ECLI:DE:BGH:2016:261016U1STR172.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 172/16 vom 26. Oktober 201 6 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2016 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Oberstaatsanw alt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsa nwalt als Verteidiger, Oberregierungsr at als Vertreter des Finanzamts für Steuers trafsachen und Steuerfah n- dung Essen , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urt eil des Landgerichts Duisburg vom 8. September 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in si e- ben Fällen und wegen versuc hter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der es wegen überlanger Verfahren s- dauer zwei Monate für vollstreckt erklärt hat . Die Revision des Angeklagten, mit der er für den Veranlagungszeitraum 2002 das Verfahre nshindernis der Verjä h- rung geltend macht und im Übrigen eine Verfahrensrüge erhebt sowie die Ve r- letzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. In den Jahren 200 3 bis 20 05 und im Jahr 2007 führte der Angeklagte eine Reihe von selbständigen beruflichen Tätigkeiten im Bereich Projekten t- wic k lung und Projektmanagement in der Baubranche durch, aus denen er e r- hebliche Umsätze und Gewinne erwirtschaftete. Zudem wirkte er im Kale nde r- jahr 2002 bei Ausschreibungen mit und erzielte hierdurch Einkünfte aus sel b- ständiger Tätigkeit. 1 2 3 - 4 - Die Einkünfte aus den Ausschreibungen im Kalenderjahr 2002 ve r- schwieg der Angeklagte in der für dieses Jahr abgegebenen Einkommenste u- ererklärung. In den weite ren verfahrens gegenständlichen Jahren manipulierte er z ur Verschleierung der Höhe der erzielten Umsätze und Gewinne die Buc h- haltung seines Einzelunternehmens . Dabei fälschte der Angeklagte teilweise Eingangsrechnun gen, nahm Ausgangsrechnungen nicht in die Buchhaltung auf und deklarierte Geschäftsvorfälle falsch bzw. überhaupt nicht , um angefallene Erlöse nicht zu erfassen und zu Unrecht Vorsteuerabzüge und Betriebsausg a- ben geltend zu machen. Hierdurch wollte er seine Umsatzsteuer - und Einko m- mensteu erl . Die nicht deklarierten Geschäftsvorfälle betrafen zwischen dem Ang e- klagten und verschiedenen Grundstücksgesellschaften geschlossene Verträge über Generalplanungs - und Projektmanagement - bzw. Projektcontrolling - Leistungen. In allen Fällen forderte der Angeklagte auf der Grundlage der g e- troffenen Zahlungspläne die einzelnen Zahlungen an. In keinem Fall erfolgte für die angeforderten einzelnen Zahlungen eine Schlussrechnung. Nach den Ve r- trägen sollte der Angeklagte für die jeweils erbrachten Teilleistungen gemäß Zahlungsplan unentziehbare Vergütungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber erhalten, wenn er die den Teilzahlungen entsprechenden Teillei s- tungen er bracht hatte . Die Verträge beinhalteten keine Abreden über förmliche Abnahmen der Leistungen des Angeklagten, solche wurden auch nicht durc h- geführt. 2. Zu den einzelnen Taten hat das Landgericht Folgendes festgestellt: a) Hinterziehung von Einkommensteuer durch Unterlassen für die Jahr e 2002 , 2004 und 2005 4 5 6 7 - 5 - aa) Im Kalenderja hr 2002 erzielte der Angeklagte neben anderen steue r- pflichtigen Einkünften auch solche aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1 48.881 Euro . Gleichwohl gab er für das Jahr 2002 keine Einkommensteuere r- klärung ab. Nach den Feststellungen des Landgerichts wären 110.191 Euro festzusetzen gewesen; hiervon brachte das Landgericht als Anrechnungsbetr ä- ge u.a. abgeführte Lohnsteuer in Abzug und errechnete eine verbleibende Steuerschuld in Höhe von noch 71.691 Euro. Im zuständigen Finanzamt waren am 1. November 2004 95 % der Veranlagungsarbeiten bezüglich der Einko m- mensteuer 2002 erledigt. Am 15. Dezember 2004 erließ das Finanzamt einen Schätzungsbescheid über Einkommensteuer in Höhe von 4.860 Euro. bb) Für das Jahr 2004 gab der Angeklagte ebenfalls keine Einkomme n- st euererklärung ab, obwohl ihm für deren Abgabe eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2006 eingeräumt worden war. Nach den Feststellungen des Land gerichts wären für das Jahr 2004 592.955 Euro