ECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR173.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 173/17 vom 23. August 2017 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 5 Zur Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung b ei widerrechtlicher Benutzung von Kraf t- fah r zeugen. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 1 StR 173/17 LG Wiesbaden in der Strafsache gegen - 2 - wegen Steuerhinterziehung u.a. - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer d e- führers und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2016 au f- gehoben, a) soweit di eser Angeklagte wegen Diebstahls und Urku n- denfälschung im Fall II. 2 und 3 der Urteilsgründe veru r- teilt worden ist, b) soweit er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Steuerh interziehung in fünf Fällen verurteilt worden ist (Fall II. 6 bis 8, 12 und 13 der Urteilsgründe), c) im Gesamtstrafausspruch und d) soweit die Einziehung der sichergestellten Werkzeuge dieses Angeklagten angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, des versuchten Diebstahls sowie der Urkundenfälschung in sieben Fällen, d a- von in fünf Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoßes g e- gen das Pflichtversicherungsgesetz und Steuerhinterziehung für schuldig e r- kannt und unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten erkannt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Daneben hat es die Einziehung des Pkw VW Polo des Angeklagten, des sich und der sichergestellten Werkzeuge angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestüt z- ten Revision , die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang E rfolg hat und sich im Übrigen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO e r- weist. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Fall 2 der Urteilsgründe: Zwischen dem 10. und dem 11. März 2016 schraubte der Angeklagte von dem abgestellten Fahrzeug der Zeugin B . die amtlichen Kennzeichen ab, um sie für sein Fahrzeug zu verwenden. Fall 3 der Urteilsgründe: Dementsprechend brachte er sie sodann am 14. März 2016 an seinem VW Polo an, um den Ans chein amtlicher Zulassun g zu erwecken. 1 2 3 4 - 5 - Fall 4 der Urteilsgründe: Nachdem der Angeklagte Kfz - Kennzeichen e r- halten hatte, die für das Fahrzeug der Zeugin Be. ausgegeben worden w a- ren, brachte er nunmehr diese an seinem Fahrzeug an, um den Anschein am t- licher Zulassung vorzutäu schen. Fall 5 der Urteilsgründe: In der Nacht vom 16. auf den 17. März 2016 schlug der Angeklagte mit einem Werkzeug die Seitenscheibe eines geparkten BMW ein und gelangte so in das Fahrzeug. Wie es von Anfang an seinem Plan entsprochen hatte, entwende te er das fest eingebaute Navigationsgerät des Fahrzeugs. Fall 6 der Urteilsgründe: Am 23. April 2016 ließ der Angeklagte Kennze i- chen herstellen, die für das Fahrzeug des Zeugen H . ausgegeben wurde n . seinem Fahrzeug an, um den Anschein amtlicher Zulassung zu erwecken. Anschließend fuhr er mit dem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr , obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte und das Fahrzeug auch weder zugelassen, ver Fall 7 der Urteilsgründe: Noch am selben Tag fuhr er erneut mit dem Fahrzeug. Fall 8 der Urteilsgründe: Auch am nächsten Tag fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug und zwar in Begleitung des Mitangeklagten R . zu einer Tankstelle in Wiesbaden und sodann nach Königstein. Fä ll e 9 bis 11 der Urteilsgründe: Am Abend des 24. April 2016 fuhr en der Angeklagte und R. mit dem VW Polo auf direktem Weg nach König s- tein, um dort Navigationsgeräte aus Fahrzeugen zu entwenden. Hierzu führten sie diverse Werkzeuge mit sich. Sie wollten sich durch solche, auch zukünftig 5 6 7 8 9 10 - 6 - geplante Taten eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. In Umsetzung dieses Plans kam es in der Nacht vom 24. auf den 25. April 2016 zu folgenden Taten: Während der Angeklagte die Umg ebung absicherte, schlug R . dem gemeinsamen Plan entsprechend die Scheibe eines geparkten BMW ein und baute mit