ECLI:DE:BGH:2018:160818B1STR172.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 172 / 1 8 vom 16. August 201 8 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 348 Abs. 1 Die an dem Fahrzeugkennzeichen angebrachte Prüfplakette beurkundet mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB neben dem Termin der nächsten Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung. BGH, Beschluss vom 16. August 2018 1 StR 172/18 LG Stuttgart in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 22 F ällen, davon in sechs Fällen in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, Falsc h- beurkundung im Amt in zehn Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den Fällen II. 4 . a ) - j) der Urteilsgründe war der Angeklagte seit Juni 2006 als Prüfingenieur der G . mbH und Co. KG (G . ) unter 1 2 3 - 3 - anderem mit der Durchführung von Hauptuntersuchunge n (HU) an Fahrzeugen nach § 29 StVZO betraut. Im Zeitraum von Mitte Oktober 2012 bis Ende Januar 2014 brachte er in acht Fällen an amtlichen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sog. HU - Prüfplaketten an, obwohl er in einigen Fällen wusste und es in anderen Fäll en aufgrund lediglich oberflächlicher Prüfung billigend in Kauf nahm, dass die betreffenden Fahrzeuge erhebliche Mängel aufwiesen und die Prüfplakette zu versagen gewesen wäre. Den aufgrund der nach wie vor bestehenden Prüfpflichtigkeit der Fahrzeuge in Wirklichkeit nicht zutreffenden Termin zur nächsten Hauptuntersuchung trug der Angeklagte in diesen Fällen in die Zula s- sungsbescheinigung Teil I ein und stempelte diese jeweils mit dem Stempel der G . , auf dem seine Prüfingenieurnummer ersichtlich war. In zwei weiteren Fäl - len bescheinigte der Angeklagte jeweils mit erheblichen Mängeln behafteten Fahrzeugen das Bestehen der Hauptuntersuchung in dem von ihm erstellten Untersuchungsbericht, obwohl er wusste bzw. billigend in Kauf nahm, dass so l- che Mängel vorlagen. In diesen Fällen hielt er es auch für möglich und nahm billigend in Kauf, dass der gutgläubige Sachbearbeiter der zuständigen Zula s- sungsstelle auf der Grundlage des unzutreffenden Untersuchungsberichts die HU - Prüfplakette zuteilen und die entspr echenden Eintragungen über den Zei t- punkt des Termins zur nächsten Hauptuntersuchung in die Zulassungsbesche i- nigung Teil I vornehmen würde, was auch geschah. 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen Falschbeurkundung im Amt in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in mittelbarer Täterschaft, strafbar gemacht, begegn et keinen rechtlichen Bedenken. a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht zunächst angenommen, dass der Angeklagte als Prüfingenieur der G . ein zur Aufnahme öffentlicher U rkun - den befugter Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buch st. c StGB ist. 4 5 - 4 - b) Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die nach durchgeführter Hauptuntersuchung von dem Angeklagten bzw. dem Sach - bearbeiter der zuständigen Zulas sungsstelle zugeteilte und an dem Fahrzeu g- kennzeichen angebrachte Prüfplakette mit besonderer Beweiskraft im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB die Vorschriftsmäßi gkeit des Fahrzeugs beurkundet. aa) Der Begriff der öffentlichen Urkunde im Sinne von § 348 StGB u m- fasst nur solche Urkunden, die bestimmt und geeignet sind, Beweis für und g e- gen jedermann zu erbringen (allg. Meinung; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Ju - li 1968 GSSt 1/68, BGHSt 22 , 201, 203; Urteil vom 16. April 199 6 1 StR 127/9 6, BGHSt 42, 131; Zies chang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn. 20). Dabei erfasst auch bei einer öffentlichen Urkunde die Strafb e- wehrung in § 348 StGB nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tats a- chen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Be weiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; Beschlüsse vom 2. De - zember 2014 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 67 f.; vom 30. Oktober 2008 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36 und vom 2. Juli 1968 GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203). Fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift, sind die Angaben mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entneh men, die für die Errichtung und den Zweck der Urkunde maßgeblich sind (BGH, aaO). Wesentliche Krit e- rien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei n e- ben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundu ngsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausste l- lenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186, 18 8 sowie Beschl ü ss e vom 6 7 - 5 - vom 2. Dezember 2014 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 68 und vom 30. Oktober 2008 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36). bb) Die HU - Prüfplakette stellt in Verbindung mit dem amtlich zugelass e- nen Kennzeichen und der entsprechenden Eintragun g in der Zulassungsb e- scheinigung Teil I eine (zusammengesetzte) öffentliche Urkunde dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Juli 2011 31 Ss 30/11, NJW 2011, 2983, 2984; BayObLG, Urteil vom 29. Oktober 1998 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183; Zieschang in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn. 20), wobei die Reichweite der erhöhten Beweiskraft der HU - Prüfplakette in der oberge - richtlichen Rechtsprechung und in der Literatur nicht einheitlich gesehen wird (vgl. zum Meinungsstand Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21) . Dass die Prüfplakette den