Nachschlagewerk:jaBGHSt:jaVeröffentlichung: ja StPO §§ 24, 81a) Zur Frage der Befangenheit bei Fehlern im Zusammenhang mit der Anord-nung und Durchführung der Begutachtung der Schuldfähigkeit.b) Zur Verhältnismäßigkeit bei der vorbereitenden Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über einePersönlichkeitsstörung.BGH, Beschl. vom 10. September 2002 - 1 StR 169/02 - LG Mannheim - BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 169/02 vom10. September 2002in der Strafsachegegen - 2 -wegenbandenmäßigen Betruges u.a. - 3 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 be-schlossen:Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil desLandgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2001, soweit es ihnbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.Gründe: I.Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 145 Fällen,wegen bandenmäßigen Betruges in weiteren 97 Fällen sowie wegen Kapital-anlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruchbeschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung derVorschriften über die Ablehnung (§ 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO) Erfolg.Auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es daher nicht an. - 4 -1. Das Rechtsmittel ist nach dem eindeutigen Wortlaut des gestelltenAntrags und nach dem erkennbaren Willen des Angeklagten auf den Strafaus-spruch beschränkt. Der Wirksamkeit dieser Beschränkung steht nicht entgegen,daß mit der formellen Rüge beanstandet wird, an dem angefochtenen Urteilhätten mit den drei Berufsrichtern Me. , Dr. F. und T. Rich-ter mitgewirkt, die vom Angeklagten S. wegen Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt gewesen seien und bezüglich derer das Ablehnungsgesuch zuUnrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO). Die Revision kann, solangesie dadurch nicht widersprüchlich wird, auch dann auf den Strafausspruch be-schränkt werden, wenn, wie in den Fällen einer Rüge nach § 338 Nr. 1 bis 7StPO, ein Verfahrensfehler beanstandet wird, der auch den Schuldspruch be-rührt und ohne eine Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil insgesamt zuFall brächte (vgl. BGH NJW 1995, 1910; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO45. Aufl. § 344 Rdn. 7; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 338 Rdn. 6, § 344 Rdn. 6;Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdn. 157 m.w.Nachw.).2. Die Verteidiger des Angeklagten lehnten zu Beginn des ersten Haupt-verhandlungstages die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheitab. Das Landgericht wies nach Einholung dienstlicher Erklärungen das Ableh-nungsgesuch als unbegründet zurück.Dem Ablehnungsgesuch liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:Der Angeklagte befand sich seit dem 5. Februar 2000 in Untersu-chungshaft. Am 26. September 2000 beauftragte die Staatsanwaltschaft Prof.Dr. Sch. aus G. mit einem psychiatrischen und psychologischenSchuldfähigkeitsgutachten (§§ 20, 21 StGB). Gemäß Beschluß des Landge-richts Mannheim vom 2. Mai 2001 wurde der Gutachtenauftrag dahin erweitert, - 5 -ob infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige, insbesonderegleichartige Taten zu erwarten seien und deshalb seine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder wegen eines Hangeszur Begehung gleichartiger Betrugstaten eine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) erforderlich sei.Der Sachverständige erstattete sein schriftliches Gutachten am 25. Juni 2001;er vermochte das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für eine mög-liche Anwendung des § 21 StGB nicht auszuschließen. Mit Beschluß vom 9.Juli 2001 ordnete die Strafkammer ein weiteres psychiatrisches Gutachten anund bestellte Prof. Dr. Gl. aus Ma. zum weiteren Gutachter. Zur Be-gründung führte die Kammer aus, sie halte eine zusätzliche Begutachtung"unter Anwendung ausschließlich