dem mitgeführten Werkzeug das fest installierte Navigationsgerät aus. Da sie dann durch Passanten gestört wurde n , ließen sie das scho n au s- gebaute Navigationsgerät zurück und flüchteten (Fall 9). Anschließend wend e- ten sie sich einem anderen BMW zu. Erneut sicherte der Angeklagte die U m- gebung, während R. die unverschlossene Kfz - Tür öffnete und das fest eingebaute Navigationsgerät abmontierte. Sie verstauten das Gerät in einer mitgeführten Tragetasche und verließen den Tatort (Fall 10). Mit gleicher A r- beitsteilung gingen sie bei dem folgenden BMW vor. Hierzu musste R . dessen Seitenscheibe mit einem Akkuschrauber einschlag en, um an das fest eingebaute Navigationsgerät zu kommen, das sie nach dem Ausbau in ihre Tragetasche steckten und nach Hause fuhren (Fall 11). Fall 12 der Urteilsgründe: Am 25. April 2016 fuhr der Angeklagte mit se i- nem VW Polo zum Flughafen Ha. , an d n- Fall 13 der Urteilsgründe: Gegen Abend dieses Tages fuhr der Ang e- kla g te erneut mit seinem Fahrzeug. 2. Das Landgericht hat die Fälle 5, 9 bis 11 jeweils als Diebstahl gewe r- tet, wobei es im Fall 9 beim Versuch geblieben ist. Dabei hat es besonders schwere F ä ll e angenommen und Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr 11 12 13 14 - 7 - und sechs Monaten (Fall 5, 10 und 11) sowie von acht Monaten (Fall 9) ve r- hängt. Im Fall 2 ist es ebenfalls von einem Diebsta hl ausgegangen und in den Fällen 3 und 4 von je einer Urkundenfälschung, wofür es jeweils 90 Tagessätze verhängt hat. Den Fall 6 hat es als Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Ste u- erhinterziehung gewertet und hierfür sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. Die den Fällen 7, 8, 12 und 13 zugrundeliegenden weiteren Fahrten mit dem manipulierten Fahrzeug hat es jeweils als selbständige Urkundenfälschung en in Tateinheit mit Fahr en ohne F ahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversich e- rungsgesetz und Steuerhinterziehung ausgeurteilt und in jedem dieser vier Fä l- le eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten für angemessen erachtet. II. 1. Das Landgericht hat sich in revisionsrechtlich n icht zu beanstandender Weise von dem festgestellten Sachverhalt überzeugt. 2. Die rechtliche Würdigung erweist sich aber allein in den Fällen 4, 5 und 9 bis 11 der Urteilsgründe , in denen der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebs tahls und Urkundenfälschung verurteilt worden ist, als rechtsfehlerfrei. Die Strafzumessung insoweit begegnet keinen durchgreifenden Bede n- ken. Zwar hat das Landgericht für den Versuchsfall nicht ersichtlich in den Blick genommen, dass der vertypte Mild erungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB auch 15 16 17 18 - 8 - zum Entfallen der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB fü h- ren kann. Aufgrund der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift au f- gezeigten Gesichtspunkte und des Umstands, dass die festgesetzte Ein zelstr a- fe nicht dem oberen Bereich des nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB gemilde r- ten Strafrahmen s des § 243 Abs. 1 StGB entnommen ist, kann der Senat ein Beruhen der Einzelstrafe auf die sem Rechtsfehler ausschließen. Auch hat das Landgericht die Einzie hung des Fahrzeuges nicht in der Strafzumessung berücksichtigt. Die auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB a . F . g e- stützte Maßnahme hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschl ü ss e vom 12. März 201 3 2 StR 43/13 , StV 2013, 565 und vom 17. Oktober 1995 4 StR 549/95 , NStZ - RR 1996, 56 ; Fischer, StGB, 64 , Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Von der ausdrückl i- chen Erörterung des Gewichts der Vermögenseinbuße im Rahmen der Stra f- zumessung konnte aber hier angesich ts der Feststellung, dass der dem Ang e- s- weise abgesehen werden . 3. