BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 170/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 gemäß §§ 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 17. Januar 2002, auch soweit es die A n - geklagte S. R. betrifft, mit den Feststellungen au f - gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugen d - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer G e - samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Mitangeklagte R. , die nicht selbst Revision eingelegt hat, wurde als Mittäterin zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; eine Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Die Verurteilung beruht auf einer unzureichenden Beweisgrundlage. Dieser auf die Revision des Ang e - - 3 - klagten zu beachtende Rechtsfehler fhrt gemß § 357 StPO zur Aufhebung auch der die Mitangeklagte R. betreffenden Verurteilung. 1. Der Beschwerdefhrer beanstandet zu Recht, daß die Annahme des Landgerichts, es sei in den Kalenderwochen 13 bis 20 des Jahres 2001 zu acht Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb gekommen, lediglich auf Verm u - tungen beruht, auf die der Schuldspruch nicht gesttzt werden kann (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 4 m.w.Nachw.; Schfer StV 1995, 147, 149). Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Ang e - klagten in dem in Rede stehenden Zeitraum 76 g eines Heroingemisches g e - winnbringend an Dritte verußert und nach einer Fahrt des Beschwerdefhrers nach Frankfurt am Main am 15. Mai 2001 130 g Heroin (Heroinbase zwischen 10 und 12 %), davon 99 g in vier Plastikdruckverschlußttchen, in ihrer Wo h - nung aufbewahrt hatten. Das Tatgericht konnte aufgrund der Einlassung der Angeklagten auch davon ausgehen, daß beide wöchentlich insgesamt 20 g des Heroingemisches selbst konsumierten. Ferner stand aufgrund der Aussage des Zeugen B. fest, daß der Angeklagte sich in dem gesamten Zeitraum achtmal nach Frankfurt am Main chauffieren ließ. Der Beschwerdefhrer bestreitet jedoch, bei den Fahrten nach Frankfurt am Main Heroin erworben zu haben. Fr die Schlußfolgerung des Landg e - richts, der Beschwerdefhrer habe bei jeder dieser Fahrten Heroin, und zwar jeweils mindestens 99 g erworben, fehlen tatschliche Grundlagen. Der als Zeuge gehörte Chauffeur hat angegeben, bei keiner der Fahrten den Besitz von Betubungsmitteln bei dem Beschwerdefhrer bemerkt zu haben. Dieser habe auch nie ber den Erwerb von Heroin gesprochen. Die Feststellung, es sei von den Abnehmern der Angeklagten zu keiner Zeit ber Lieferschwieri g - - 4 - keiten berichtet worden, ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s - schrift zutreffend darlegt - angesichts der fr den Gesamtzeitraum nachgewi e - senen Verkaufsmenge (ca. 76 g) und des Eigenkonsums (ca. 160 g) nicht g e - eignet, den wchentlichen Erwerb von 99 g Heroin zu belegen. Weitere Fes t - stellungen konnte das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht treffen. Die im Urteil mitgeteilten Indizien ergeben keine hinreichend tragfhige Tatsache n - grundlage fr eine Verurteilung mit dem in Rede stehenden Schuldumfang. Sie begrnden - auch in einer Gesamtschau - lediglich eine Verdachtssituation. 2. Die Sache muû deshalb neu verhandelt werden. Dabei wird auch zu prfen sein, ob gemû § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdefhrers in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Das Tatgericht hat diese Maûregel zu errtern und ggf. - nach Anhrung eines Sachverstndigen (§ 246a StPO) - zwingend anzuordnen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (z.B. Taten im Zusammenhang mit Drogenmiûbrauch) vorliegen; ein Wahlrecht oder ein Spielraum ist ihm dabei nicht eingerumt (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Angesichts des seit vielen Jahren anhaltenden - im vorliegenden Tatzeitraum tglichen - Heroinkonsums des Beschwerdefhrers und der Fes t - stellung, daû er den Betubungsmittelhandel betrieben hat, um seinen Eige n - konsum zu finanzieren, liegt die Anordnung seiner Unterbringung in einer En t - ziehungsanstalt nahe. Daû bei ihm keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1), ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Im Gegenteil fhrt es aus, daû sich der Beschwerdefhrer - 5 - bereits seit Mai 2001 in therapeutischer Behandlung befindet und eine En t - whnungsbehandlung absolvieren mchte. Daû nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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