ECLI:DE:BGH: 2015:031215B1STR169.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 169/15 vom 3. Dezember 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagte n gegen das Urteil des Landg e- richts Augsburg vom 24. Juni 2014 werden als unbegründet ve r- worfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen j e- weils zu G esamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt und von den verhängten Strafen drei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die dagegen gerichteten, auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und auf ausgeführte Sachrügen gestützten Revisionen bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Die von beiden Beschwerdeführern erhobene und weitgehend gleic h- artig ausgeführte Rüge, an dem angefochtenen Urteil ha be Richterin am Lan d- 1 2 3 - 3 - gericht K. mitgewirkt, obwohl sie wegen Besorgnis der Befangenheit a b- g e lehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei (§ 24 Abs. 2 i.V.m. § 338 Nr. 3 StPO), greift nicht durch. a) Der Beanstandung liegt i m Wesentlichen folgendes Verfahrensg e- schehen zugrunde: Das Strafverfahren war ursprünglich außer gegen die beiden Angekla g- ten auch gegen den mittlerweile rechtskräftig verur teilten jetzigen Zeugen E. sowie gegen einen weiteren gesondert Verfol gten geführt worden. Noch während des Zwischenverfahrens kam es am 21. Januar 2011 zu einem Gespräch zwischen den Mitgliedern der damals zuständigen Strafkammer des Landgerichts, Vertretern der Staatsanwaltschaft sowie den Verteidigern der vormals vier Ang eklagten. Die nunmehr abgelehnte Richterin gehörte der Kammer an und nahm an dem Gespräch teil. Darin äußerten sich die Vertreter der Staatsanwaltschaft auch zu bestimmten Strafhöhen für den Fall von G e- ständnissen. Das Gericht verhielt sich lediglich bezüg lich des gesondert Ve r- folgten zur Straferwartung. Seitens der Verteidigung erfolgten keine Stellun g- nahmen, es wurde auf die zunächst notwendige Rücksprache mit den Manda n- ten verwiesen. Über den Inhalt dieses Gesprächs fertigte die frühere Vorsitze n- de der S trafkammer einen Vermerk, der zu den Akten gelangte. Nachfolgend kam es zu weiteren Kontakten jedenfalls zwischen der früheren Vorsitzenden und dem Verteid iger des jetzigen Zeugen E. . Die Vorsitzende notierte in einem ebenfalls zu den Akten genomm enen Vermerk über ein Telefongespräch mit dem Verteidiger am 6. Mai 2011 u.a., dieser habe er klärt, E. sei mit der vom Gericht vorgeschlagenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten einverstanden. Am 24. Mai 2011 eröffnete die Strafk ammer das Hauptverfahren gegen E . sowie die beiden Ang e- 4 5 6 - 4 - klagten. Einen Tag später beschloss sie, nach erfolgter Termin s abstimmung mit dem Verteidiger, die Abtrennung des Verfahrens gegen E . . In einer noch von der damaligen Vorsitzenden gefert igten Terminsverfügung vom selben T a- ge war vermerkt, dass die nunmehr abgelehnte Richterin in der auf den 22. Juni 2011 bestimmte n Hauptverhandlung gegen E. den Vorsitz führen sollte. In dieser Hauptverhandlung teilte Richterin am Landgericht K . als Vorsitzende gemäß § 243 Abs. 4 StPO mit, dass außerhalb der Hauptverhan d- lung Gespräche zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verte i- digung zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden hätten. Dabei habe die Strafkammer für den Fall eines der Anklage entsprechenden Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und neun Monaten sowie vier Jahren in Aussicht gestellt. Durch ein auf einer Absprache gemäß § 257c StPO beruhendes Urte il vom selben Tage wurde E. u .a. wegen Beihilfe zur U n- treue in drei Fällen sowie wegen Bestechungs - und Steuerstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Verfahren gegen die Angeklagten war im ersten Rechtsgang durch eine Strafkammer de s Landgerichts geführt worden, der die abgelehnte Richt e- rin nicht angehörte. Mit Urteil vom 29. Februar 2012 waren die Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf deren Revision hin hat der Senat das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2013 1 StR 532/12). Am zweiten Tag der Hauptverhandlung vor der nunmehr zuständigen Strafkammer hatte der Vorsitzende mitgeteilt, dass ausweislich der Akten ein 202a StPO stattgefunden habe, der 7 8 9 - 5 - insoweit bislang für die Kammer