BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 17/12 vom 6. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Karlsruhe - Auswärtige Große Strafkammer Pforzheim - vom 14. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellu n- gen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1. Der Angeklagte und Sh . S . wurden wegen Einfuhr und Verkauf von etwa 1 kg Kokain verurteilt, der (einschl ägig vorbestrafte) Angeklagte zu sec hs Jahren und drei Monaten, S. zu drei Jahren und sechs Monaten Fre i- heits strafe. Hinsichtlich S. ist das Urteil rechtskräftig. Der zunächst mitang e- klagte K . S . wurde wegen Beihilfe zu der Tat zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe (einbezogen in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstr a- fe von zwei Jahren) verurteilt, nachdem das Verfahren gegen ihn im Laufe der Hauptverhandlung abgetrennt worden war. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Verurteilung des nicht geständigen Angeklagten ist nicht zuletzt auf die Angaben (Geständnisse) von Sh . und K . S . gestützt. 2. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Er macht zutre f- fend geltend, die Strafkammer habe in ihre Würdigung der Aussagen von 1 2 3 - 3 - Sh . und K . S . nicht erkennbar einbezogen, dass deren Verurte i- lungen eine Verständigung (§ 257c StPO) voraus ging. a) Die Urteilsgründe ergeben zu Verständigungen mit dem Angeklagten Sh . S . und dem ehemaligen Mitangeklagten K . S . nichts. Das Urteil enthält auch hinsichtlich Sh . S . keinen Hinweis gemäß § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO (i.V.m. § 267 Abs. 4 Satz 2 StPO). Um gleichwohl die B e- weiswürdigung im Blick auf Verstän digungen durch das Revisionsgericht zur Überprüfung zu stellen, war hier die Erhebung einer Verfahrensrüge erforde r- lich (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11; Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78, 79, 81). b) Die Rev ision trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass sich im Verlauf der Hauptverhandlung beide Angeklagte S . nach entsprechenden Gesprächen mit einem vom Gericht für den Fall von Geständnissen genannten Strafrahmen einverstanden erklärten (§ 257c S tPO) und noch vor der Abtre n- nung des Verfahrens gegen K . S . Er klärungen zur Sache ab gaben. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten demgegenüber eine Verständigung abgelehnt. c) Es ist jedenfalls in der Regel geboten, in die Würdigung einer en t- scheidungserheblichen Aussage eines Tatbeteiligten eine vorangegangene oder im Raum stehende Verständigung in dem gegen ihn wegen desselben Tatkomplexes durchgeführten Verfahren - gleichgültig, ob es Teil des Verfa h- rens gegen den Angeklagten oder formal eigenständig ist - erkennbar einzub e- ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11; Beschluss vom 9. Februar 2012 - 1 StR 438/11; Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 37 0 /07, BGHSt 52, 78, 82 f . mwN) und nachvollziehbar zu behande ln, ob der 4 5 6 - 4 - Tatbeteiligte im Blick auf die ihn betreffende Verständigung irrig glauben kön n- te, eine Falschaussage zu Lasten des Angeklagten sei für ihn besser als eine wahre Aussage zu dessen Gunsten (BGH aaO). Gründe des Einzelfalls, d ie derartige Erörteru ngen hier gleichwohl entbehrlich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. 3. Dies führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten b e- trifft, ohne dass es noch auf Weiteres ankäme. Nack Wahl Elf Graf Sander 7
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