BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 169/06 vom 20. Juni 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 25. November 2005 werden als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen B. , S. und E. im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu der von dem Angeklagten P. erhobenen R374ge der Verlet-zung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Terminsanbe-raumung des Vorsitzenden bemerkt der Senat erg344nzend: 1. Das vor dem Schwurgericht anh344ngige Verfahren richtete sich gegen f374nf Angeklagte, die sich bereits seit einem Jahr in Un-tersuchungshaft befanden. Neben sechs Verteidigern waren drei Nebenkl344gerinnen sowie deren anwaltliche Vertreter an dem Verfahren beteiligt. 23 Zeugen waren zu laden. Nach wo-chenlangen intensiven Terminsabkl344rungen beraumte der Vor-sitzende am 4. Oktober 2005 Termin zur Hauptverhandlung auf den 25., 26., 27. und 28. Oktober 2005 an. Dem Beschwerde-f374hrer, der durch Rechtsanwalt L. als Wahlverteidiger ver-teidigt wurde, ordnete er zus344tzlich einen Pflichtverteidiger bei, nachdem Rechtsanwalt L. zuvor mitgeteilt hatte, dass er am 26. Oktober 2005 verhindert sei, weil er an diesem Tag ei- - 3 - nen Termin vor dem Sch366ffengericht Saarbr374cken wahrnehmen werde. Dem von Rechtsanwalt L. daraufhin gestellten An-trag auf Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 26. Ok-tober 2005 lehnte der Vorsitzende ab, weil die anberaumten Termine nur nach wochenlangen Abstimmungen mit allen Be-teiligten h344tten erm366glicht werden k366nnen und weiteren Verfah-rensverz366gerungen das Beschleunigungsgebot entgegenst374n-de. 2. Weder die Terminsanberaumung vom 4. Oktober 2005 noch die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Hauptverhandlungs-termins vom 26. Oktober 2005 verletzen den Beschwerdef374hrer in seinem Recht auf ein faires Verfahren. Grunds344tzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens ver-teidigen zu lassen (BGH NStZ 1998, 311, 312; Senat, Be-schluss vom 19. Januar 2006 - 1 StR 409/05 -). Daraus folgt aber nicht, dass bei jeder Verhinderung des gew344hlten Vertei-digers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgef374hrt werden k366nnte. Die Terminierung ist grunds344tzlich Sache des Vorsitzenden. Hier374ber und insbesondere 374ber An-tr344ge auf Terminsverlegungen oder -aufhebungen hat er nach pflichtgem344337em Ermessen unter Ber374cksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung der Kammer, des Ge-bots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Inte-ressen aller Prozessbeteiligten zu entscheiden. Nichts anderes gilt bei entsprechenden Antr344gen, die mit der Verhinderung ei-nes Verteidigers begr374ndet werden (Senat aaO). - 4 - Das Landgericht hat sich ersichtlich an diesen Grunds344tzen ausgerichtet, nach denen die Terminierung wie auch die Ableh-nung einer Verlegung des Termins vom 26. Oktober 2005 sachgerecht erscheint. Zu Recht hat das Landgericht insbeson-dere das dem Interesse der Angeklagten dienende und das ge-samte Strafverfahren erfassende Beschleunigungsgebot in den Vordergrund gestellt. Dieses Gebot unterliegt strengen verfas-sungsrechtlichen Vorgaben (vgl. etwa BVerfG NJW 2006, 672, 673; BVerfG StraFo 2006, 196). Insbesondere in Haftsachen zwingt es dazu, dass die Hauptverhandlung so bald und so schnell wie m366glich durchgef374hrt wird. Das Landgericht hatte sich entsprechend seiner prozessualen F374rsorgepflicht ernst-haft bem374ht, zeitnahe Termine zu finden, die den Interessen al-ler Beteiligten gerecht werden. Die verbleibende Terminskollisi-on des Wahlverteidigers des Beschwerdef374hrers betraf einen der f374nf inhaftierten Angeklagten f374r einen von vier Verhand-lungstagen. Eine Vermeidung dieser Kollision w344re nur durch eine Verl344ngerung der Hauptverhandlung m366glich gewesen, de-ren Ausma337 wegen der notwendigen terminlichen Abstimmung mit den zahlreichen Prozessbeteiligten und der Terminslage der Kammer ungewiss war. Bei dieser Sachlage hatte das Landge-richt der schnellstm366glichen Durchf374hrung der Hauptverhand-lung Vorrang zu geben, zumal es davon ausgehen konnte, dass der zur Verfahrenssicherung bestellte Verteidiger zu ordnungs-gem344337er Verteidigung des Beschwerdef374hrers in der Lage war. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der - 5 - Wahlverteidiger hinreichend deutlich gemacht hat, warum der Termin vor dem Amtsgericht Saarbr374cken gegen374ber dem vor-liegenden Schwurgerichtsverfahren f374r ihn vorrangig sein muss-te. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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