ersichtlich die Angeklagten betreffend der ei n- zige d erartige Termin war und dieser nicht zu einer Verständigung geführt habe (vgl. dazu näher unter 2.a). Im Anschluss daran beantragten die Verteidiger der Angeklagten u.a. die Verlesung des Ergebnisses der Verständigung aus der Sitzungsniederschr ift des Verf ahrens gegen E. sowie die Einholung von dienstlichen Erklärungen verschiedener an diesem Verfahren Beteiligter. Nach Eingang eines Teils der begehrten Erklärungen stellte die Verteidigerin des A n- ge klagten M. am dritten Hauptverhandlungstag ein en Antrag, der im W e- o- kumentation über die Verständigungsgespräche gibt, die zwischen dem dam a- ligen Gericht, der StA und der Verteidigung E . r- sitze nde teilte daraufhin mit, dass weitergehende Feststellungen im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO derzeit weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Wissen der Kammer getroffen werden könnten. Dies nahmen die Angeklagten zum Anlass, Richterin am Landgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Ablehnung wurde vor allem auf das Verhalten der Richterin als Vorsitzende der für die Hauptve r- handlung gegen den jetzigen Zeugen E . zuständigen Strafkammer g e- stützt. Es wäre ihre Pflicht gewes en, die von der früheren Vorsitzenden ve r- säumte Dokumentation von Verständigungsgespräc hen mit der Verteidigung E. nachzuholen. Das gelte selbst dann, wenn sie an diesen Gesprächen nicht persönlich beteiligt gewesen sein sollte. Im Übrigen wäre es ih re Pflicht e- klagten nachzuholen. Die Revisionen sehen die Besorgnis der Befangenheit insgesamt darin begründet, dass die abgelehnte Richterin nach Übernahme des Vorsitzes im 10 11 - 6 - Verfahr en gegen E . die unzureichende Dokumentation der früheren Vo r- sitzenden nicht nur nicht korrigiert, sondern sich sogar zu eigen gemacht habe e- setz zustande gekommenen Verständigun Verständigungsurteil sei der jetzige Zeuge E . zudem für seine umfasse n- Die Strafkammer hat die Ablehnungsgesuche der Angeklagten ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unbegründet zurückgewiesen. b) Die Ablehnungsgesuche sind mit Recht verworfen worden. Die Ang e- klagten konnten, was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen ha t (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 1 StR 602/14 Rn. 30), keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit sowie zu Zweifeln an der Unvo r- eingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin haben. aa) Die Besorgnis der Befan genheit eines Richters ist bei dem Able h- nenden gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekan n- ten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gege n- über eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvorei n- genommenheit störend beeinflussen kann (BGH, Urteile vom 10. November 1967 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341; vom 9. Juli 2009 5 StR 263/08 [insoweit in BGHSt 54, 39 ff. nicht abgedruckt]; Beschlüsse vom 8. Mai 2014 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 237 3; vom 19. August 2014 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vom 28. Juli 2015 1 StR 602/14 Rn. 29). Maßstab für die B e- urteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger (BGH, aaO, BGHSt 21, 334, 341; BGH, Urteil vom 13. März 1997 1 StR 793/96, BGHSt 43, 1 6, 18 mwN) bzw. verständiger Angeklagter (BGH, Beschlüsse vom 8. März 1995 12 13 14 - 7 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 69, 71; vom 8. Mai 2014 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. November 2008 1 StR 541/08, NStZ - RR 2009, 85 f.). Kn üpft die Besorgnis der Befangenheit an eine den Verfahrensgege n- stand betreffende Vorbefassung der abgelehnten Richter an, ist jenseits g e- set z licher Ausschließungsgründe (vgl. etwa § 22 Nr. 4 und 5; § 23 StPO) dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht gee ignet, die Besorgnis der Befange n- heit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44, 46 Rn. 23 mwN; Beschlüsse vom 7. August 2012 1 StR 212/12, NStZ - RR 2012 , 350 mwN; vom 19. August 2014 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; in der Sache nicht anders BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 Rn. 25). Dies gilt nicht nur für die Vorbefassung mit Zwischenentscheidu n- gen im selben