medizinisch-psychiatrischer Maßstäbe fürerforderlich". Der Gutachter Prof. Dr. Sch. sei zu seinem Ergebnis unterUnterstellung eines ausschließlich auf den Angaben des Angeklagten beru-henden und lediglich zu dessen Gunsten bewerteten Ergebnisses einer vor-weggenommenen Beweisaufnahme gelangt. Die Verteidigung erhob gegen denBeschluß Gegenvorstellung. Sie habe zum Zeitpunkt des Beschlusses wederKenntnis vom Ergebnis der Begutachtung durch Prof. Dr. Sch. noch vondem Umstand gehabt, daß das Gutachten der Staatsanwaltschaft und dem Ge-richt überhaupt vorgelegen habe. Sie regte an, Prof. Dr. Sch. zur Klar-stellung über das Ergebnis des Gutachtens aufzufordern.Am 31. Juli 2001 lehnte der Angeklagte ein Gespräch mit Prof.Dr. Gl. ab. Am 2. August 2001 erstellte dieser daraufhin ein auf die schriftli-chen Unterlagen gestütztes psychiatrisches Gutachten. Er schlug darin einemehrwöchige Unterbringung des Angeklagten zur Beobachtung in einempsychiatrischen Krankenhaus vor. Dort könne u.a. das Verhalten des Ange- - 6 -klagten, sein Umgang mit Menschen und Dingen außerhalb der Untersu-chungssituation, seine Selbstdarstellung solchen Menschen gegenüber, derenUrteil er entweder nicht "zu befürchten" habe oder deren Urteil er für belangloshalte, beobachtet werden. Während eines mehrwöchigen Aufenthalts in einempsychiatrischen Krankenhaus sei Sorge für eine sorgfältige Dokumentation desVerhaltens sowohl im Stationsalltag als auch im Gespräch mit Fachvertreternzu tragen. Die so entstehenden Berichte des ärztlichen und nichtärztlichenPersonals könnten einen erheblichen Informationsgewinn bedeuten.Am 6. August 2001 beantragte die Verteidigung, vor einer Entscheidungüber die vorgeschlagene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhausdas psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. Gl. vom 2. August 2001 demSachverständigen Prof. Dr. Sch. zuzuleiten und eine Stellungnahmeeinzuholen. Dieser werde bestätigen, daß eine aktive Mitwirkung des Ange-klagten zur Begutachtung unabdingbar sei. Mit Beschluß vom 8. August 2001ordnete das Landgericht an, daß der Angeklagte in das Zentrum für PsychiatrieW. zu verbringen und dort zu beobachten sei. Im Rahmen einer mündli-chen Haftprüfung am gleichen Tag wurde dem Angeklagten der Beschluß derStrafkammer zur Unterbringung gemäß § 81 StPO verkündet. Es wurde erör-tert, daß der Beschluß nicht vollzogen würde, wenn der Angeklagte einer Ver-legung in das Vollzugskrankenhaus H. und dort einer Untersuchungdurch Prof. Dr. Gl. zustimme. Dieses lehnte der Angeklagte nach Rück-sprache mit seinem Verteidiger erneut ab, da er nach der langen Untersu-chungshaft nicht in der Lage sei, eine weitere Begutachtung durchzustehen.Gegen den Beschluß vom 8. August 2001 legte der Verteidiger des An-geklagten sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, die von Prof. - 7 -Dr. Gl. beschriebene Beobachtung trage ansatzweise experimentelle Zügeund habe mit der von § 81 StPO gemeinten Beobachtung in einem psychiatri-schen Krankenhaus wenig gemein.Durch Beschluß vom 28. August 2001 ordnete der 3. Strafsenat desOberlandesgerichts Karlsruhe an, die Beobachtung des Angeklagten sei nichtim Zentrum für Psychiatrie in W. , sondern in der Krankenabteilung derJustizvollzugsanstalt St. durchzuführen. Am 30. August 2001 wurde derAngeklagte in die Justizvollzugsanstalt St. verlegt und nach einem Ge-spräch mit der Anstaltsärztin am 31. August 2001 auf Empfehlung von Prof.Dr. Gl. in einer Gemeinschaftszelle (Drei-Mann-Zelle) untergebracht. Ineinem Schreiben vom 7. September 2001 erläuterte der Gutachter dem Land-gericht Mannheim nochmals, was er sich an zusätzlichen Erkenntnissen ausder Beobachtung des ärztlichen, des nichtärztlichen Personals und der Mitge-fangenen erwarte.Auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten erließ die Dritte Kam-mer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom10. September 