BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171 /15 vom 19. Mai 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 gemäß § 349 A bs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog bes chlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kempten (Allgäu) vom 16. Dezember 2014 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperve rletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen Computerbetruges in zwei Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in fünf Fällen verurteilt sind. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ve r- worfen. Die Beschwerdefü hrer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen besonders schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes mit Computerb e- trug, Computerbetruges in zwei Fällen sow ie versuchten Computerbetruges in sechs Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten K . hat es eine G e- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren, gegen den Angeklagten Kö . eine solche von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen wenden sic h die A n- 1 - 3 - geklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten beanstanden die Verletzung sachlichen R echts, der Angeklagte K. erhebt auch eine Verfahrensr ü- ge. Ihre Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtl i- chem Umfang Erf olg und sind im Übrigen unbegründet. I. Der Schuldspruch zeigt nur insoweit einen die Angeklagten benachteil i- genden Rechtsfehler auf, als das Landgericht sechs anstatt fünf Taten des ve r- suchten Computerbetrug e s angenommen hat. Denn es hat nicht beachte t , dass die vierte und fünfte versuchte Geldabhebung mit der bei dem Geschädigten H. entwendeten Geldkarte und der von diesem mitgeteilten Geheimzahl anders als die vorhergehenden bei dersel ben Filiale und in unmittelbarem zeitlichen Anschluss erfolgten, was insoweit zur Annahme natürlicher Han d- lungseinheit führt ( vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 1 StR 50/15; BGH, Beschluss vom 17 . Februar 201 5 3 StR 578/ 1 4 ). Der Senat hat den Schuldspruch dem Antrag des Generalbundesanwalts folgen d auf fünf Fälle des versuchten Computerbetruges geändert. § 265 StPO steht der Schul d- spruchänderung nicht entgegen, da sich die insoweit geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt z um Wegfall der beiden für die T a- ten II.2.d. und II.2.e. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. Der Senat setzt für diese einheitliche Tat eine Einzelfreiheit s- strafe von sechs Monaten fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landg e- richt die Strafe milder bemessen hätte als diejenigen für die von ihm ang e- nommenen Einzeltaten. 2 3 - 4 - II. Die Strafzumessung hält im Übrigen revisionsrechtlicher Prüfung im E r- gebnis stand. Zwar hat das Landgericht bei der Prüfung von minder schwere n Fällen nach § 250 Abs. 3 StGB für beide Raubtaten das Vorliegen von vertypten Mi l- derungsgründen nicht ausdrücklich in seine Erwägungen zur Strafrahmenwahl einbezogen, wie es der rechtmäßigen Prüfungsreihenfolge entsprechen würde. Es hat vielmehr das Vorl iegen eines minder schweren Falles auch unter B e- rücksichtigung der den vertypten Milderungsgrund ausfüllenden wesentlichen Strafzumessungstatsachen verneint und den Strafrahmen sodann nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB (Tat II. 1. für den Angeklagten K . ) bzw. §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB (Tat II. 3. für den Angeklagten Kö. ) einmal gemildert. Den Stra f- rah men für den Angeklagten Kö. im Fall II.1 . hat es unter Anwendung von §§ 46a, 46b, 49 Abs. 1 StGB zweimal gemildert. Angesichts der sich weder am Mindest - noch am Höchstmaß der so gefundenen Strafrahmen orientierenden Strafen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei Annahme e i- nes minder schweren Fall e s nach § 250 Abs. 3 StGB unter Verbrauch des ve r- typten Milderungsgrundes bzw. dem e inmal nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (Tat II. 1 . der Urteilsgründe für den Ang e- klag ten Kö. ) auf mildere Einzelfreiheitsstrafen erkannt hätte. Da die milden Einzelstrafen für die Fälle des versuchten Computerbetr u- g e s dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB entnommen sind und sich unter strafmildernder Berüc k- sichtigung der die vertypten Milderungsgründe ausfüllenden tatsächlichen U m- stände an dessen unterem Rand bewegen, kann der Senat ausschließen, dass 4 5 6 - 5 - das Landgericht bei weiterer Verschiebung des Strafrahmens, wodurch die Mindeststrafe unverändert geblieben wäre, auf ein geringe re s Strafmaß erkannt hätte. Entsprechendes gilt für die Einzelstrafen für die vollendeten Com puterb e- trugstaten, auf die die Strafkammer gegen den Angeklagten Kö . im Fall II.4. der Urteilsgründe erkannt hat. Der Gesamtstrafenausspruch kann trotz des Wegfalls einer Einzelfre i- heitsstrafe bestehen bleiben; es kann zumal vor dem Hintergrund, da ss das Landgericht die Computerbetrugstaten ausdrücklich als nicht ins Gewicht fa l- lend bewertet hat ausgeschlossen werden, dass es bei Vorliegen von fünf statt sechs Taten des versuchten Computerbetrug e s (jeweils sechs Monate) auf eine mildere Gesamtfrei heitsstrafe erkannt hätte. Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher Fischer 7
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