Verfahren, etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch für die Befassung eines erkennenden Ric h- ters in Verfahren gegen andere Bete iligte derselben Tat (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 27. April 1972 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 3 37; Beschlüsse vom 7. August 2012 1 StR 212/12, NStZ - RR 2012, 350; vom 19. August 2014 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46 mwN ). Zu der Vorbefassung in dem vorstehe n- den Sinne hinzutretende besondere Umstände können etwa dann gegeben sein, wenn frühere Entsche idungen, an denen der jetzt abgelehnte Richter mi t- gewirkt hat, unnötige oder sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder sich der betroffene Richter bei oder in Ve r- bindung mit einer Vorentscheidung in sonst unsachli cher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 3 StR 283/14, NStZ 2015, 46; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373). 15 - 8 - Dabei können Rechtsfehler in Entscheidungen bei Vorbe fassung mit dem Verfahrensgegenstand für sich genommen eine Ablehnung der mitwirke n- den Richter grundsätzlich nicht begründen (BGH , Urteil vom 12. November 2009 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 f.; Beschluss vom 8. Mai 2014 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 237 3 ; Cirener in BeckOK - StPO, Ed. 23 , § 24 Rn. 1 2, 12a mwN); etwas Anderes gilt jedoch, wenn die von den abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung bzw. die darin zum Ausdruck kommende Rechtsau f- fassung sich als rechtlich völlig abwegig erweist oder gar als willkürlich e r- scheint (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 1 StR 169/02, BGHSt 48, 4, 8; Ur teil vom 12. November 2009 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 f.; Beschluss vom 8. Mai 2014 1 StR 726/14, NJW 2014, 2372, 2373; Scheuten in KK - StPO, 7. Aufl., § 2 4 Rn. 8). Besondere Umstände können aber auch dann gegeben sein, wenn sich aus der Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen die Besorgnis der Befangenheit ergibt (vgl. Cirener in BeckOK - StPO, aaO, § 24 Rn. 1 2, 12a ). bb) An diesen Grundsät zen gemessen bestand für einen verständigen Angeklagten kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese in ihrer Funktion als Vorsi t- zende der für das Strafverfahren gegen E. zustän digen Strafkammer g e- gen § 243 Abs. 4, § 257c StPO oder gegen sonstige Pflichten im Zusamme n- hang mit einer Verständigung verstoßen hat. Denn jedenfalls sind keine Rechts - oder Verfahrensfehler der abgelehnten Richterin in dem früheren Ve r- fahren vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die dort getroffenen Entscheidu n- gen als rechtlich völlig abwegig oder gar als willkürlich erscheinen ließen und 16 17 18 - 9 - deshalb die Besorgnis der Befangenheit in der gegen die Angeklagten gefüh r- ten Hauptverhandlung begründen könnten. (1) Die ursprünglich für das Verfahren gegen die Angeklagten und E . zuständige Strafkammer war weder durch den Grundsatz des fairen Verfahrens noch durch sonstige Regelungen des Verfassungs - oder des Stra f- verfahrensrecht s gehindert, das Verfahren betreffende Gespräche mit den Ve r- fahrensbeteiligten getrennt zu führen (siehe nur BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 1 StR 386/13, StV 2014, 513 mwN). Angesichts der bei dem Verurteilten E . anders als bei den Angeklagten vorhandenen Geständni s- be reitschaft kann sich aus der Verfahrenstrennung selbst daher keine Besor g- nis der Befangenheit ableiten lassen. Ebenso wenig kann die Erledigung des Verfahrens gegen einen gestä n- digen Angeklagten durch ein auf einer Absprache beruhendes Urteil selbst e i- n en besonderen Umstand im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Befangenheit begründen. Die Entscheidung auf diese Weise entspricht den vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten. (2) Dementsprechend kann auch der Umstand, dass sich die abgelehnte Richterin als Mitglied des E . verurteilenden Spruchkörpers dort auf die Überzeugung von dessen Beihilfe zu den von den Angeklagten begangenen Untreuetaten festgelegt hat, als typische Konstellation einer Vorbefassung die Befangenheit nic r- gestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt darin gerade nicht. Die S i- tuation ist insoweit nicht anders als in