2001 eine einstweilige Anordnung, mit der die weitere Vollzie-hung der Beobachtung einstweilen außer Kraft gesetzt wurde. Mit Beschlußvom 9. Oktober 2001 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, der Beschlußdes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 verletze den Ange-klagten in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 desGrundgesetzes (Beschluß der Dritten Kammer des Zweiten Senats des Bun-desverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 - in NStZ 2002,98). - 8 -II.Das Ablehnungsgesuch gegen die drei Berufsrichter ist zu Unrecht ver-worfen worden.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigen dieMitwirkung des Richters an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Ver-fahren und die dabei geäußerten Rechtsmeinungen in der Regel nicht die An-nahme der Befangenheit (vgl. nur BGHSt 15, 40, 46; NStZ 1985, 492 [Pf/M]).Selbst Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen odersogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ableh-nungsgrund dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß sachliche und rechtlicheFehler für sich nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit eines Rich-ters zu begründen. Allerdings gilt dieser Maßstab dann nicht, wenn dessen Ent-scheidungen abwegig sind oder sogar den Anschein der Willkür erwecken.Auch kann sich die Befangenheit daraus ergeben, daß das Verhalten desRichters vor der Hauptverhandlung besorgen läßt, er werde nicht mehr unvor-eingenommen an die Sache herangehen, indem er etwa deutlich zum Ausdruckbringt, er sei bereits vorher von der (vollen) Schuld des Angeklagten endgültigüberzeugt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 24 Rdn. 14, 15;Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 24 Rdn. 6 jeweils m.w.Nachw.).Nach diesem Maßstab konnte der Angeklagte aus seiner Sicht die Be-sorgnis haben, die Strafkammer habe mit dem Beschluß über die weitere Be-gutachtung (1), dem dafür gewählten Verfahren (2) und ihrem Verhalten bei derDurchführung der Beobachtung (3) allein das Ziel verfolgt, das ihm scheinbargünstige Ergebnis des Erstgutachtens einer möglicherweise eingeschränktenSchuldfähigkeit zu widerlegen. - 9 -1. Nach § 73 StPO steht es zwar im Ermessen des Richters, ein weiteresSachverständigengutachten einzuholen. Jedoch ist die sich aus dem Beschlußvom 9. Juli 2001 ergebende Bewertung des Erstgutachtens schlechthin nichtvertretbar.a) Der Sachverständige Prof. Dr. Sch. hat den Angeklagten ansechs Tagen in der Justizvollzugsanstalt M. "eingehend" psychiatrischexploriert und ein testpsychologisches Zusatzgutachten erstatten lassen. Er istzu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, beim Angeklagten liege aus medizinischerSicht die Diagnose einer charaktergebundenen "Persönlichkeitsstörung im Sin- ne einer (tiefen) Selbstwertunsicherheit, sozialen Akzeptanzängsten mit Über-kompensation in Richtung Erfolgs-, Geltungs- und Darstellungsstrebigkeit, teil-weise ausufernd in Megalomanie und pseudologischen Verhaltensweisen imSinne von ICD 10 F 60.8." vor (Gutachten S. 90). Er hat indes im Abschnitt VI.des Gutachtens ausdrücklich ausgeführt, es bleibe die forensisch relevanteFrage offen, ob die Persönlichkeitsabweichungen nach ihrem Gewicht und ihrenverhaltensbestimmenden Auswirkungen (überhaupt schon) die Schwelle einerschweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB erreicht hät-ten. Dafür sei maßgeblich, ob sich die Bedingungen, die der Angeklagte ausseiner subjektiven Sicht als "Leichtmachen der Betrugshandlungen durch dieBanken" empfunden habe ("Die Banken haben mir das Geld förmlich nachge-tragen") im Sinne eines "zwanghaften Weitermachen-Müssens" zumindest ineinem späten Stadium der Betrugshandlungen als zutreffend erweisen sollten.Nur in diesem Fall seien die Störungen als "schwer" anzusehen. Nur dann kön-ne sich für das Gericht