Einkommensteuer festz u- setzen gewesen . Am 30. September 2006 w aren im zuständigen Finanzamt 95 % der Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 2004 abgeschlossen. cc) Auch für das Jahr 2005 reichte der Angeklagte keine Einkomme n- steuererklärung beim Finanzamt ein . Nach den Feststellungen des Landg e- richts wären für das Jahr 2005 162.905 Euro Einkommensteuer fes tzusetzen gewesen . Am 3 1. Oktober 2007 waren im zuständigen Finanzamt 95 % der Veranlagungsarbeiten für die Einkommensteuer 2005 abgeschlossen. b) Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 2003, 20 04 (Versuch) und 2005 sowie für das 2. und 3. Quartal 2007 8 9 10 11 - 6 - aa) Aufgrund unrichtiger Angaben i n der beim Finanzamt am 10. Dezember 2004 eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 wurde dem Angeklagten ein Umsatzsteuerüberschuss von 21. 134,19 E u- ro ausgezahlt. Tatsächlich bestand eine Umsatzsteuerzahllast von 10.348,94 Euro. Der Angeklagte verkürzte somit für d as Jahr 2003 31.483 ,13 Euro U m- satzsteuer . bb) Am 31. Mai 2005 reichte der Angeklagte beim Finanzamt eine inhal t- lich unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 ein, die eine Zahllast von 111.283,97 Euro auswies. Tatsächlich bestand eine deutliche h ö- here Zahllast von 205.4 66,06 Euro. Die Tat war mithin auf eine Steuerverkü r- zu ng von 94.182,09 Euro gerichtet. Da der Ang eklagte im Jahr 2004 bereits Umsatzsteuervoraus zahlungen in Höhe von 114.789 Euro geleistet hatte, ergab sich ein Erstattungsanspruch von 3.505,03 Euro. Das Finanzamt stimmte dieser Erstattung nicht zu. Das Landgericht nahm deshalb insoweit lediglich eine ve r- suchte Steuerhinterziehung an. cc) Für das Jahr 2005 gab der Angeklagte keine Umsatzsteuerjahrese r- klärung ab, obwohl eine Zahllast von 227.556,27 Euro bestand. Aufgrund von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen hatte der Angeklagte bereits 84.187, 36 Euro an das Finanzamt entrichtet. Er schuldete noch weitere 143.368,91 Euro. dd) Für das 2. und das 3. Quartal 2007 reichte der Angeklagte jeweils sog. Nullmeldung en ein, obwohl er Umsatzsteuer in Höhe von 54.134,03 Euro bzw. 36.451,37 Euro anzumeld en hatte . 12 13 14 15 - 7 - II. Die Taten sind nicht verjährt. Auch hinsichtlich der Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 2002 durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) liegt das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis der V erfo l- gungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht vor. a) Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern wie hier der Einko m- mensteuer durch Unterlassen ist dies der Fall , wenn das zuständige Fina n z- amt die Veranlagungsarbeiten im Veranlagungsbezirk für die betreffende Ste u- erart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2001 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138, 146 mwN ; zur Tatvolle ndung vgl . auch BGH, Beschluss vom 2. No - vember 2010 1 StR 544/09, Rn . 77). Dies war nach den Feststellungen des Landgerichts für die Einkommensteuer 2002 spätestens am 1. November 2004 der Fall. b) Die Verjährungsfrist für diese Tat hat eine Länge v on zehn Jahre n . aa) Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist bei T a- ten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, somit auch bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) , fünf Jahre. Nach § 376 Abs. 1 AO verlängert sich die Verjährungsfrist in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Zwar ist § 376 Abs. 1 AO erst aufgrund Gesetz es vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, 2794, 2828) in die Abgabenor d- nung aufgenommen worden . Gemäß Art. 97 § 23 EGAO gilt diese Vorschrift 16 17 18 19 - 8 - jedoch für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht abgelauf e- nen Verjährungsfris ten , mithin hier auch für die Hinterziehung der Einkommen - steuer 2 002 . bb) Die Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO , weil der Angeklagte in großem Ausmaß Steuern verkürzte ( § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Eine Steuerverkürzung tritt gemäß § 370 Abs. 4 Satz 1 AO schon dann ein, wenn eine Steuerfestsetzun g nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtze i- tig erfolgt. Nicht erforderlich ist der Eintritt eines endgültigen Vermögensverlu s- tes beim Fiskus. Die vom Angeklagten für das Jahr 2002 geschuldete Einkommensteuer wurde bis zum a llgemeinen Abs chluss d er Veranlagungsarbeiten nicht festg e- setzt und damit verkürzt . Ausgehend von den rechtsfehlerfrei getroffenen Fes t- stellungen des Landgerichts überstieg der Hinterziehungsbetrag die für die A n- nahme einer Verkürzung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) maßgebliche Wert grenze von 50.000 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28). Der Umstand, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO bis zur Änderung durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der Tatbeendigung enger gefasst war es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz steht der Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO nicht entgegen (vgl. dazu Jäger in Klein, AO , 13. Aufl., § 376 Rn. 14 b ). Ma ß- ge b lich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvors chrift noch 20 21 22 - 9 - nicht verjährt war (BGH, Beschluss vo m 5. März 2013 1 S tR 73/13, NStZ 2013, 415 mwN ). Beides ist hier der Fall . c ) Hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 2002 wurde die zehnjährige Verjährungsfrist, die im November 2004 begonnen hatte, noch einmal durch die Erhebung der Anklage am 15. M ärz 2013 wirksam unte r- brochen ( vgl. § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) . Die Verjährung begann sodann von neuem (vgl. § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Auch die absolute Verjährung ist nicht eingetreten, weil das D oppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) hier 20 Jahre nicht verstrichen ist . d) Mit der Beanstandung , die absolute Verjährung sei bereits nach zehn Jahren und damit schon vor der am 27. Oktober 2015 vom Bundesgerichtshof vollzogenen Änderung der Rechtsprechung zur Wertgrenze fü r die Steuerve r- kürzung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) bei bloßem Unte r- lassen eingetreten , weil auch § 78b Abs. 4 StGB keine Anwendung finde, dringt die Revision nicht durch. aa) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, das s der Bunde s- gerichtshof bis zum Urteil vom 27. Oktober 2015 ( 1 StR 373/15 , BGHSt 61, 28) für Fälle, in denen sich das Verhalten des Täters darauf beschränkte, die F i- nanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen , un d in denen dies lediglich zu einer Gefährdung des Steuera n- spruchs führte, von einer Wertgrenze von 100.000 Euro für die Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezem - ber 2008 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 und Bes chluss vom 15. Dezember 2011 1 StR 579/11, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Großes Ausmaß 4; vgl. 23 24 25 - 10 - auch die weiteren Nachweise im Urteil vom 27. Oktober 2015 1 StR 373/15 Rn. 29, BGHSt 61, 28) . bb) Auch nach dieser vom Bundesgerichtshof aufgegebenen R ech t- sprechung läge aber hier die Wertgrenze für das Vorliegen einer Steuerverkü r- zung i n großem Ausmaß bei 50.000 Euro. Denn das Verhalten des Angeklagten beschränkte sich nicht darauf, den bestehenden Steueranspruch durch bloßes Verschweigen von Einkünften zu gefährden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 1 StR 579/11, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Großes Ausmaß 4) . Vielmehr ließ der Angeklagte seine Honorare zur Verschleierung der steuerpflichtigen Einnahmen ganz überwiegend dem Konto seiner Mutt er gutschreiben (UA S. 57). cc) D ie zehnjährige Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO fand hier daher unabhängig davon Anwendung, ob die für den Angeklagten abgeführten Loh n- steuerbeträge , die als Steueranrechnungsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ni cht im Festsetzungsverfahren, sondern erst im Steuererhebungsverfa h- ren anzusetzen sind (vgl. BFH, Urteil vom 15. April 1997 VII R 100/96, BStBl. II 1997, 787), vom Landgericht schon bei der Bestimmung des Verkü r- zungsumfangs in Ansatz gebracht werden durf ten (vgl. dazu Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. A ufl., § 370 Rn. 67 und Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, Stand Oktober 2013 , § 370 Rn. 230 ff.). Auch auf die bislang vom Bundesverfassungsgericht verneinte Frage, ob Ar t. 103 Abs. 2 GG auf Rechtsprechungsänderungen im Strafrecht Anwendung fi n- den kann (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 16. Mai 2011 2 BvR 1230/10, BVerfGK 18, 430 sowie BGH, Beschlu ss vom 28. Oktober 2011 AnwZ [ Brfg ] 30/11, NJW - RR 2012, 189), kommt e s hier somit nicht an. 26 27 - 11 - dd) Angesichts des Laufs der zehnjährige n Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO ist auch die von der Revision aufgeworfene Frage, ob seit der Ei n- führung dieser Verjährungsnorm die das Ruhen der Verjährung nach Eröffnung des Haupt verfahrens anordnende Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB auf jegliche Fälle der Steuerhinterziehung und damit auch auf nicht von § 376 Abs. 1 AO erfasste Taten überhaupt noch anwendbar ist ( bejahend die g. h.M.; vgl. Bülte in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/ FGO, Stand November 2013, § 376 AO Rn. 198; Joecks in Joecks/ Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 376 AO Rn. 98; Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand Juni 2009, § 376 AO Rn. 174 ; abweichend lediglich für Fälle, die von § 376 Abs. 1 AO erfasst werden Mitsch, NZWiSt 2015, 8, 13 und Mosbacher, Steueranwalt 2009/2010 S. 131, 146), für die Entscheidung ohne Bedeutung. III. Die Revision des Angeklagten bleibt insgesamt ohne Erfolg. 1. Mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts beanstande t der Ang e- klagte die Verletzung der Mitteilungsverpflichtun g aus § 243 Abs. 4 StPO i.V.m. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist unb e- gründet. a) Dieser Rüge liegt ausgehend vom Revisionsvorbringen, das durch die Gegenerkl ärung der Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2016 und die darin mitgeteilte dienstliche Erklärung des Strafkammervorsitzenden vom 5. Januar 2016 bestätigt wird folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: 28 29 30 31 - 12 - aa) Am 26. Januar 2015 fand ein nicht öffentliche s Vorgespräch statt, an dem neben den drei Berufsrichtern der Strafkammer die Vertreterin der Staat s- anwaltschaft, der Vertreter der Straf - und Bußgeldsachenstelle des Finanza m- tes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen sowie die beiden Instan z- vertei diger teilnahmen und zu dem der Vorsitzende eingeladen hatte. Über di e- ses Gespräch fertigte der Vorsitzende einen sechs seitigen Vermerk , dessen inhaltliche Richtigkeit von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Ausweislich d es Vermerks war Gegens tand des Vorg esprächs die Sach - und Rechtslage auf der Grundlage der Anklageschrift vom 15. März 2013 und des Eröffnungsbeschlusses vom 30. Oktober 2014 . Zur weiteren Aufklärung wollte die Strafkammer noch ein Auskunftsersuchen an die Firma H . ric h- t en . Im Rahmen des Gesprächs äußerte die Staatsanwaltschaft eine Strafe r- wartung von über vier Jahren. Der Vorsitzende führte aus , dass eine Bewä h- rungsstrafe nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs nicht mehr in Betracht komme. Ei n umfassendes Geständnis des Ang e- klagten, welches das Verfahren erheblich abkürzen würde, sowie eine erhebl i- che Schadenswiedergutmachung, die jedenfalls einige 100.000 Euro umfassen müsse, würde die Höhe einer nach den bisherigen Ermittlungen zu erwartende n Gesamtstrafe allerdings erheblich senken. Die Verteidigung äußerte sich dahi n- gehend, dass sie eine bewährungsfähige Strafe anstrebe. Eine Schaden s wi e- dergutmachung erscheine möglich. Sie werde sich mit dem Angeklagten b e- sprechen und gegebenenfalls eine Ei nlassung zu den persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen sowie zu den Tatvorwürfen übersenden. 