einem gegen mehrere Angeklagte ei n- hei t lich geführten Verfahren, in dem sich wen igstens einer von diesen zur Überzeugung des Tatgerichts wahrheitsgemäß geständig einlässt und dieses 19 20 21 - 10 - Geständnis auch Grundlage der Überzeugungsbildung im Hinblick auf die nicht geständigen Angeklagten ist. (3) Der Inhalt des von der Revision des Angekl agten A . vollständig darge legten Urteils gegen E. trägt die Befangenheit ebenfalls nicht. W e- der die gegen E. verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Beihilfe zu den Untreuetaten der Angeklagten noch die unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe gaben Anlass zur Besorgnis, die zuständige Strafkammer habe unter Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens E . im Hinblick auf dessen auch die Tatbeteiligung der Ange klagten umfassendes Geständnis unvertretbar mi l- de sanktioniert. Der von der Revision geäußerte Verdacht, es sei E . se i- tens der Strafkammer gesetzwidrig eine Punktstrafe zugesagt (und verhängt) worden, stützt sich insbesondere auf den handschriftlic hen Vermerk der früh e- ren Vorsitzenden vom 6. Mai 2011. Dass eine bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe und nicht ein Strafrahmen durch die Strafkammer insgesamt zugesagt worden ist, ergibt sich daraus nicht eindeutig. Die abgelehnte Richterin hat im Rahmen der M itteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in dem Verfahren gegen E. einen von der Strafkammer angegebenen Strafrahmen benannt. Ang e- gegen einen als Belastungszeugen in Fra ge kommenden (jetzigen oder früh e- ren) Mitangeklagten im Rahmen einer Urteilsabsprache als in schwerer Weise rechtsfehlerhaft oder gar willkürlich erscheinen und deshalb die Besorgnis der Befangenheit bei anderen Angeklagten begründen könnte. (4) Das zu dem Urteil gegen E . führende Verfahren ansonsten trägt die begründete Besorgnis der Befangenheit angesichts der dafür bei Vorbefa s- sung maßgeblichen besonderen Umstände gleichfalls nicht. 22 23 - 11 - Soweit vor den Beschlüssen über die Eröffnung des Hauptverfa hrens und die Abtrennung des Verfahrens gegen E . außer dem gemeinsamen Erörterungstermin (§ 202a StPO) am 21. Januar 2011 weitere Gespräche allein mit dem Verteidiger von E. stattgefunden haben, oblag deren Dokument a- tion was die Revision n icht verkennt der damaligen Vorsitzenden und nicht der jetzt abgelehnten Richterin. Insoweit kommt ein verfahrensfehlerhaftes Ve r- halten, das die Besorgnis der Befangenheit im jetzigen Verfahren auslösen konnte, durch sie ersichtlich nicht in Betracht. Nach Übernahme des Vorsitzes durch die abgelehnte Richterin besta n- den lediglich Dokumentations - und Mitteilungspflichten in dem ausschließlich noch E. betreffenden Strafverfahren. In der Hauptverhandlung hat sie Mi t- teilung über außerhalb der Hauptv erhandlung geführte Gespräche, den daran Beteiligten und über die von der Strafkammer für den Fall des Geständnisses in Aussicht gestellte Strafunter - und Strafobergrenze gemacht. Selbst wenn diese Mitteilung zur Erfüllung der Pflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO im dortigen Verfahren nicht genügt haben sollte, lässt sich daraus nicht die Besorgnis able i- ten, sie habe im hiesigen Verfahren den Angeklagten nicht mehr mit der geb o- tenen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegenüber gestanden. W e- der die Ar t und Weise der Erfüllung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO noch die Handhabung von § 257c StPO durch die abgelehnte Richterin erweisen sich als rechtlich völlig unvertretbar oder willkürlich. Im Übrigen beziehen sich die von der Revision gel tend gemachten Ve r- stöße der abgelehnten Richterin bei der Anwendung der Regelungen über Ve r- ständigungsgespräche und das Zustandekommen einer Verständigung auf in eine in einem gesonderten Verfahren gegen einen anderen (vormals) Ang e- klagten getroffene Verst ändigung. Durch die unzureichende Erfüllung von 24 25 26 - 12 - Transparenz - und Mitteilungspflichten von Verständigungsgespräche n , die a l- lein Mitangeklagte betroffen haben, können die daran nicht beteiligten Ang e- klagten selbst bei einem einheitlichen Verfahren regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen sein (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], B e- schluss vom 1. Juli 2014 2 BvR 