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl der Kfz - Kennzeichenschilder (Fall 2 der Urteilsgründe) und der durc h das Anbringen derselben am Fahrzeug des Angeklagten begangenen Urkundenfälschung (Fall 3) begegnet durchgreifenden Bedenken. Denn nach den Feststellungen ve r- fol g te der Angeklagte schon bei dem Diebstahl der Kennzeichen den Plan, di e- se an seinem Fahrzeug anzubringen, was er sodann auch umsetzte. Dass di e- se Verbindung durch das gemeinsame subjektive Element zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit führen kan n (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Ja - nuar 2014 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 und vom 15. Februar 2017 4 StR 629/16, StraFo 2017, 124), hat das Landgericht nicht ersichtlich in den B l ick 19 20 - 9 - genommen. Es hätte würdigen müssen, ob neben dem gemeinsamen subjekt i- ven Element zwischen beiden Betätigungsakten ein derart unmittelbarer räu m- licher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 11 . Juli 2017 5 StR 202/17). 4. Der Schuldspruch in den Fällen 6 bis 8, 12 und 13 der Urteilsgründe erweist sich gleich in mehrfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. a) Die Feststellungen belegen die Tatbestandsmerkmale der Urkunde n- seinem Fahrzeug angebracht, a lso allein für ein anderes Fahrzeug ausgegeb e- ne Kennzeichenmerkmale nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FZV verwendet. Damit sind die Voraussetzungen einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB nicht dargetan. Denn es ist anders als i n den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe, in denen für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Kennz eichen angebracht worden sind nicht festgestellt, dass die Kennzeichen amtliche Erklärungen verkörpert haben. Zwar handelt es sich bei einem mit einer Stempelplakette der Zula s- sungsbehörde versehene n, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, a n- gebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45, 19 7, 200 mwN noch zu amtlichen Kennzeichen nach §§ 18, 23 StVZO; Fischer , StGB , 6 4. Aufl. , § 267 Rn. 23). Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennze i- chen verkörpert di e Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Ke nnzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeu g- register eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (BGH, Urteile vom 7. September 1962 4 StR 266/62 , BGHSt 18, 66, 70 und 21 22 23 - 10 - vom 14. Mai 1987 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375, 376 mwN). Fehlt eine solche Stempelplakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen. Dann liegt keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB vor, sondern nur ein Kennzeichen im Sinne der Strafvorschrif t des § 22 StVG (BGH, Urteil vom 7. September 1962 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70). Stempelplakette angebracht war, ist nicht festgestellt. b) Die Annahme mehrerer selbständiger, real konkurrierender Taten in den Fällen 6 bis 8, 12 und 13 hält der sachlich - rechtlichen Überprüfung ebe n- falls nicht stand. Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass durch das Zusammenfallen der tatbestandlichen Ausführungshandlungen Tateinheit zwischen dem Geb rauchen einer unechten Urkunde und dem vo r- sätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie dem vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz nach § 6 Abs. 1 PflVG besteht (BGH, Beschluss vom 2. Februar 1987 3 StR 486/86 , BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Es hat aber übersehen, dass dann, wenn der Täter schon beim Anbringen der Kennzeichen den Vorsatz hat, das Fah r- zeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, der gegebenenfalls mehrf a- che Gebrauch der unechten z usammengesetzten Urkunde sowie ihre He r- ste l lung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkunde n- fälschung darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 21. Mai 2015 4 StR 164/15, DAR 2015, 702 ; vom 26. Oktober 2016 4 StR 354/16, NStZ - RR 2017, 26, 27 und vom 15. Februar 2017 4 StR 629/16, StraFo 2017, 124). Das jeweils tateinheitliche Zusa m- mentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen U r- kundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell - rechtlichen Sinne verklammert werden (BGH, Beschlüsse vom 24 - 11 - 7. Mai 2014 4 StR 95/14 ; vom 21. Mai 2015 4 StR 164/15 , jeweils aaO und vom 28. Januar 2014 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Würde d Urkundenfälschung erfüllen etwa weil sie auch mit einer Stempelplakette ve r- sehen waren , so bestünde zwisc hen dieser Tat und den Fahrten am 23., 24. und 25. April 2016 Tateinheit, wenn der Angek lagte schon bei dem Herstellen der zusammengesetzten Urkunde den Vorsatz gehabt hätte, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Entsprechendes würde auch gelten, n- missbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 4 StR 266/62; BGHSt 18, 66, 71 ; König in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44 . Aufl. § 22 StVG Rn. 10). c) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist zu Unrecht erfolgt. Das festgestellte Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, da der Angeklagte gegen keine steuerliche Erklärungspflicht verstoßen hat. aa) Das Landgericht beschränkt sich auf die Darstellung des Fahrens m it einem unversteuerten Fahrzeug und der rechtlichen Würdigung, dies erfülle den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Damit geht es ersichtlich wenn auch weder in den Urteilsgründen noch in der Liste der angewendeten Vo r- schriften angegeben von der Hin terziehung von Kraftfahrzeugsteuer aus. G e- gen welche gegenüber den Finanzbehörden bestehende Rechtspflicht zur O f- fenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen der Angeklagte verstoßen haben soll, ist ebenfalls nicht dargelegt. Dies im Zusammenhang mit dem Abs tellen allein auf die Nutzung des Fahrzeugs erweckt den Eindruck, das Landgericht könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich ang e- sehen haben. Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht indes 25 26 27 - 12 - nur derjenige, der die Finanz behörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterla s- sen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besond ers verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 1 StR 573/16; Urteil vom 9. April 2013 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 227, 231 mwN). bb) Eine solche Erklärungspflicht bestand für den Angeklagten im Ta t- zeitraum nicht. Auf die Frage, ob der Ver stoß gegen eine solche Pflicht übe r- haupt von der Anklage als Teil der einheitlichen prozessualen Tat erfasst wo r- den wäre, kam es daher nicht mehr an. Da der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im I n- land ohne die verkehrsrechtlich vo rgeschriebene Zulassung gefahren ist, liegt zwar eine widerrechtliche und damit steuerbare Benutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 5 KraftStG vor. Gemäß § 7 Nr. 3 KraftStG ist der Ang e- klagte als derjenige, der mit dem Fahrzeug gefahren ist, auch d er Steue r- schuldner der mit Beginn der Steuerpflicht ents tehenden Kraftfahrzeugsteuer, § 6 KraftStG. Während die Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 KraftStG für inländische Fahrzeuge eine öffentlich - rechtliche Erlaubnis zum Gegenstand hat u nd die Erklärungspflicht an diese Erlaubnis anknüpft ( § 3 Kraftfahrzeu g- steuer - Durchführungsverordnung [KraftStDV] in der bis zum 19. Juli 2017 gült i- gen Fassung ) , gilt das für den Ersatztatbestand der widerrechtlichen Benutzung nicht (vgl. BFH, Urteil vom 2 7. Juni 1973 II R 179/71, BFHE 110, 213). Eine an den Realakt der Benutzung als die Steuerpflicht auslösendes Moment a n- knüpfende Erklärungspflicht lässt sich weder dem Gesetz noch der zum Ta t- zeitpunkt gültigen Fassung der Kraft StDV entnehmen. Die an der Einfuhr orie n- 28 29 30 - 13 - tierte Steuererklärungspflicht nach § 11 KraftStDV a . F . betrifft nur ausländische Fahrzeuge, mithin den Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, findet aber auch über die sich nur auf die Festsetzung und Erhebung unter den V o- raussetz ungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 beziehende Verweisung des § 16 Abs. 1 Satz 2 der KraftStDV keine Anwendung für die widerrechtliche