32 33 34 - 13 - bb) Nach diesem Treffen führte der Vorsitzende am 12. Februar 2015 mit Rechtsanwalt B . , einem der Verteidiger, bei dem sich der Angeklag te gerade aufhielt, ein Telefonat, über dessen Inhalt er folgenden Telefonvermerk er stellte : B . teilte als Verteidiger heute telefonisch mit, dass die Sache und das Vorgespräch mit seinem Mandanten ausführlich bespr o- chen seien und sei n Mandant, der gerade in der Kanzlei sei, beabsicht i- ge, ein volles Geständnis schriftlich abzulegen. Dies sei umfangreich und solle noch mit RAin S . weiter vorbereitet werden. Die Einh o- lung einer Auskunft von H . sei daher entbehrl ich. Der Verteidiger bat um eine Fristverlängerung bis Ende des Monats (28.02. 2015). b) Das bewilligte Unterzeichner im gleichen Telefonat, wobei er erklärte, dass das verfahrensabkürzende umfassende Geständnis für die Frage einer zu verhängenden Strafe zu Gunsten des Angeklagten von großer Bedeutung sei. Ein Ermittlungsersuchen an H . sei bisher noch nicht gestellt worden. Nunmehr solle die weitere Einlassung innerhalb der verlängerten Einlassungsfrist abgewartet werden. Unterzeichner bat, die Sc hweigepflichtentbindung für den Steuerberater gegebenenfalls s o- gleich mitzu Dieser Telefonvermerk wurde nach Verfügung des Vorsitzenden vom selben Tag der Staatsanwaltschaft, den beiden Verteidigern und dem Finan z- amt für Steuerstrafsachen u nd Steuerfahndung Essen zur Kenntnis übersandt. cc ) Mit Schriftsatz vom 5. März 2015 legte die Verteidigerin, Rechtsa n- wältin S. , den Entwurf eine r Einlassung des Angeklagten vor . Der Vorsitzende und die Staatsanwaltschaft hielten diese Einlassung nicht für au s- 35 36 37 - 14 - reichend, was sie in einem Schreiben vom 23. März 2015 bzw. einer Verfügung vom 24. März 2015 zum Ausdruck brachten . Daraufhin rief Rechtsanwalt B . am 30. April 2015 erneut den Vorsitzenden an. Auch über dieses Gespr äch fertigte der Vorsitzende einen Vermerk. Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 4. Mai 2015, nahm der Vorsi t- zende folgende Mitteilung ins Protokoll auf: e der Vorsitzende den Gegenstand von Gesprächen zur verständigungsbez ogenen Förderung des Verfa h- rens durch Verlesung folgender Urkunden bekannt: - Verfügung nebst Vermerk über Vorgespräch vom 26.0 1.2015, Bl. 2473 ff. d.A. - Schreiben der Verteidigerin vom 05.03.2015 hinsichtlich der ersten Seite, Bl. 2536 d.A., - Schreiben des Vorsitzenden vom 23.03.2015, Bl. 2590 f. d.A., - Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24.03.2015 hinsichtlich der ersten beiden Absätze, Bl. 2601 d.A., - Vermerk des Vorsitzenden vom 30.04.2015, Bl. 2625 d.A. Er fügt e hinzu: Weitere Gespräche zur Frag e einer Verständigung nach Das Telefongespräch vom 12. Februar 2015 erwähnte der Vorsitzende nicht. ee) In einer dienstlichen Stellungna hme vom 5. Januar 2016 gab der Vorsitzende an, Inhalt des Telefongespräc hs vom 12. Februar 2015 seien die Fristverlängerung für eine angekündigte umfassend geständige Einlassung vor der Hauptverhandlung gewesen sowie innerhalb der Frist die Zurückstellung 38 39 - 15 - von weiteren Ermittlungen der Kammer vor der Hauptverhandlung und di e Übersendung einer Schweigepflichtentbindung für den früheren Steuerberater des Angeklagten . Dagegen sei eine wie auch immer geartete Möglichkeit der Verständigung zu Rechtsfolgen in der Hauptverhandlung nicht Gegenstand des Telefonats gewesen. b) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. aa) Der Beschwerdeführer beanstandet , der Vorsitzende habe mit seiner Mitteilung in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit und den Angeklagten über die letztlich gescheiterten verständigungsorientierten Gespräche n ur unz u- reichend informiert. Zudem habe er nicht sämtliche verständigungsbezogenen Gespräche mitgeteilt, die vor Beginn der Hauptverhandlung stattgefunden hä t- ten und mit dem Ziel geführt worden seien, eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO herbeizuführ en. bb ) Der Vorsitzende hat die sich aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebe n- den Mitteilungspflicht en nicht verletzt. (1 ) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 S tPO stattg e- funden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 und Urteil vom 10. Ju li 2013 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315 ). Das hierin zum Ausdruck kommende Transparenzgebot soll sicherste l- len, dass derartige Erörterungen stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur 40 41 42 43 44 - 16 - Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalte n u n- ter Umgehung der strafprozessualen Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19 . März 2013 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11 , BVe r- fGE 133, 168 ff.