989/14, NStZ 2014, 528 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 587/14, NStZ 2015, 417; siehe auch BGH, B e- schluss vom 11. Juni 2 015 1 StR 590/14, NStZ - RR 2015, 379 f.). Angesichts der für die mit einer Vorbefassung in Zusammenhang stehenden Besorgnis der Befangenheit geltenden Maßstäbe wird eine solche aus der Verletzung lediglich gegenüber Dritten bestehenden Pflichten allenfall s in Ausnahmefällen resulti e- ren können. (5) Auch in der Gesamtschau ergeben sich aus der maßgeblichen Pe r- spektive des verständigen Angeklagten aufgrund des Verhaltens der abgeleh n- ten Richterin in dem früheren Strafverfahren gegen den jetzigen Zeugen E. keine die Besorgnis der Befangenheit tragenden Umstände. 2. Die ebenfalls durch beide Beschwerdeführer weitgehend gleich erh o- bene Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO wegen einer ma n- gelnden Erfüllung der Mitteilungspflicht des jetz igen Vorsitzenden in Bezug auf die im Zwischenverfahren durch die vormals für das noch gemeinsam gegen die Angeklagten und E . geführte Verfahren zuständige Strafkammer g e- führten Gespräche bleibt ebenfalls ohne Erfolg. a) Den Rügen liegt zu einem Teil dasselbe Verfahrensgeschehen wie der vorstehend erörterten Verfahrensbeanstandung zugrunde. Der Vorsitzende der für die neue Verhandlung zuständigen Strafkammer hatte am zweiten Hauptverhandlungstag unter Hinweis auf Blatt 712 der Sachakten festgeste llt, 202a StPO stattgefunden 27 28 29 - 13 - hat, der bezüglich der Angeklagten der bislang einzig ersichtliche und nicht zu einer Verständigung führende Termin gewesen sei. Am dritten und vierten Ve r- handlungstag teilte d er Vorsitzende weitgehend inhaltsgleich jeweils mit, dass weitergehende Feststellungen im Sinne von § 243 Abs. 4 StPO derzeit weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Wissen der Kammer getroffen werden könnten. Am vierten Hauptverhandlungstag ordnete der Vor sitzende die Verl e- sung des Aktenvermerks der früheren Vorsitzenden vom 21. Januar 2011 an. Dabei erfolgte keine Klarstellung, dass es sich dabei um jenen Vermerk hande l- te, bezüglich dessen am zweiten Hauptverhandlungstag der 10. Februar 2012 als Datum gena nnt worden war. Die Beschwerdeführer machen einerseits geltend, den Mitteilungen des Vorsitzenden könne bereits nicht hinreichend entnommen werden, dass es im Sinne eine s Negativattests nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof kei ne Verständigungsgespräche mit der im zweiten Recht s- gang zuständigen Strafkammer gegeben habe. Andererseits wird vor allem b e- anstandet, der wesentliche Inhalt des protokollierten Vermerks hätte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung und nicht erst am viert en Hauptverhandlungstag mitgeteilt werden müssen. Eine Heilung des Verstoßes sei dadurch jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Information der Öffentlichkeit schon deshalb nicht herbeigeführt worden, weil am ersten Hauptverhandlungstag ein falsches D a- tum des Erörterungstermins genannt worden und keine ausreichende Klarste l- lung dahingehend erfolgt sei, dass der nachträglich verlesene Vermerk sich auf den fälschlich in der Erklärung des Vorsitzenden auf den 10. Februar 2012 d a- tierten Termin bezogen habe. b) An der Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandungen bestehen im Hi n- blick auf die notwendige Klarstellung der Angriffsrichtung (zur Maßgeblichkeit 30 31 - 14 - der Angriffsrichtung siehe BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 1 StR 620/09, NStZ 2010, 403 f.; näher Cirene r in HRRS - Gedächtnisgabe für Wi d- maier, 2013, S. 27 ff.) Bedenken, indem einerseits auf das Negativattest im Hinblick auf durch die jetzt zuständige Strafkammer selbst geführte mitteilung s- bedürftige Gespräche abgestellt und andererseits eine unzureichende E rfüllung der auf einen von der im ersten Rechtsgang zuständigen Kammer durchgefüh r- ten Erörterungstermin bezogenen Mitteilungspflicht beanstandet wird. Da eine Verletzung der Mitteilungspflicht hinsichtlich eines Negativattests im zweiten Rechtsgang aber wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften zutre f- fend aufgezeigt hat nicht mit der notwendigen Bestimmtheit behauptet wird, verbleibt es bei der Rüge des Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hi n- sichtlich des von der vormals