BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 169/02 vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenbandenmäßigen Betruges u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten Dr. K. gegen das Urteil desLandgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2001, soweit es ihnbetrifft, wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung desUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das Landgericht hat den Angeklagten im Tatkomplex A zuRecht wegen der bis zum 31. März 1998 begangenen Betrugsta-ten nach dem zur Tatzeit geltenden § 263 Abs. 3 StGB aF verur-teilt (§ 2 Abs. 1 StGB). Es durfte bezüglich dieser Taten nicht vondem milderen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB nF ausgehen.Es hat im Rahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB anzustellenden Ge-samtvergleichs mit Recht berücksichtigt, daß die nach dem1. April 1998 begangenen Betrugstaten nach § 263 Abs. 5 StGBnF zu bewerten waren, für die ein höherer Strafrahmen gilt.Im Tatkomplex B kann kein Zweifel daran bestehen, daß auchdie vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen zum Kapital-anlagebetrug ins Versuchsstadium getreten waren, nachdem auf- - 3 -grund der Werbeaktivitäten seitens der FTT bis zum 4. Februar2000 bereits 87 Investoren gegenüber den Banken Anleiheordersüber 399.500.000 Euro abgegeben hatten (§§ 264a Abs. 1; 263Abs. 5 nF, 22, 25 Abs. 2, 52 StGB).Schäfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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