ECLI:DE:BGH:2017:081117B1STR168.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 168/17 vom 8. November 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörun g der Beschwerdeführerin am 8. November 2017 gemäß § 349 Abs. 1, §§ 4 4, 45 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Revision der Ang eklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 8. November 2016 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte am 8. November 2016 in ihrer G e- genwart wegen vorsätzlicher Geldwäsche in zwei Fällen und wegen gewerbs - und bandenmäßigen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von e i- nem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit Schreibe n ihrer Verteidigerin vom 15. November 2016 legte die Angeklagte g e- gen dieses Urteil Revision ein. Das Urteil wurde der Verteidigerin der Angekla g- ten am 27. Dezember 2016 zugestellt. Mit Faxschreiben vom 10. Februar 2017, das beim Landgericht am selben Tag eingegangen ist, beantragte die Verteid i- gerin nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und reichte mit demselben Schreiben eine Revisionsb e- 1 - 3 - gründung ein, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rü g- te. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision sind unzulässig. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: d Glaubhaf t- machung der Tatsachen, die ein Verschulden der Verurteilten an der Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Die Begründung des Antrags erfordert daher grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwische n dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Säumnis gekommen ist (KK/Maul, StPO, 7. A., 2013, § 45 , Rn. 6; BGH, Beschluss vom 5. August 2010, 3 StR 269/10, Rn. Ausweislich des von ihr [der Verteidigerin] unterzeichneten Em p- fangsbekenntnisses erfolgte die Urteilszustellung am 27. Dezember 2016, so dass die Frist zur Einreichung der Revisionsbegründung mit Ablauf des 27. Januar 2017 endete. Fü r das fehlende Verschu l- den an der verspäteten Einreichung der Revisionsbegründung b e- rief sich die Verteidigerin darauf, dass sie wohl aufgrund eines Verkehrsunfal l s in der Zeit vom 30. Januar 2017 bis 4. Februar 2017 arbeitsunfähig erkrankt gewesen se i. Auf diese Verhinderung kommt es bereits aus chronologischen Gründen nicht an. Ein and e- res Ereignis innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, welches die Verteidigerin an der Einhaltung derselben gehindert hätte, ist hi n- gegen nicht vorgetragen. Hinsichtli Dem schließt sich der Senat an. Zwar wäre der Angeklagten ein Ve r- schulden ihrer Verteidigerin an der Fristversäumnis nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 1 StR 435/15, wistra 2 0 16, 163 mwN). Es fehlt jedoch an der für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags erfo r- 2 3 4 - 4 - derlichen Darlegung und Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), dass die Angeklagte selbst an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. 2. Da die Revision sbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereicht worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung e r- folglos bleibt, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu ve r- werfen. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 5
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