BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 169/05 vom 24. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2005 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hechingen vom 20. Januar 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde wegen Brandstiftung verurteilt worden ist; in-soweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen versuchten Betrugs (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einem Urteil des Landgerichts vom 2. September 2002 wegen Brandstif-tung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe), Betrugs in Tateinheit mit Urkun- - 3 - denf344lschung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen versuchten Betrugs in drei F344llen (Einzelstrafen: ein Jahr und drei Monate, vier Monate so-wie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision greift der Angeklagte das Urteil zwar umfassend an, wendet sich aber insbesondere gegen seine Verurteilung wegen Brandstiftung. Ob die erneute Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung - er war inzwischen Alleingesellschafter und Alleingesch344ftsf374hrer der betroffenen GmbH & Co. KG bzw. der Komplement344r-GmbH - h344tte Bestand haben k366nnen, erscheint zweifelhaft. Allerdings k344me im Falle der Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache bei entsprechender Verm366genslage der GmbH & Co. KG bzw. der Komplement344r-GmbH (Betroffenheit des Stammkapitals durch die Tat - Inbrandsetzung eines Firmengeb344udes -) eine Verurteilung wegen Un-treue gem344337 247 266 Abs. 1 StGB in Betracht. Die damalige wirtschaftliche Situa-tion aufzukl344ren h344tte - wenn dies 374berhaupt noch m366glich gewesen w344re - ei-nes erheblichen Aufwands und einiger Zeit bedurft. Aus prozess366konomischen Gr374nden und zur Verfahrensbeschleunigung ist es deshalb angemessen, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung gem344337 247 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Mit der Teileinstellung entf344llt die f374r die Brandstiftung verh344ngte Einzel-strafe. Dies entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). - 4 - Der Senat sieht davon ab, die Sache gem344337 247 354 Abs. 1b StPO ins Be-schlussverfahren nach 247247 460, 462 StPO zu verweisen. Beim Landgericht He-chingen ist ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten anh344ngig, bei einer anderen Strafkammer, als der, die dieses Verfahren betrieben hat. 334ber die Er366ffnung des Verfahrens ist bereits entschieden. Die Terminierung der Haupt-verhandlung steht an. Im Falle einer Verurteilung w344re die dann zu erwartende Strafe mit allen anderen oben genannten Einzelstrafen gesamtstrafenf344hig. Es erscheint deshalb sinnvoll, dass in diesem neuen Verfahren - u.U. nach 334ber-nahme des zur374ckverwiesenen Verfahrens - einheitlich 374ber die insgesamt zu bildende neue Gesamtstrafe entschieden wird. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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