zuständigen Strafka mmer durchgeführten Erört e- rungstermins. Jedenfalls eine solche Beanstandung lässt sich beiden Revisi o- nen hinreichend bestimmt entnehmen. c) Die entsprechenden Rügen greifen in der Sache nicht durch. Der Vo r- sitzende hätte eine durch § 243 Abs. 4 Satz 1 S tPO eventuell statuierte Pflicht zur Mitteilung über den Inhalt des Erörterungstermin s vom 21. Januar 2011 j e- denfalls durch die Verlesung des von der Vorsitzenden der vormals zuständ i- gen Strafkammer darüber gefertigten Vermerks inhaltlich erfüllt. Ob nach Z u- rückverweisung durch das Revisionsgericht eine Pflicht des Vorsitzenden des nunmehr zuständigen Tatgerichts besteht, Erörterungstermine i . S . v. § 202a StPO, die ein im ersten Rechtsgang zuständiges Tatgericht durchgeführt, g e- mäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO m itzuteilen, bedarf daher keiner Entscheidung. aa) Da weitere, die Angeklagten betreffende und auf eine Verständigung ausgerichtete Gespräche im ersten Rechtsgang nicht stattgefunden hatten, w ä- re durch die Verlesung des Vermerks über den Erörterungstermi n einer eve n- 32 33 - 15 - tuellen Mitteilungspflicht jedenfalls genügt worden. Der Vermerk gibt den w e- sentlichen Inhalt des Gesprächs wieder. Er stellt vor allem heraus, dass sich das vormals zuständige Gericht lediglich in Bezug auf einen vormals Mitang e- klagten zu eine r Straferwartung bei dessen Geständnis verhalten hatte, wä h- rend die Staatsanwaltschaft solche Straferwartungen in Bezug auf sämtliche damal igen Angeklagten geäußert hatte. Ebenso wird über die Reaktionen aller Verteidiger berichtet. Eine Information darübe r, auf wessen Initiative vor der Hauptverhandlung geführte, auf eine mögliche Verständigung bezogene G e- spräche zustande gekommen sind, gebietet § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht; es handelt sich dabei nicht u m- stan d (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 1 StR 422/14, NStZ 2015, 293 f.). bb) Unter den Umständen des konkreten Falls wäre die inhaltliche Erfü l- lung der Mitteilungspflicht auch nicht rechtsfehlerhaft verspätet erfolgt. Aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 und Abs. 5 Satz Anklagesatzes und vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu erfo l- gen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 5 StR 613 /13, NStZ 2014, 287, 289). Innerhalb dieses Zeitrahmens ist vorliegend die vollständige Mitte i- lung erfolgt. Nachdem der Vorsitzende bereits am zweiten Hauptverhandlung s- tag festgestellt hatte, dass ein allerdings von ihm falsch datierter Erört e- rungsterm in gemäß § 202a StPO durchgeführt worden war, erfolgte am vierten Hauptverhandlungstag vor der Belehrung der Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO die Verlesung des gesamten Vermerks. Zwar wird es im Hinblick auf die mit § 243 Abs. 4 StPO verfolgte n Zw e- cke in den Konstellationen des Satzes 1 regelmäßig angezeigt sein, möglichst 34 35 - 16 - umgehend nach der Verlesung des Anklagesatzes über vor Beginn der Haup t- verhandlung geführte Gespräche gemäß §§ 202a, 212 StPO zu informieren (vgl. insoweit bzgl. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 1 StR 590/14, NStZ - RR 2015, 379 f.). Maßgeblich ist jedoch, dem A n- geklagten um der Gewährleistung einer informierten Entscheidung über sein Einlassungsverhalten und der Öffentlichkeit um der Gewährleistung de r von ihr ausgehenden Kontrollfunktion (dazu BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN) willen die gebotene Information über vor der Hauptverhandlung erfolgte ve r- ständigungsbezogene Gesprä che vor der durch § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO vo r- geschriebenen Belehrung zu verschaffen. Da hier nach Verlesung der Anklage bis zum vierten Hauptverhandlungstag auf Verständigung bezogene Gespräche im ersten Rechtsgang sowie das darauf bezogene Ablehnungsgesu ch gegen die beisitzende Richterin Gegenstand der Erörterung gewesen sind, wäre einer eventuellen Mitteilungspflicht durch die Verlesung des Vermerks vor der Bele h- rung gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO genügt. cc) Der Erfüllung der Mitteilungspflicht stünd e das von der Revision im Hinblick auf die Information der Öffentlichkeit beanstandete Fehlen einer Kla r- stellung der fälschlichen Benennung des Datums