BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 169/10 vom 24. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2010 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Angeklagten gegen den Beschluss vom 30. April 2010 wird als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 12. Oktober 2009 mit Beschluss vom 30. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. 1 Ausweislich der Stellungnahme des Angeklagten in seinem Schreiben vom 22. Mai 2010 wurde ihm dieser Beschluss am 5. Mai 2010 zugestellt. Sei-ne gegen diese Entscheidung gerichtete R374ge der Verletzung des rechtlichen Geh366rs gem344337 247 356a StPO datiert vom 22. Mai 2010 und ist beim Bundesge-richtshof am 27. Mai 2010 eingegangen. Die Wochenfrist gem344337 247 356a Satz 2 StPO war daher bereits bei der Abfassung seines R374geschreibens verstrichen. Darauf, ob der Eingang beim Bundesgerichtshof eventuell infolge seiner Haftsi-tuation verz366gert gewesen sein k366nnte, kommt es daher nicht an. 2 Die beantragte Wiedereinsetzung konnte nicht gew344hrt werden, weil die Fristvers344umung nicht unverschuldet war. Der Angeklagte tr344gt insoweit vor, er habe bei Erhalt des Verwerfungsbeschlusses nicht feststellen k366nnen, ob das Revisionsvorbringen ber374cksichtigt worden sei und habe deshalb die R374cksen-dung von Revisionsunterlagen abwarten m374ssen, welche bei einer im Ma337re-gelvollzug befindlichen Bezugsperson zum Kopieren gewesen seien. Erst nach 3 - 3 - R374ckerhalt dieser Schrifts344tze am 21. Mai 2010 habe "damit die 'Geh366rsr374ge' auch untermauert werden" k366nnen. Diese Angaben begr374nden nicht die Wiedereinsetzung in die Vers344u-mung der Wochenfrist. Der Senat hat die Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet verworfen. Insoweit bedurfte es keines Ver-gleichs mit Revisionsschrifts344tzen oder anderen prozessualen Unterlagen, weil der Verwerfungsbeschluss keine n344here Begr374ndung enth344lt. Daher h344tte der Angeklagte auch beim Vorliegen der zum Kopieren weggegebenen Unterlagen in Verbindung mit dem Verwerfungsbeschluss keine weiteren R374ckschl374sse dahingehend ziehen k366nnen, ob eine Geh366rsverletzung vorlag oder nicht. Viel-mehr kann sich diese nur aus anderen Umst344nden ergeben, welche aber dem Angeklagten sp344testens mit dem Revisionsantrag des Generalbundesanwalts bekannt waren. Daher h344tte einer fristgerechten Erhebung der Geh366rsr374ge nichts im Weg gestanden. Eine zus344tzliche Begr374ndung h344tte danach ohne wei-teres nach R374ckerhalt der Unterlagen nachgeliefert werden k366nnen. Die Frist-vers344umung ist daher nicht unverschuldet, so dass der Wiedereinsetzungsan-trag ohne Erfolg bleiben musste (247 44 Satz 1 StPO). 4 Im 334brigen w344re die Geh366rsr374ge auch unbegr374ndet gewesen, weil der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Be-schwerdef374hrers einschlie337lich der Erwiderungen der Revision vom 13. April 2010 sowie vom 28. April 2010 auf das Antragsschreiben des Generalbundes-anwalts ber374cksichtigt hat. Auch das Schreiben des Angeklagten selbst vom 15. April 2010 lag dem Senat vor. Das gesamte Revisionsvorbringen war Gegens-tand der Beratungen des Senats. Dass der hierauf ergangene Beschluss 5 - 4 - des Senats, der auf der Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts erfolgt ist, keine Begr374ndung enth344lt, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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