die Rechtsfrage stellen, ob die Steuerungsfähigkeit "beider Tat" erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte. Diese mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbare Prüfungsreihenfolge (vgl. - 10 -nur BGH NStZ 1999, 630 m.w.Nachw.) hat der Gutachter im schriftlichen Gut-achten mehrfach unter den "Hauptverhandlungsvorbehalt" gestellt (S. 105, 108,109, 110). Er hat zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen derRechtsfrage sogar ausdrücklich seine Zweifel geäußert (Gutachten S. 105). Zuder Frage, ob die Maßregel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus (§ 63 StGB) in Betracht komme, hat Prof. Dr. Sch. auch dar-gelegt, daß es aus seiner Sicht allenfalls darum gehe, daß die Voraussetzungendes § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten, so daß bereits aus die-sem Grund die Anwendung des § 63 StGB entfalle. Allerdings sei die Anwen-dung einer Maßregel nach § 63 StGB erneut zu erörtern, wenn sich in derHauptverhandlung herausstelle, daß die Schuldfähigkeitseinschränkungen auchin positiver Form zu bejahen seien (Gutachten S. 110). Eine abschließendeStellungnahme hat der Sachverständige dagegen zu der Frage einer möglichenSicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgege-ben. Er hat ausgeführt, den beim Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeits-störungen sei nicht das prägende Gewicht beizumessen, daß seine Gesamtper-sönlichkeit ihn zum "Hangtäter" qualifiziere.b) Obwohl bei zutreffender Bewertung des vorläufigen schriftlichen Gut-achtens eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei den Be-trugstaten nach § 21 StGB eher fern lag, wird auch aus den Umständen nach-vollziehbar, unter denen der Beschluß vom 9. Juli 2001 zustande gekommen ist,daß beim Angeklagten die Besorgnis entstehen konnte, den Richtern sei es mitdem Beschluß allein darum gegangen, das für den Angeklagten scheinbar gün-stige Ergebnis des Erstgutachtens zu widerlegen. Allein um die Frage, ob dieserAnschein aus der Sicht eines verständigen Angeklagten ausreicht, die Befan- - 11 -genheit der Richter festzustellen, geht es bei der Entscheidung über das Vorlie-gen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO.Die Revision trägt vor, die Verteidigung habe beim Erlaß des Beschlus-ses vom 9. Juli 2001 weder Kenntnis vom Ergebnis der Begutachtung durchProf. Dr. Sch. noch von dem Umstand gehabt, daß das Gutachten desSachverständigen vom 25. Juni 2001 der Staatsanwaltschaft und dem Gerichtüberhaupt schon vorgelegen habe. Etwas anderes ergibt sich zudem aus derdienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters Me. vom 25. September2001 nicht. Sie geht auf die gewählte Verfahrensweise nicht ein. Vielmehr wirdausgeführt, Anlaß für die Einholung eines Zweitgutachtens sei gewesen, daßder weitere Gutachter zur Frage der Diagnose der "Megalomanie" habe Stellungnehmen sollen, "insbesondere weil die Megalomanie medizinisch in dem Be-reich der Psychosen anzusiedeln ist, Prof. Dr. Sch. jedoch die Bereicheder krankhaften seelischen Störung, der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung unddes Schwachsinns ausdrücklich ausgeschlossen hat". Auch diese Ausführungenzum Erstgutachten sind schlechthin unvertretbar. Zu keinem Zeitpunkt bestan-den Zweifel über die Einordnung der Persönlichkeitsstörung "teilweise aus-ufernd in Megalomanie" in ein anderes als das vierte Merkmal des § 20 StGB.Schließlich haben die Richter die Verteidigung vor der Bestellung desweiteren Gutachters auch nicht an der Auswahl beteiligt. Entscheidet sich derRichter nach der Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit, wie hier kurzvor Beginn der Hauptverhandlung zur Erhebung eines weiteren Gutachtens, ister, schon um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, nach § 73Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 44, 26, 31 und Nr. 70 Abs. 1 