BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 171/03 vom16. Juli 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKonstanz vom 23. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können beider Prüfung der Frage, was von einer richterlichen Unterschrift alsgedeckt anzusehen ist, dienstliche Äußerungen berücksichtigtwerden (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96).Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichti-gung des Revisionsvorbringens keine Veranlassung. - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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