BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 170 /12 vom 22. August 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2012 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. Oktober 2011 wird als unzulässig ve r- wo r fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht Aschaffenburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. Oktober 2011 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung zu der Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision ist unzulässig, da der Angeklagte wir k- sam auf Rechtsmittel verzichtet hat. I. 1. Zum Verfahrensablauf: Nach der Urteilsverkündung wurde der Angeklagte vom Vorsitze nden der Strafkammer gemäß § 35 a Satz 1 StPO belehrt. 1 2 3 4 - 3 - r- teidiger , der Nebenklägervertreter namens und in Vollmacht des Nebenklägers Eine neue Verteidigerin legte innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO Revision ein. Sie trägt vor, der Rechtsmittelv erzicht sei gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam. Denn dem Urteil sei eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen, weshalb auch gemäß § 35a Satz 3 StPO qual i- fiziert hätte belehrt werden müssen. Dieser Vortrag basiere auf den Angaben des Ange klagten sowie - jeweils - seiner Eltern, seiner Schwester, seine s Schwagers und zweier Bekannter der Familie. Danach habe der frühere Verteidiger erklärt, der Angeklagte müsse ein Geständnis im Sinn e der Anklage abgeben. Ob das Geständnis stimme oder nicht, sei egal. Nach einem Gespräch der Verfahrensbeteiligten - ohne den Angeklagten - am 19. Oktober 2011 habe der Verteidiger dem Angeklagten erklärt, es habe ein hn Jahren getroffen werden können. Den Eltern und der Schwester habe der Verteidiger bei einem Gespräch in seinen Kanzleiräumen am 25. Oktober 2011 erklärt, es sei sehr schwierig gewesen , bei zwei Mordmerkmalen zehn Jahre auszuhandeln, weil der Staatsanwal t zwölf bis dreizehn Jahre gewollt habe. Das Gespräch, das er am 19. Oktober 2011 mit dem Gericht und dem Staatsanwalt geführt habe, sei zwar nicht Druck, nicht eine noch höhere abgelegt. Während der kurzen Unterbrechung nach der Urteilsverkündung und der Rechtsmittelbelehrung (am 27. Oktober 2011) habe der Verteidiger auf den en, das ist so ve r- 5 6 7 - 4 - einbart, und auf Rechtsmittel verzichten. Tust du das nicht, kriegst Du zwölf Die Sitzungsniederschrift enthält entgegen § 273 Abs. 1a Satz 1 bzw. Satz 3 StPO weder einen Vermerk über den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung (Satz 1) noch dazu, dass eine Ve r- ständigung nicht stattgefunden hat (Satz 3). 2. Mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft auf die Revisionsb e- gründungsschrift wu rden dienstliche Stellungnahmen der drei Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Danach fand am 19. Oktober 2011 auf Bitte des damaligen Verteidigers ein Rechtsgespräch - an dem auch die Schöffen teilnahmen - statt. Der S taatsanwalt habe geäußert, dass er an einen Antrag auf Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren denke. Die Kammer habe angedeutet, dass dies vielleicht etwas zu hoch gegriffen sei. Eine Verurteilung im zweistelligen Be reich sei nach dem bisherigen Gang der Hauptverhandlung aber realistisch. Der Verteidiger habe eine Verurteilung im einstelligen Bereich angestrebt. Eine Freiheitsstrafe von neun Jahren elf Monaten könne er seinem Mandanten eve n tuell vermitteln. Eine derar e- stimmte Strafe habe die Strafkammer abgelehnt. Sie habe noch darauf hing e- wiesen, dass auch eine im Verlauf des Verfahrens abgegebene Erklärung, die als Geständnis und/oder Schuldeinsicht gewertet werden kann, eine st rafmi l- dernde Bedeutung hätte. Die Festlegung einer Strafuntergrenze oder einer Strafobergrenze sei nicht erfolgt. Das Urteil beruhe nicht auf einer Absprache, auch nicht auf einer informellen Absprache. Nie sei mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, e twa im Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverzicht , gedroht worden. Der Angeklagte sei bei der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf 8 9 - 5 - hingewiesen worden, dass er nun eine Woche Zeit habe, sich zu überlegen, ob er Rechtsmittel einlegen wolle. Der Verteid iger habe um Unterbrechung geb e- ten. Nach dieser sei der Rechtsmittelverzicht erklärt worden. Der Senat holte noch eine Stellungnahme des Verteidigers , der beim Landgericht tätig war , dazu ei n, ob Rechtsgespräche stattgefunden haben, wie es ggf. dazu ka m, wer beteiligt war sowie welchen Verlauf und welches Erge b- nis diese Erörterungen hatten. Sie hat folgenden Wortlaut: e- mäß § 257c StPO vora n gegangen. Eine Verständigung gemäß § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO hat nicht stattgefunden; am vorletzten Verhan d- lungs tag, den 19 .10.2011 wurde die Sitzung von 9.13 Uhr bis 10.05 Uhr unterbrochen, da dringender Beratungsbedarf bestand. Die durch den Unterzeichner abgegebene Erklärung beinhaltete ein pauschale s G e- ständnis; der Angeklagte machte sich diese Erklärung zu Eigen. Es wurde auf Initiative bzw. Anregung der Verteidigung ein Gespräch im Beratungszimmer geführt, jedoch nicht im Sinne einer verfahrensbee n- denden Absprache. Beteiligt an diesem Gespräch war die Kammer, Staatsanwaltschaft und die Verteidigung. Es wurden die jeweilige n Rechtsau f fassungen diskutiert, hinsichtlich eines zu findenden Stra f- In seinem Schlussantrag beantragte der Staa tsanwalt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freih eitsstrafe von elf Jahren, der Verteid i- ger eine Freiheitsstrafe von neun Jahren. 