BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 172/08 vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin Z. , ihr f374r das Revisions-verfahren Rechtsanw344ltin H. beizuordnen, ist gegen-standslos. Gr374nde: Das Landgericht hat der Nebenkl344gerin mit Beschluss vom 21. August 2007 (Bl. 270/271 der Gerichtsakte) Rechtsanw344ltin H. als Beistand bestellt. Die Beistandsbestellung nach 247 397a Abs. 1 StPO wirkt 374ber die jewei-lige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschlie337lich der Hauptver-handlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR StPO 247 397a Abs. 1 [i.d.F. vom 1. Dezember 1998] Beistand 3 m.w.N.). 1 Nack Boetticher Hebenstreit Elf Sander
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