Benutzung. Insoweit bestand zum Tatzeitpunkt eine Steuer - , aber keine Erklärungspflicht (Bruschke, Grüne Reihe: Grunderwerbste uer , Kraftfahrzeugsteuer und andere Verkehrs steuern, 7. Aufl. , 3.5.5.1 , S. 315; Mayer in Heinz /Kopp/Mayer, Ve r- kehrssteuern , 4. Aufl., S. 317; Mößlang , NWB Nr. 51 vom 15. Dezember 1986, Fach 8b, S. 290; Spatschec k /Fraedrich , Steueranwaltsmagazin 2007, 162, 166; Weyand , NZ V 1988, 209 , 211 ; a.A. Hellmann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler , AO/FGO, 243. Lieferung, § 370 AO Rn. 310, freilich ohne Begründung). Eine solche Erklärungspflicht ist erst mit Wirkung zum 20. Juli 2017 mithin nach den Taten durch § 15 Abs. 1 Kraft StDV statuiert worden, w o- nach bei widerrechtlicher Benutzung unverzüglich eine Steuererklärung abz u- geben ist. Ob dies im Hinblick auf den Verordnungscharakter eine Pflicht im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen kann, war hier nicht zu en tsche i- den. cc) Mangels Erklärungspflicht hat der Angeklagte nicht den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verwirklicht und sich nach dieser Vorschrift nicht strafbar gemacht. An einer solchen Entscheidung der Rechtsfrage ist der Senat auch nicht d urch die Entscheidungen des 4. Strafsenats vom 13. November 1959 4 StR 301/59 ; vom 1. August 1962 4 StR 209/62 , B G HSt 17, 399; des 5. Stra f- senats vom 22. De zember 1959 5 StR 570/59; des 1. Strafsenats vom 6. D e- zember 1960 31 32 33 - 14 - 1 StR 520/60 und vom 4. F ebruar 1968 1 StR 276/68 gehindert. Diese ergingen sämtlich noch zu §§ 396, 402, 404 Reichsabgabenordnung, wonach allein das Bewirken einer Steuerverkürz ung schon tatbestandsmäßig war. Z u- dem musste der 1. Strafsenat bei den anderen Senaten schon deshalb nicht anfragen, weil er innerhalb des Bundesgerichtshofs für Steuerstrafsachen allein zuständig ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). dd) Ein Freispruch hatte nicht zu erfolgen. Die insoweit unverändert z u- gelassene Anklage und ihr folgend das Urteil sind jeweils von Tateinheit ausg e- gangen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 3 StR 264/14). Dabei wird allein der Lebenssachverhalt des Fahrens mit dem nicht zugelassenen und u n- versteuerten Fahrzeug geschildert. Dieser fällt aber tatsächlich mit den Ausfü h- r ungshandlungen der übrigen angenommenen Straftatbestände zusammen. Da damit auch nur diese r Lebenssachverhalt der Kognitionspflicht des Gerichts unterworfen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 1 StR 256/15, NStZ 2016, 296 mwN), war für d ie vom Generalbundesanwalt bea n- tragte Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO schon deswegen kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1985 4 StR 447/85; NJW 1986, 1116: Ve r- fahrensweise nach § 154a Abs. 2 StPO). 5. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen 2, 3, 6 bis 8, 12 und 13 der Urteilsgründe führt z ur Aufhebung der Gesamtstrafe. 6. Auch die Einziehungsanordnung des Landgerichts in Bezug auf die Werkzeuge des Angeklagten erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern. Die einzuziehenden Gegen stände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstr e- ckungsbehörde zu schaffen und um eine ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen ( BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 3 StR 279 /55, BGHSt 8, 205, 34 35 36 - 15 - 211 f.; Beschlüsse vom 15. Juni 2016 1 StR 72/16, NStZ - RR 2016, 313, 314 und vom 21. Juni 2017 1 StR 195/17). Die Anordnung der Einziehung de r si chergestellten Werkzeuge ist zu unbestimmt und genügt den Anforderungen nicht. Dem im Hinblick auf diese Mängel gestellten Antrag des Generalbu n- desanwalts, nach § 430 Abs. 1 a . F . StPO zu verfahren, ist der Senat nicht g e- folgt. Denn das Urteil wies anders als vom Generalbundesanwalt angeno m- men noch andere zur Zurückverweisung führend e Mängel auf, so dass mit einer erneuten Entscheidung kein unangemessener Aufwand verbunden ist . Raum Graf Jäger Cirener Hohoff 37
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