10 11 - 6 - II. Es ist damit erwiesen, dass die Verurteilung auf keiner Verständigung beruht. Ein Rechtsmittelverzi cht ist damit zulässig. III. Zur Wirksamkeit des in diesem Verfahren beim Landgericht erklärten Verzichts auf Rechtsmittel hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrag s- schrift vom 30. März 2012 ausgeführt: ach Rücksprache mit seinem ehemaligen Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht des A n- geklagten (§ 302 Abs. 1 StPO) ist auch nicht wegen der Art und We i- se seines Zustandekommens oder wegen schwerwiegender Willen s- mängel, etwa weil der Angeklagte sich der Tr agweite seiner Erklärung nicht bewusst war, unwirksam. Grundsätzlich ist ein auf einem Irrtum beruhender oder durch Tä u- schung oder Drohung herbeigeführter Rechtsmittelverzicht nicht a n- fechtbar oder kann auch sonst nicht zurückgenommen oder widerr u- fen werd en (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschl. vom 25. Oktober 2005 - 1 StR 416/05 m.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmi t- telverzicht 1, 4, 8, 12). Daher ist die mit Schriftsatz vom 17.11.2011 (SA Bd. IV, Bl. 740 f.) erfolgte Anfechtung des Rechtsmittelve rzichts unbehelflich. Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtspr e- chung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein so l- cher Ausnahmefall, in dem die Berücksichtigung von Willensmängeln in Betracht kommt, ist hier nicht gegeben. Zwingende Gr ünde der Rechtssicherheit lassen die Berücksichtigung von Willensmängeln - zumal eines Irrtums im Beweggrund jedenfalls dann nicht zu, wenn sie nicht die Folge einer (durch das Gericht zu verantwortenden) Dr o- hung oder einer unrichtigen richterlichen Ausku nft sind (BGHR Rechtsmittelverzicht 8). So liegt es nach dem Revisionsvortrag auch hier. Der Revisionsführer hat lediglich behauptet, dass sein früherer Verteidiger auf ihn eingeredet und unter Druck gesetzt habe (RB S. 4, 12 13 - 7 - 13). Auch in der behaupteten Empf ehlung des früheren Verteidigers, das aus seiner Sicht milde Urteil anzunehmen, weil sonst (bei Revis i- on der Staatsanwaltschaft) mit einer höheren Strafe zu rechnen sei, ist weder eine Drohung noch eine Täuschung zu sehen (vgl. BGH, NStZ - RR 2003, 100) und stellt somit keine unzulässige Willensbeei n- flussung dar. Ob eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts bei Dr o- hung oder Irreführung durch den Verteidiger überhaupt möglich wäre, kann daher offenbleiben. Auch hat das Gericht die Erklärung nicht durch unlaute re Mittel erlangt, etwa weil dem Angeklagten vom G e- richt eine Rechtsmittelverzichtserklärung abverlangt wurde, ohne dass ihm gleichzeitig angeboten worden wäre, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten (BGH, NStZ - RR 1997, 305). Im Übrigen ist de r Beschwerdeführer auch insoweit den Beweis derartiger Einwi r- kungen schuldig geblieben. Nichts hätte näher gelegen, als eine E r- klärung des früheren Verteidigers herbeizuschaffen. Dass der Beschwerdeführer bei seiner daraufhin abgegebenen Ve r- zichtserklärun g der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gew e- sen sein will, ist nicht glaubhaft. Es ist auf der Grundlage des Vorbri n- gens des Beschwerdeführers selbst des weiteren aber auch nichts d a- für zu ersehen, dass der Angeklagte nicht verhandlungsfähig war. Di e Verhandlungsfähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperl i- che oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähi g- keit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). Allein d as B e- stehen eines psychischen Drucks genügt nicht (vgl. auch Senat, NStZ - RR 2005, 261). Wenn aber weder das Landgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte noch solche von der Verteidigung geltend gemacht worden sind, so kann diese g rundsät z- lich auch vom Revisionsgericht ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16). Vielmehr ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dass dem Ang e- klagten die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts bekannt war, er also jedenfalls das Wissen, das erforderlich ist, um eine eigenverantwortl i- che Entscheidung zu treffen, bereits hatte. Dass er letztlich zum Zei t- punkt der Abgabe der Erklärung Angst vor einer noch höheren Strafe hatte und daher - unter psychischen Druck s tehend - auf Rechtsmittel verzichtet hat, zeigt gerade, dass er sich der Bedeutung und Tragwe i- te seiner Erklärung bewusst war. Dass der Angeklagte etwa ihre A b- gabe nachträglich bereut hat, vermag an ihrer Wirksamkeit erst recht nichts zu ändern. - 8 - Infolge de s wirksamen Verzichts ist das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als Dem tritt der Senat bei . Nack Wahl Hebenstreit Sander Cirener 14
Full & Egal Universal Law Academy