des Vermerks der früheren Vorsitzenden über den Erörterungstermin vom 21. Januar 2011 nicht entgegen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein zentrales Anliegen der vom Gesetzgeber mit dem Verständigungsgesetz verfolgten Regelungskonzeption in der Kontrolle des Verständigungsgesch e- hens durch die Öffentlichkeit. Dem Gesetzgeber sei es maßgeblich darauf a n- gekommen, die Transparenz der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und die Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gerade im Falle einer 36 37 - 17 - Verständigung zu bewahren; die Verständigung müsse sich nach dem Willen des Gesetzgebers im Lichte der öffentlic hen Hauptverhandlung offenbaren (vgl. BVerfGE 133, 168, 214 f., Rn. 81 f. unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT - Drucks . 16/12310, S. 8, 12; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 ). Die mit der Möglichkeit einer Beobachtung der Hauptverhandlung durch die Allgemeinheit verbundene öffentliche Kontrolle der Justiz erhalte durch die gesetzliche Zulassung der in eine v ertrauliche Atmosphäre drängenden Ve r- ständigungen zusätzliches Gewicht. Dem habe der Gesetzgeber durch die Mi t- teilungspflicht in § 243 Abs. 4 StPO Rechnung getragen. Die Öffentlichkeit könne ihre Kontrollfunktion aber nur ausüben, wenn sie die Informatione n e r- ha l te, die zur Beurteilung der Angemessenheit einer etwaigen Verständigung erforderlich sind. Nur so bleibt der gerichtliche Entscheidungsprozess transp a- rent und die Rechtsprechung auch in Verständigungsfällen für die Allgemeinheit durchschaubar (BVerf G [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN) . Zugleich die n- ten die Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes dem Schutz des Angeklagten vor einem im Geheimen sich vollziehenden Schulter schluss zw i- schen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 1. Juli 2014 2 BvR 989/14, Rn. 11; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 ). Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit solle verhindern, dass sachfremde, das Licht der Öffentlichkeit scheuende Umstände auf das Gericht und damit a uf das Urteil Einfluss gewinnen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 15 . Januar 2015 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172, 173 mwN). 38 - 18 - (2) Diese Kontrollfunktion der Öffentlichkeit ist durch die fehlende Kla r- stellung über das Datum des Erörterungstermins und des darüber gefertigten Vermerks nicht in Frage gestellt worden. Die Öf fentlichkeit hat in dem durch § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gebotenen Umfang Kenntnis von der Durchführung einer Erörterung gemäß § 202a StPO und deren Inhalt erhalten. Angesichts des Ablaufs des Verfahrens bis zu der Verlesung des Vermerks lassen sich Missvers tändnisse über Art und Anzahl mitteilungspflichtiger Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang, die sich auf die Wirksa m- keit der Kontrollfunktion hinsichtlich der beiden Angeklagten ausgewirkt haben könnten, sicher ausschließen. dd) Auf allein den früheren Mitangeklagten E . betreffende, verstä n- digungsbezogene Erörterungen im ersten Rechtsgang könnten sich die Ang e- klagten nicht stützen (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 1. Juli 2014 2 BvR 989/14, NS tZ 2014, 528 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 587/14, NStZ 2015, 417; siehe auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 1 StR 590/14, NStZ - RR 2015, 379 f.). 3. Die zum einen auf die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO abzielenden und zum anderen einen Verstoß gegen § 261 StPO beanstandenden Verfa h- rensrügen im Zusammenhang mit von den Angeklagten unterschriebenen n- Genera l- bundeanwalts genannten Gründen, die durch die nachfolgenden Schriftsätze der Verteidigung vom 27. Juni 2015 bzw. 6. Juli 2015 nicht in Frage gestellt werden, ohne Erfolg. Das Landgericht hat sich ohne durchgreifenden Verfa h- rensfehler die Überzeugung der Kenntnis der Angeklagten von dem Inhalt der 39 40 41 - 19 - II. Die auf die ausgeführten Sachrügen veranlasste Prüfung des angefoc h- tenen Urteils in sachlich - rechtlicher Hinsicht hat keine den Angeklagten nachte i- ligen Rechtsfehl er ergeben. Graf Jäger Cirener Radtke Fischer 42
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