BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 169/08 vom 24. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. April 2008 und unter Ber374cksichtigung der weiteren Stellungnahme der Verteidigung vom 14. April 2008 merkt der Senat an: Hinsichtlich der R374ge der Revision, der Tatrichter habe auch 204Gespr344-che im Hintergrund223 verwertet, welche w344hrend eines aufgrund einer Anordnung nach 247 100a StPO abgeh366rten Telefonats mit einer weite-ren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person gef374hrt worden seien, ist die R374ge - unabh344ngig von deren Zul344ssigkeit - jedenfalls unbe-gr374ndet. Indem die 334berwachung und Aufzeichnung des Telefonats nach 247 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbe-stand des 247 201 StGB erf374llte (Graf in M374nchKomm-StGB 247 201 Rdn. 43, 45), konnte das gesamte w344hrend des Telefonats aufge-zeichnete Gespr344ch einschlie337lich der Hintergrundger344usche und -gespr344che verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669; OLG D374s-seldorf NJW 1995, 975, 976; Nack in KK-StPO 5. Aufl. 247 100a - 3 - Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Aufzeichnung eines Raumgespr344chs nach Abschluss eines Telefonats, weil danach kein zu 374berwachender Telekommunikations-vorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297). Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler 304u337erungen verwer-ten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden Personen gemacht wurden, w344hrend dieser willentlich eine Telekom-munikationsverbindung herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst das Klingelzeichen h366rbar war und der Angerufene das Gespr344ch noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorg344nge (Nack aaO). Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander
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