BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 168/11 vom 5. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Strafzumessung ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei F344llen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in sechs F344llen (wegen nicht oder unzutreffend als steuerfreie Ausfuhren erkl344rter Ums344tze) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344h-rung ausgesetzt hat. Die Einzelstrafen hat die Strafkammer jeweils dem in 247 370 Abs. 1 AO vorgegebenen Strafrahmen entnommen, auch im Fall 1, in dem der Steuerschaden 292.296,16 200 betr344gt. Dieser Hinterziehungsbetrag liegt erheblich 374ber der Grenze von 100.000 200, deren 334berschreitung Indizwirkung f374r das Vorliegen des Merkmals der Hinterziehung von Steuern in "gro337em Aus-ma337" (247 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) zukommt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 39). Mit der Frage, ob deshalb im Hinblick auf die H366he des Schadens unter Ber374cksichtigung der hierzu vom Senat entwickelten Grunds344tze (vgl. BGH aaO, Rn. 24 ff.) von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung - und dem dann gegebenen erh366hten Straf-rahmen - auszugehen gewesen w344re, hat sich die Strafkammer nicht befasst. - 3 - Dies ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten indes nicht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Graf
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