BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 17/05 vom 16. Februar 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. September 2004 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Teilfreispruch entfällt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen. Für die von ihm außerdem beantragte Erweiterung des Schuldspruchs ist dagegen im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhe-bung gemäß § 154a StPO vorgenommene Beschränkung der Strafverfolgung (Sachakten Bl. 177) kein Raum. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wahl Boetticher Kolz Elf Graf
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