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 1 StR 315/15 und vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, B GHSt 60, 150, 152; Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252 ; Beschlüsse vom 5. Okto ber 2010 3 StR 287/10, StV 2011, 72, 73; vom 8. Okto ber 2013 4 S tR 272/13, StV 2014, 67; vom 3. Dezember 2013 2 StR 410/13, NStZ 20 14, 219; vom 15. April 2014 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 und vom 22. Juli 2014 1 StR 210/14 , NStZ 2015, 48 ) . Die Pflicht zur Mitteilung der mit dem Ziel einer Verständigung über den Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt sich deshalb auch auf die Darlegung, von wel cher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteili gten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfG, Urteil vo m 19. März 2013 2 BvR 2628/10, 2883/10, 2155/11 , BVerfGE 133, 168, 215 f.; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 1 StR 315/15; vom 25. Feb ruar 2015 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354; vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 152 und vom 9. April 2014 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416 , 417; Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252 ). Demgegenüber muss der Vorsitzende nicht darüber unterrichten, von wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen ist, in dem dann über die Möglichkeit einer Verständigung gesprochen wurde. Denn dies gehört nicht zu dem gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitzuteilenden wesentlichen Inhalt des Gesprächs. Es betrifft allein den äußeren Ablauf des Verfahrens (BGH, B e- schlü ss e vom 2. De zember 2014 1 StR 422/14, NStZ 2015, 293 und vom 11. Feb ruar 201 5 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416). - 17 - (2 ) Diesen Anforderungen wird die Mitteilung des Vorsitzenden am er s- ten Tag der Hauptverhandlung gerecht. ( a) Soweit die Revision beanstandet, der Vorsitzende habe nicht mitg e- teilt, von welcher Seite die Frage d er Verständigung aufgeworfen wurde, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, lässt die Mitteilung des Vorsitzenden über den Ablauf des G e- sprächs ausreichend erkennen , dass die Initiative sowohl für das Vorgespräch als auch für eine Verständigung vom Landgericht ausging. Der über das Ve r- ständigungsgespräch gefertigte und in der Hauptverhandlung verlesene Ve r- merk enthält einleitend die Feststellung, dass der Vorsitzende das Programm des Vorgesprächs festlegte und keiner der Anwesenden Änderungen anregte. Da im weiteren Verlauf des ausführlich dokumentierten Vorgesprächs die Mö g- lichkeit und die Umstände einer Verständigung gemäß dem Programm erörtert wurden, ist durch die Verlesung des Vermerks in der Hauptverhandlung b e- kannt gemacht worden, dass die Initiative zum Verständigungsgespräch vom Landgericht ausging. (b) Soweit die Revision beanstandet, der Vorsitzende habe weder über den Telefonvermerk informiert noch den Inhalt des Telefonats mit Rechtsanwalt B . vom 12. Februar 2015 mitgeteilt, bleibt die Verfahrensrüge ebe n- falls ohne Erfolg. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden hatte das Tel e- fonat mit dem Verteidiger B . am 12. Februar 2015 weder ausdrücklich 45 46 47 48 49 - 18 - noch konkludent eine mögliche Verständigung zum Gegenstand . Dies ergibt sich daraus , dass in dem Telefonat inhaltlich nur auf die bereits vereinbarte Vorgehensweise aus dem Verständigungsgespräch vom 26. Januar 2015 B e- z ug genommen wurde . Schon in diesem Gespräch waren die Frage einer g e- ständigen Einlassung und die in Rede stehenden weiteren Auskunftsersuchen Gegenstand. In dem Telefonat ging es somit nur noch um die Fristverlängerung für eine Einlassung des Angeklagten u nd den damit verbundenen Aufschub hinsichtlich des vom Vorsitzenden angekündigten Auskunftsersuchens. Der al l- gemeine