ECLI:DE:BGH:2018:050718B1STR171.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 171/17 vom 5. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 5. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Paderborn vom 16. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat, mithin insgesamt fünf Monate als vollstreckt gelten. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die Dauer des Revisionsverfahrens war der Angeklagten eine angemessene Ko m- pensation zu gewähren. Um die Verfahrensverzögerung auszugleichen, stellt der Senat fest, dass ein weiterer Monat der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstre ckt gilt. 2. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur e i- nen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, die Beschwerdeführer in mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels zu belasten ( § 473 Abs. 1 und 4 StPO ) . 3. Die von dem Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfa h- rens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäß § 266a 1 2 3 - 3 - StGB für den Beitragsmonat Oktober 2010 bleibt dem Landgericht vorbehalten. Dem Senat war eine entsprechende Ents cheidung verwehrt, da das Verfahren insoweit noch beim Landgericht anhängig ist, weil dieses hierüber keine En t- scheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 1 StR 150/17 , BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 9 Rn. 12 mwN). Eine Erledigung dieser Tat durch Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat der Senat den Sachakten nicht entnehmen können. Das Landgericht wird, um se i- ner Kognitionspflicht ( § 264 Abs. 1 StPO ) zu entsprechen, über diese Tat daher noch zu entscheiden haben (vgl. B GH, Beschluss vom 27. April 2017 1 StR 26/17 Rn. 3). Raum Jäger Bellay Fischer Hohoff
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