BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/13 vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen: Der Adhäsionsklägerin O . wird für das Adhäsionsverfa h- ren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H . , , , bewilligt. Gründe: Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben - und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfa h- ren zu entscheiden. Die Bestellung von Rechtsanwalt H . als Be i- stand gemäß § 397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsion sverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131). Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Die Neben - und Adhäsionsk lägerin ist nach ihren persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten au f- zubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr z u klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 1 2 - 3 - Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben - und Adhäsionskl ä- gerin Rechtsanwalt H . beizuordnen, da der Angeklagte in der Rev i- sionsins tanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt H . ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist. Wahl Graf Jäger Cirener Radtke
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