BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/06 vom 20. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 16. Mai 2006 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht M374nchen II hat den Verurteilten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 tatmehrheitlichen F344llen in weiterer Tat-mehrheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 17 tat-mehrheitlichen F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 16. Mai 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 22. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers gem344337 247 356a StPO die "Anh366rungsr374ge" erhoben, mit der der Verurteil-te nicht nur die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG r374gt, sondern auch die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbin-dung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Er tr344gt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2006 sei ihm nicht ausreichend rechtliches Geh366r gew344hrt worden, weil die nicht n344her be-gr374ndete Entscheidung nach 247 349 Abs. 2 StPO den Rechtsschutz f374r 1 - 3 - den Revisionsf374hrer leer laufen lasse. Er r374gt auch, der Beschluss ver-halte sich auch nicht dazu, dass er seinem gesetzlichen Richter entzo-gen worden sei, da das erstinstanzliche Verfahren vor der Jugendkam-mer des Landgerichts und nicht vor dem tats344chlich zust344ndigen Gericht niederer Ordnung stattgefunden habe, das ihm zwei Tatsacheninstanzen gew344hrt h344tte. Die R374ge hat aus den Gr374nden, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 2. Juni 2006 dargelegt hat, keinen Erfolg. Damit er-ledigt sich auch der Antrag der Verteidigung aus dem Schriftsatz vom 19. Juni 2006. 2 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwen-dung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 387/91; OLG K366ln NStZ 2006, 181). 3 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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