RiStBV) verpflichtet, dieVerteidigung an der Auswahl des beizuziehenden Gutachters zu beteiligen. - 12 -2. Hinzu kommt, daß die abgelehnten Richter trotz der nachvollziehbarenErklärung des Angeklagten, er sei nach der langen Untersuchungshaft wederphysisch noch psychisch in der Lage, noch einmal an einer Exploration durcheinen anderen Gutachter teilzunehmen, im Beschluß vom 8. August 2001 ange-ordnet haben "daß der Angeklagte in das Zentrum für Psychiatrie W. ge-bracht und dort - für die Dauer von sechs Wochen - beobachtet wird." Die zurVorbereitung des Gutachtens über den psychischen Zustand angeordnete Un-terbringung zur Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Kranken-haus nach § 81 StPO darf nur angeordnet werden, wenn sie unerläßlich ist undalle anderen (ambulanten) Mittel ausgeschöpft sind, um zu einer Beurteilung derSchuldfähigkeit des Beschuldigten zu kommen. Dies folgt aus dem verfassungs-rechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Zweite Kammer desZweiten Senats, Beschl. vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 - in StV 1995, 617;OLG Düsseldorf StV 1993, 571; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 81Rdn. 8; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Band II, 1957, § 81, Rdn. 5). DieAnforderungen an die Darlegungen zur Unerläßlichkeit sind grundsätzlich dannhöher, wenn bereits eine Exploration durchgeführt worden ist. Zwar darf gene-rell nicht von einer Untersuchung eines Beschuldigten allein deshalb Abstandgenommen werden, weil dieser seine Mitwirkung verweigert. Dies gilt jedochdann nicht, wenn bei verweigerter Untersuchung ihre zwangsweise Vornahmekein verwertbares Ergebnis erbringen kann (vgl. BGH StV 1994, S. 231 f.). Zuallem verhält sich der Beschluß der Kammer nicht.3. Zur Beurteilung des Anscheins der Befangenheit aus Sicht des Ange-klagten ist schließlich das Verhalten der Richter bei der Umsetzung des vonProf. Dr. Gl. vorgeschlagenen Konzepts zur Beobachtung des Angeklagtenvon Bedeutung. - 13 -Nachdem der Angeklagte erklärt hatte, an der zweiten Exploration nichtmitzuwirken, und das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluß vom28. August 2001 ausgeführt hatte, eine wörtliche Erfassung von Aussagen desBeschwerdeführers im Rahmen der Beobachtung sei nur dann zulässig, wennihre Freiwilligkeit außer Frage stehe oder der Beschwerdeführer vor einer Be-fragung auf die beabsichtigte Dokumentation ausdrücklich hingewiesen werde,reduzierte sich das Konzept von Prof. Dr. Gl. auf die schlichte Beobach-tung des Verhaltens des Angeklagten. Obwohl mit einem Einverständnis desAngeklagten weder der Gutachter noch die Strafkammer rechnen konnten, lie-ßen es die Richter zu, daß der Angeklagte auf Empfehlung des Gutachters am30. August 2001 auf der Krankenstation der Justizvollzugsanstalt St. in ei-ner Drei-Mann-Zelle untergebracht wurde. Sie nahmen auch hin, daß ihnenProf. Dr. Gl. im Schreiben vom 7. September 2001 mitteilte, er habe ge-genüber der ärztlichen Leiterin angeordnet,"sowohl das ärztliche als auch das nichtärztliche Personaldazu anzuhalten, die eigenen Wahrnehmungen im Um-gang mit Herrn S. ebenso wie diejenigen schriftlichfestzuhalten, die ihnen von Mitgefangenen berichtet wer-den. Eine gegebenenfalls megalomane Geltungs- undDarstellungsstrebigkeit verwirklicht sich - auch - im Bezie-hungsverhalten, in verbalen Bekundungen ebenso wie immimischen und gestischen Verhalten. Die Selbstdarstel-lung des Herrn S. den Mitgefangenen, dem ärztli-chen und nichtärztlichen Personal gegenüber kann ebensovon Bedeutung sein wie die von ihm im Gespräch bevor-zugte Thematik. Sollte sich Herr S. jeder Kommuni-kation verweigern, so kann eine solche Verweigerunggleichfalls eine verwertbare Information darstellen. Sie wä-re als ein Indiz für die Fähigkeit des Herrn S. zu re-gistrieren, die angenommene megalomane Geltungs- und - 14 -Darstellungsstrebigkeit in Abhängigkeit