Hinweis des Vorsitzenden in dem Telefongespräch auf die strafmi l- dernde Wirkung eines Geständnisses gibt lediglich die Gesetzeslage wieder. Damit waren Handlungsbeiträge, die im Sinne von Leistung und Gegenleistung zueinander stehen sollten , nicht Gegenstand des Telefongesprächs. Eine so l- che synallagmatische Verknüpfung der jeweiligen Handlungsbeiträge ken n- zeichnet aber ein Verständigungsgesch ehen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 21. April 2016 2 BvR 1422/15 Rn. 21, NStZ 2016, 422 mwN). (3 ) Selbst wenn man für eine vollständige Mitteilung der Verständigung s- gespräche auch die Unterrichtung über den Inhalt des Telefonats vom 15. Februa r 2015 verlangen wollte, läge ein Verfahrensfehler, auf dem das U r- teil beruhen könnte, nicht vor. Der Gesetzgeber hat Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sich e- rungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz und Dokumentat i- onspflichten geh ören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft (vgl. BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 15. Ja - nuar 2015 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172). Die Revisionsgeric h- te haben daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob da s Urteil auf dem Transp a- renzverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das gesetzliche Schutz konzept der 50 51 - 19 - §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a, 257c StPO darf hierbei jedoch nicht unterlaufen werden, so dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß nur ausnahmswe i- se ausges chlossen werden kann, wenn eine Beeinträchtigung dieses Schut z- konzepts nicht droht (BVerfG aaO, BVerfGE 133, 168, 223, Rn. 97; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592, 594). In besonders gelagerten Einzelfällen ist dies denkba r, wenn etwa feststeht, dass es tatsächlich keine Verständigungsgespräche gegeben hat oder der Prozes s- verlauf trotz stattgefundener Gespräche nicht beeinflusst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150, 153 f. mwN). Bei der Prüfung durch die Revisionsgerichte sind auch Art und Schwere des Verstoßes in den Blick zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 15. Jan uar 2015 2 BvR 878/14, Rn. 29, NStZ 2015, 170, 172). Bei lediglich geringfügigen Unvollständigkeiten oder Unrich tigkeiten kann ein Beruhen ausgeschlossen werden, wenn nicht zu besorgen ist, dass die Herbeiführung einer gesetzwidr i- gen Absprache Gegenstand des Gesprächs war (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170); erforderlich ist eine w erte n- de Gesamtbetrachtung (B GH, Urteil vom 14. April 2015 5 StR 20/15 , NStZ 2015, 537 ; vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 15. Ja nuar 2015 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 und vom 11. Juni 2015 1 StR 590/14 , NStZ - RR 2015, 379 ). Vorliegend sind alle bedeu tsamen Informationen über den Inhalt des a u- ßerhalb der Hauptverhandlung geführten und auf eine Verständigung abziele n- den Gesprächs bereits durch die Verlesung des Vermerks vom 26. Januar 2015 in öffentlicher Hauptverhandlung mitgeteilt worden . Im Telefonge spräch zw i- schen dem Verteidiger B . und d em Vorsitzenden vom 12. Februar 2015 wurden keine weitere n Verständigungsversuche unternommen , die über das zuvor stattgefundene Verständigungsgespräch hinausgingen. Solches wird 52 53 - 20 - von der Revision auch nicht behauptet . Die Verständigungsgespräche wurden damit in öffentlicher Hauptverhandlung transparent, ein verborgenes Gesch e- hen hinter verschlossenen Türen gab es ebe nso wenig wie eine unzulässige Absprache. 2. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts dringt ebenfalls nicht durch. Sie bleibt aus den bereits in der Antragsschrift des Generalbundesa n- walts genannten Gründen ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil weist keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die vom Landgerich t rechtsfe h- lerfrei getroffenen Feststellungen tragen sowohl den Schuld - als auch den Strafausspruch. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher 54 55
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