigt. 2. Die als wahr unterstellten Tatsachen entsprechen Vermutungen des als Zeugen geh366rten Polizeibeamten Z. . Die Auffassung der Revisi- - 3 - on, daraus, dass die Strafkammer diese Aussage Z. s in den Urteils-gr374nden - in indirekter Rede - referiert, ergebe sich, dass sie entgegen ihrer ausdr374cklichen Feststellung die entsprechende Behauptung des Hilfsbeweisan-trags doch nicht uneingeschr344nkt als wahr unterstellt habe, ist nicht nachvoll-ziehbar. 3. Im 334brigen tr344gt die Revision vor, die Strafkammer habe dadurch, dass sie S. nicht vernommen habe, auch ihre Aufkl344rungspflicht verletzt. Es h344tte sich aufgedr344ngt, dass S. bekunden w374rde, es sei ermittelt, wie "Goldkettchen" hei337e. Hieran h344tten sich vielf344ltige erhebliche neue Erkenntnis-se, z. B. 374ber eine "neue Bande", angeschlossen. Ebenso dr344nge sich auf, dass er bekundet h344tte, die Festnahme "Goldkettchens" sei jederzeit m366glich, bisher jedoch aus allein polizeitaktischen Gr374nden unterblieben. Hieraus h344tte sich - so will die Revision offenbar zum Ausdruck bringen - ergeben, dass die Angaben des Angeklagten 374ber den bisher nicht bekannten Umfang der kriminellen Aktivit344ten "Goldkettchens" auch einem konkreten Strafverfahren zu Grunde gelegt werden k366nnten, dessen Durchf374hrung jeden-falls nicht daran scheitere, dass die Personalien "Goldkettchens" oder sein Auf-enthalt unbekannt seien. Deshalb seien die Angaben des Angeklagten noch wertvoller als von der Strafkammer angenommen und h344tten dementsprechend mit gr366337erem Gewicht als geschehen bei der Strafzumessung ber374cksichtigt werden m374ssen. a) F374r die Polizei war jedoch offensichtlich auch schon vor den Angaben des Angeklagten die Identit344t und der Aufenthaltsort von "Goldkettchen" als der genannten "ersten Kontaktperson" von Interesse. Es ist nicht erkennbar, dass die Angaben des Angeklagten zu den - behaupteten - Ermittlungserfolgen bei-getragen h344tten. Er konnte weder Hinweise auf den wahren Namen "Goldkett- - 4 - chens" geben, noch auf dessen gegenw344rtigen Aufenthaltsort. Dass einem An-geklagten aber bei der Gewichtung seines andere Tatbeteiligte belastenden Gest344ndnisses auch solche Erfolge polizeilicher Ermittlungen zu Gute gehalten werden m374ssten, die er durch seine Angaben weder angesto337en noch gef366rdert hat, erscheint jedenfalls nicht nahe liegend. b) Letztlich braucht der Senat dem aber nicht n344her nachzugehen, weil sich der Strafkammer die Notwendigkeit der unterbliebenen Beweiserhebung jedenfalls nicht aufdr344ngen musste. (1) Wird, wie hier, in einem (Hilfs-)Beweisantrag im Einzelnen dargelegt, welche f374r den Antragsteller g374nstigen Tatsachen ein Zeuge bekunden werde, so braucht sich das Gericht regelm344337ig nicht zu der Annahme gedr344ngt sehen, von diesem Zeugen seien nicht nur die vom Antragsteller genannten Angaben zu erwarten, sondern davon unabh344ngig auch solche, die der Antragsteller in seinem Antrag nicht einmal andeutet. Gleichwohl mag bei einer ungew366hnli-chen Fallgestaltung im Einzelfall anderes gelten. Dies bedarf dann aber regel-m344337ig eingehender und nachvollziehbarer Darlegung der tats344chlichen Um-st344nde, an die eine solche Bewertung ankn374pfen soll (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Unabh344ngig davon sind die Anforderungen an den Vortrag zum Auf-dr344ngen aber umso h366her, je ferner liegend das behauptete Beweisergebnis erscheint. (2) Diesen Anforderungen wird der Revisionsvortrag nicht gerecht. Die Behauptung, inzwischen sei als Folge der behaupteten polizeilichen Erkenntnisse 374ber "Goldkettchen" eine neue Bande ermittelt, hat keinen er-kennbaren realen Ankn374pfungspunkt, jedenfalls f374hrt die Revision hierzu 374ber-haupt nichts aus. - 5 - Im 334brigen hat der Polizeibeamte Z. eingehend geschildert, dass Name und Aufenthalt von "Goldkettchen" bisher nicht ermittelt werden konnten. Mit dieser Aussage setzt sich die Revision nicht auseinander. Was zur Annahme dr344ngt, dass der Polizeibeamte S. das Gegenteil dessen aus-sagen w374rde, was der Polizeibeamte Z. ausgesagt hat, und was zur Annahme dr344ngt, dieser habe etwas Unzutreffendes ausgesagt, erschlie337t sich nicht. Die Revision beschr344nkt sich letztlich auf die Behauptung, das genannte Ergebnis der vermissten Beweiserhebung h344tte sich schon wegen der Existenz des genannten Fotos aufgedr344ngt. Die Annahme, ein Foto einer Person f374hre ohne weiteres dazu, dass diese Person namentlich identifiziert werden kann, und die namentliche Identifizierung einer Person erm366gliche ohne weiteres die Feststellung ihres Aufenthaltsorts, ist offensichtlich falsch. Das Revisionsvorbringen geht daher insgesamt ins Leere. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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