von situativen Be-dingungen der Wahrnehmung zu entziehen."a) Es ist nicht nachvollziehbar, wie aufgrund dieses Konzeptes derZweck der Unterbringung überhaupt noch erreicht werden konnte. Dafür istauch maßgeblich, daß Prof. Dr. Gl. dem ärztlichen und dem nichtärztlichenPersonal sowie sogar den Mitgefangenen auf der Krankenstation ohne nähereVorgaben die Sammlung und Dokumentation von Äußerungen, Verhalten undReaktionen überlassen wollte. Diese verfügten weder über Erkenntnisse nochüber Erfahrungen zu den Lebensverhältnissen, in denen der Angeklagte bishergelebt hatte und in dem es zu den außergewöhnlich umfangreichen Betrugs-taten gekommen war. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte seineTaten in einem Umfeld, das durch Reichtum, Umgang mit Prominenten undAnerkennung als erfolgreicher Geschäftsmann geprägt war. Er war deshalb imUmgang mit der Geschäftswelt im allgemeinen und mit den Banken und Lea-singgesellschaften im besonderen vertraut. Bei dieser Sachlage erscheintschlechthin undenkbar, daß die auf einer Station - sei es eines psychiatrischenKrankenhauses, sei es in der Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt -gesammelten Informationen über sein dortiges Verhalten geeignet waren, ohneKenntnis seines bisherigen Lebens und der Entwicklung zu strafbarem HandelnRückschlüsse auf sein kriminelles Handeln zu ziehen. Dies gilt insbesonderehinsichtlich der von Prof. Dr. Sch. in seinem Gutachten offen gebliebe-nen Fragen, ob bei den Betrugstaten gegenüber den Banken und Leasingfir-men beim Angeklagten die inneren Hemmbarrieren herabgesetzt waren. Es istauszuschließen, daß Informationen, die auf diesem Wege über das Verhaltendes Angeklagten gewonnen werden, geeignet sein können, als Grundlage füreine wissenschaftlich begründete Aussage in einem fachpsychiatrischen Gut-achten zu dienen. - 15 -b) Diese nach dem Konzept von Prof. Dr. Gl. durchgeführte Beob-achtung ohne Mitwirkung des Angeklagten war vor allem rechtlich unzulässig.Mit der angestrebten Totalbeobachtung sollten Erkenntnisse über die Persön-lichkeit des Angeklagten erbracht werden, die er von sich aus nicht preisgebenwollte, von denen aber erhofft wurde, daß er sie unter der Einflußnahme Dritteroffenbarte. Diese Maßnahme läuft auf die Umgehung des verfassungsrechtlichgarantierten Schweigerechts des Angeklagten und einen Verstoß gegen §136a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtungdas Persönlichkeitsrecht des Angeklagten entgegen. Dieser würde dadurchzum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht, daß sein Verhaltennicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissen-schaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde (vgl. BVerfG (Kammer), NStZ2002, 98).Trotz Kenntnis dieser Umstände unterbanden die Richter die auch durchnichtärztliches Personal und sogar durch Mitgefangene der Gemeinschaftszelledurchgeführte Beobachtung nicht. Weder unternahm der stellvertretende Vor-sitzende etwas, als er am 31. August 2001 zuerst von der Verlegung des Be-schwerdeführers in eine Drei-Mann-Zelle zum Zwecke seiner "Beobachtung"auch durch Zellengenossen Kenntnis erhielt, noch beendete die Strafkammerdie Beobachtung des Angeklagten, bis das Bundesverfassungsgericht mit Be-schluß vom 10. September 2001 die weitere Vollziehung der Beobachtungaussetzte. Daß die Beobachtung des Angeklagten durch Mitgefangene einerDrei-Mann-Zelle auf der Krankenstation einer Justizvollzugsanstalt letztlichdurch die Entscheidung des Oberlandesgerichts zustande kam, entlastet dieRichter - 16 -nicht. Aus der Sicht des Angeklagten ist für den Anschein der Befangenheitmaßgeblich, daß diese Form der Beobachtung bereits in dem von den Richternveranlaßten und gebilligten Untersuchungskonzept des Gutachters erkennbarangelegt war.Schäfer Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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