Nachweis über den Termin der nächsten Hauptuntersuchung erbringt, ergibt sich schon aus ihrem optischen Erkl ä- rungswert. Daneben und in unmittelbarem Zusammenhang dam it stehend beinhaltet vor dem Hintergrund der Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO die Prüfplakette für und gegen jedermann auch den Nachweis, dass die geprüften Fahrzeuge zum Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung als vorschriftsmäßig befunden wurden ( vgl. OLG Celle, Be schluss vom 6. Mai 1991 3 Ss 34/91, NZV 1991, 318, 319; Claus , NStZ 2014, 66, 67; Puppe/Schumann in Kindhä u- ser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21; Hecker in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 348 Rn. 9; Freund i n Münchene r Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 348 Rn. 31). Denn § 29 Abs. 3 Satz 2 StVZO bestimmt, dass die angebrachte Prüfplakette bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchu ng vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII zur StVZO ist. Die in Bezug genommene Nummer 1.2 Anlage VIII zur StVZO en t- 8 9 - 6 - hält weitere Regelungen über die Hauptuntersuchung und deren Durchführung. In Num mer 3.1.4 An lage VIII zur StVZO ist für die vier möglichen Ergebnisse der Hauptuntersuchung (Feststellung von keinen Mängeln, ge ringen Mängeln, erheblichen Mängeln sowie Mängeln, die das Fahrzeug verkehrsunsicher m a- chen) im Einzelnen aufgeführt, welche Konsequenzen sich daraus für die Erte i- lung der HU - Prüfplakette ergeben. Nummern 3.1.4.1 und 3.1.4.2 Anlage VIII zur StVZO sehen vor , dass eine HU - Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden kann, wenn entweder keine oder nur geringe Mängel, deren unverzügliche B e- seitigung (spätestens innerhalb eines Monats) zu erwarten ist, festgestellt we r- den. In Nummer 3.1.4.3 Anlage VIII zur StVZO ist bestimmt, dass bei Festste l- lung erheblicher Mängel diese in den Untersuchungsbericht einzutragen sind und (zunächst) keine HU - Prüfplakette zugeteilt werden darf. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen ist davon auszugehen, dass die Feststel lung des Nichtvorhanden seins erheblicher Mängel kraft Gesetzes Inhalt der Urkunde ist. Die Gegenansicht, durch Erteilung der HU - Prüfplakette werde mit B e- weiswirkung für und gegen jedermann nur der Nachweis des Termins der nächsten Hauptuntersuchung erbracht (Bra ndenburgisches OL G, Beschluss vom 2. Juli 2015 (2) 53 Ss 38/15 (35/15), 2 Ws 81/15, juris Rn. 14 ff.; BayObLG, Urteil vom 29. Oktob er 1998 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183 f. ; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 348 Rn. 6a; Zieschang in Leipziger Komme n- tar, StGB, 12. Aufl., § 348 Rn. 20), überzeugt vor dem Hintergrund der au s- drücklichen Bestimmung des Urkundeninhalts in der StVZO nicht. Dies gilt auch besonders mit Blick auf die Gesetzgebungshistorie. Während sich nach der bis 1980 gültigen Fassung von § 29 StVZO aus der Prüfplakette keine Erklärung über den Zustand des Fahrzeugs ergab, sie vielmehr nur das bescheinigte, was ausdrücklich auf ihr angegeben war, nämlich den Zeitpunkt der nächsten fäll i- gen Hauptuntersuchung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 StVZO in der Fassung vom 10 - 7 - 15. November 1974, BGBl. I 1974 S. 3193, BGBl. I 1975 S. 848), bescheinigte die Prüfplakette nach der Fassung des § r- zeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschr 29 Abs. 2a StVZO idF vom 15. Januar 1980, BGBl. I S. 37, 38). Maßg eblich für die Änderung waren so der Verordnungsgeber unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. OLG Ha mm, Urteil vom 26. April 1974 1 Ss 34/74, MDR 1974, 857) Zweifel über die Bedeutung de r Prüfplakette (vgl. BR - Drucks. 508/79 S. 1, 113). So habe das Oberlandesgericht Hamm ausg e- führt, dass in der StVZO nicht eindeutig bestimmt sei, dass das Fahrzeug mit der Erteilu ng der Prüfplakette für vorschriftsmäßig befunden wurde; die neue - Drucks. 508/79 S. 1, 113). Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht diese Gesetzesänd e- rung mit der Begründung für unmaßgeblic h erklärt, dass es schon immer Sinn und Zweck der HU - Plakette gewesen sei, die Verkehrstauglichkeit des Fah r- zeugs zu bescheinigen (vgl. BayObLG, Urteil vom 2 9. Oktober 1998 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183, 184), wird die Bedeutung der Gesetzesänd e- run g verkannt. Mit der geänderten gesetzlichen Regelung hat der Gesetzgeber eindeutig entschieden, dass die Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs Inhalt der Urkunde ist. Angesichts der ausdrücklichen Bestimmung des Urkundeninhalts in der StVZO i st auch nicht von Bedeutung, dass der E r- klärungsgehalt keinen Niederschlag in der Gestaltung der HU - Prüfplakette (A n- lage IX zu § 29 StVZO) und/oder des entsprechenden Eintrags in der Zula s- sungsbeschei nigung Teil I findet (so aber Brandenburgisches OLG, Bes chluss vom 2. Juli 2015 (2) 53 Ss 38/15 (35/15), 2 Ws 81/15, juris Rn. 21). Entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts handelt es sich schlie ß- lich bei der Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit eines Kraftfahrzeugs auch nicht lediglich u m ein der Beurkundung nicht fähiges Werturteil (vgl. BayObLG, - 8 - Urteil vom 29. Oktober 1998 5 St RR 167/98, BayObLGSt 1998, 183, 184), sondern um durch Nummer 1.2 Anlage VIII zur StVZO hinreichend klar b e- stimmte Tatsachen (vgl. Puppe/Schumann in Kindhäuse r/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 348 Rn. 21) . Raum Bellay Cirener Hohoff Pernice
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