BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 174/03 vom26. August 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nackund die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit,die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. S. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten N. S. ,Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil desLandgerichts Bayreuth vom 20. Dezember 2002 hinsichtlichbeider Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-sen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzungschuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B. S. sen.eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gegen den Angeklagten N. S. jun. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monatenverhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausge-setzt und das sichergestellte Tatwerkzeug eingezogen. Hiergegen wenden sichdie wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsan-waltschaft mit der Sachrüge. Sie erstreben im Ergebnis höhere, zu vollstre-ckende Strafen. Unter anderem beanstanden sie die Strafrahmenmilderungnach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bei beiden Ange-klagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg. - 4 -I.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehören die Angeklagteneinerseits und der verletzte Nebenkläger A. H. andererseits zweiseit Jahren verfeindeten Sinti-Familien an. Am Tattag, dem 27. September1999 kam es zwischen der Ehefrau des Angeklagten S. sen. und F. , der angeblichen Geliebten des Nebenklägers, zu massiven Be-leidigungen, die sich auch auf die Familien erstreckten, und einer tätlichenAuseinandersetzung auf offener Straße, ausgelöst durch das Gerücht über dieangebliche außereheliche Beziehung des Nebenklägers. Als dieser davonhörte, fuhr er sogleich dorthin. Er traf dort auf die beiden Angeklagten, die ge-rade ihre geparkten Fahrzeuge besteigen wollten. Auch sie waren über dasGeschehen unterrichtet. Der Nebenkläger lief mit einem geöffneten Spring-messer in der Hand auf den Angeklagten S. sen. schimpfend und mitdrohender Gebärde zu. Dieser bewaffnete sich mit einem Dachdeckerbeil ausseinem Pkw. Auf Zuruf seines Vaters holte der Angeklagte S. jun. einenSäbel mit einer Klinge von 70 bis 80 cm Länge und ein Fischermesser aus sei-nem Fahrzeug. Als der Nebenkläger und sein Vater sich bewaffnet gegenüber-standen, schlug der Junior mit dem Säbel auf H. s Rücken. Dieser er-griff, vorwärts rennend, die Flucht. Die beiden Angeklagten setzten nach. Alsder Nebenkläger erkannte, daß die Flucht nicht gelang, blieb er stehen unddrehte sich um. Der Angeklagte S. jun. schlug mit dem Säbel wahllos aufden Oberkörper, insbesondere auf die Arme H. s, die dieser schützendvor das Gesicht hielt. Der Vater attackierte ihn mit der Axt. In Todesangst ver-setzte H. dem Angeklagten S. jun. mit dem Messer einen Stich inden Unterbauch. Das hatte zur Folge, daß der Vater in unbändiger Wut mit derAxt wild auf ihn eindrosch. Als S. jun. sich etwas erholt hatte, stach ernun mit dem Fischermesser auf den zurückweichenden Nebenkläger ein, bis - 5 -dieser zu Boden ging. Nach einigen Fußtritten durch den Vater ließen die An-geklagten von ihrem Opfer ab.Der Nebenkläger erlitt massive Verletzungen, eine Vielzahl von Schnitt-,Schürfwunden und Hämatomen. Ohne ärztliche Hilfe hätte er verbluten könneninfolge einer Durchtrennung der Arterie zur Elle. Aufgrund dessen war die Be-weglichkeit der linken Hand zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlungnoch leicht eingeschränkt. Nachoperationen, Abszesse und Blutgerinnselführten zu einem langwierigen Krankheitsverlauf.2. Zur Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB hat das Landgericht folgendesausgeführt: Die Angeklagten, die im wesentlichen geständig waren, haben amvorletzten Hauptverhandlungstag sich beim Nebenkläger für das Gescheheneentschuldigt und ein ernstgemeintes Versöhnungsangebot vor zahlreich ver-tretenen Volkszugehörigen im Zuhörerraum erklärt sowie ihre Bereitschaft aus-gesprochen, zusammen ein Schmerzensgeld von 10.000 nrä-ger zu zahlen und dem Gerücht über ihn und F. entgegenzuwir-ken. Der Geschädigte hatte noch eine Woche vor der Hauptverhandlung dieAngeklagten wissen lassen, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153aStPO, wenn sie ihm ein bestimmtes Schmerzensgeld zahlen. In der Hauptver-handlung erklärte er, er nehme die Entschuldigung und das angeboteneSchmerzensgeld nicht an. Zur Begründung führte er aus, die Angeklagten hät-ten drei Jahre lang Zeit gehabt, auf ihn zuzukommen.Die Strafkammer wertet das Verhalten der Angeklagten dahin, es sei ih-nen um einen friedenstiftenden umfassenden Ausgleich und eine ernsthaft er-strebte Wiedergutmachung gegangen. Die verweigerte Mitwirkung an der Aus-söhnung durch den Verletzten sieht sie als unerheblich an. - 6 -II.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.Die Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu deren Aufhebung führt jedoch alleindie vom Landgericht jeweils zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenmilderungnach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB, was sich insbe-sondere aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 - ,NJW 2003, 1466, ergibt, das der Kammer noch nicht bekannt sein konnte.1. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar das ernsthafte Bemühen des Tätersum Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Ver-letzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberi-schen Intention (BTDrucks. 12/6853, S. 21, 22) und nach ständiger Rechtspre-chung einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der aufeinen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verur-sachten Folgen angelegt sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestre-ben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, aaO;Urt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wie-dergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 22.August 2001 - 1 StR 333/01 -, NStZ 2002, 29), so muß sich doch das Opfer auffreiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlas-sen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGBsetzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die erbrachten Leistungen oder Be-mühungen des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen denausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die - 7 -Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, wie§ 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt.2. An diesen Maßstäben gemessen sind die Voraussetzungen des Tä-ter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB durch die Urteilsgründe nichtbelegt.Die Angeklagten sind auf das vor der Hauptverhandlung abgegebeneAngebot des Verletzten, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153aStPO, wenn sie eine bestimmte Geldsumme an ihn als Schmerzensgeld zah-len, nicht eingegangen. Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Angeklagtenin der Hauptverhandlung versucht haben, den Nebenkläger in einen Dialogüber die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einzubeziehen. Daseinseitige Wiedergutmachungsbestreben beider Angeklagten am vorletztenVerhandlungstag hat das Opfer einer massiven Gewalttat als friedenstiftendenAusgleich ausdrücklich nicht akzeptiert durch die Erklärung des Nebenklägers,er nehme die Entschuldigung und das angebotene Schmerzensgeld nicht an.Die einseitigen, späten bloßen Bemühungen ca. drei Jahre nach der Tat warenfür ihn keine Genugtuung. Die Bewertung der verweigerten Mitwirkung an derAussöhnung durch den Verletzten als unerheblich ist rechtsfehlerhaft. DieserRechtsfehler führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nichtausschließen, daß die jeweilige Strafzumessung von der zu Unrecht vorge-nommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs.1 Nrn. 2 und 3 StGB zum Vorteil der Angeklagten beeinflußt worden ist. - 8 -Die Ausführungen auf S. 30 oben des Urteils geben dem Senat Anlaß,darauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter Gelegenheit haben wird, einenVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch rechtsstaatswidrige Verfahrens-verzögerung zu prüfen.Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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