BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 174/08 vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts T374bingen vom 25. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass er im Fall B (334berfall auf den Penny-Markt am 31. Januar 2007) der Verabredung einer schweren r344uberischen Erpressung schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe zu Fall B sowie im Ge-samtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verwor-fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen schweren Raubes (Fall A) und Anstiftung zur schweren r344uberischen Erpressung (Fall B) zur Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision hat hinsichtlich Fall B im Umfang des Beschluss-tenors Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. 1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revision von Bedeutung - zu Fall B festgestellt: 2 Gegen Ende 2006 war Gespr344chsthema zumindest zwischen dem Ange-klagten I. sowie den Mitangeklagten K. . und Z. , Raub374berf344lle in A. zu begehen. Es entwickelte sich die Idee, den Marktleiter des dortigen Penny-Markts zu 374berfallen, um die Einnahmen vorausgegangener Tage zu entwenden. Die Tat sollte an einem der Warenanlieferungstage in den fr374hen Morgenstunden vor 326ffnung des Markts begangen werden, weil der Marktleiter zu diesen Zeiten allein im Markt war, um einen Diebstahl der angelieferten Wa-ren zu verhindern. Der Angeklagte I. sowie die Mitangeklagten K. und Z. brachten in Erfahrung, dass die Tageseinnahmen nicht an jedem Tag von einem Geldtransportunternehmen abgeholt wurden. Nachdem sie noch den Mitangeklagten W. gewonnen und mit diesem zun344chst einen Raub-374berfall auf einen Tankstellenbetreiber in A. (Fall A) begangen hatten, kamen sie 374berein, dass der 334berfall auf den Marktleiter am 29. Januar 2007 - unter Beteiligung und "Regie" des Angeklagten I. - stattfinden solle. 3 Die vier Angeklagten trafen sich am 29. Januar 2007 zur Tatausf374hrung, versch344tzten sich jedoch in der Zeit und fuhren unverrichteter Dinge wieder nach Hause. Der Angeklagte I. war an den darauf folgenden Tagen verhindert, weil er an seiner Arbeitsstelle Fr374hschicht hatte. Die Mitangeklagten beschlos-sen, den Plan in Unkenntnis des Angeklagten I. zu nutzen und nur die Rollen neu zu verteilen. Der Mitangeklagte K. 374bernahm dessen Tatbeitrag (Steuerung des Fluchtfahrzeugs), und als vierten (Ersatz-)Mann gewannen sie den Mitangeklagten H. . Zun344chst war der Angeklagte I. "planender Kopf" der Gruppe gewesen; auch diese Rolle wurde nunmehr vom Mitangeklagten 4 - 4 - K. 374bernommen. Noch bestand zwischen den Mitangeklagten K. , Z. , W. und H. Einigkeit, dass der Angeklagte I. an der Tat-beute beteiligt werden solle. Am fr374hen Morgen des 31. Januar 2007 besprachen die Mitangeklagten im Fluchtfahrzeug, wie der 334berfall konkret ablaufen solle. Anschlie337end f374hr-ten sie die Tat aus, indem sie den Marktleiter im Marktinneren 374berw344ltigten und mit einer ungeladenen Schreckschusspistole zur 326ffnung des Tresors und zur 334bergabe des vorr344tigen Wechselgeldes (insgesamt 1.529,50 200) zwangen. Auf Betreiben des Mitangeklagten H. nahmen sie anschlie337end davon Abstand, den Angeklagten I. an der Tatbeute zu beteiligen. Dieser erfuhr je-doch aus der Zeitung von dem 334berfall, stellte den Mitangeklagten Z. zur Rede, verlangte seinen Beuteanteil und ohrfeigte ihn, woraufhin dieser dem Angeklagten I. 300,- 200 374bergab. 5 2. Die Kammer hat die Beteiligung des Angeklagten I. als Anstiftung zur - von den Mitangeklagten mitt344terschaftlich begangenen - schweren r344ube-rischen Erpressung gewertet. Insoweit ist im Urteil - lediglich - ausgef374hrt, der Angeklagte I. habe "keine konkrete Tatherrschaft, aber ein eigenes Tatinte-resse bei dem 334berfall" gehabt. 6 Die Revision macht geltend, dass eine Anstiftung ausscheide, weil die Angeklagten den Tatentschluss gemeinsam gefasst h344tten und nicht vom An-geklagten I. hierzu bestimmt worden seien. Sie meint, bei ihm l344ge vielmehr Beihilfe vor, und begehrt eine entsprechende Ab344nderung des Schuldspruchs. 7 II. - 5 - Die Revision des Angeklagten I. hat teilweise Erfolg, weil er sich nicht wegen Anstiftung zur, sondern wegen Verabredung einer schweren r344uberi-schen Erpressung nach 247 253 Abs. 1, 2, 247247 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 247 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat. 8 Entgegen der Bewertung durch das Landgericht liegt Anstiftung schon deswegen nicht vor, weil der Angeklagte I. die Mitangeklagten nicht zu der schweren r344uberischen Erpressung im Sinne von 247 26 StGB "bestimmt" hat (nachfolgend 1). Im 334brigen scheidet auch eine Beteiligung als Mitt344ter - eben-so wie eine solche als Gehilfe - aus; denn nach der Vorstellung des Angeklag-ten I. begingen die Mitangeklagten nicht die Tat gem344337 dem gemeinsamen Tatplan, sondern eine andere Tat (nachfolgend 2). 9 1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte I. nicht Anstifter. Feststellungen, die die Annahme tragen, er habe den Tatentschluss bei den Mitangeklagten erst hervorgerufen, sind nicht getroffen worden. Vielmehr entwi-ckelten die Angeklagten die Idee eines Raub374berfalls auf den Marktleiter des Penny-Markts gemeinsam. Die Informationen f374r den Tatplan stammten nicht allein vom Angeklagten I. , sondern auch von Mitangeklagten, so etwa, was das Wissen um das Abholen der Tageseinnahmen bei dem Supermarkt durch ein Geldtransportunternehmen anbelangt. Den Entschluss zur Tatausf374hrung am 29. Januar 2007, die noch im Vorbereitungsstadium abgebrochen wurde, fassten die Angeklagten ebenfalls gemeinsam. 10 Der Angeklagte I. zeigte zwar im Vorbereitungsstadium die h366chste Planungskompetenz in der T344tergruppe und war dementsprechend "zun344chst" deren "planender Kopf" (UA S. 29). Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich aller-dings, dass die Planung einzelne Modalit344ten der Verwirklichung eines dem Grunde nach feststehenden Tatentschlusses betraf. Dem entspricht es, dass 11 - 6 - die Mitangeklagten nach dem 29. Januar 2007 "beschlossen, I. s fortbeste-henden und von diesem nicht zur374ckgenommenen Plan f374r den 334berfall zu nut-zen und nur die Rollen neu zu verteilen" (UA S. 18), wobei auch die Rolle des "planenden Kopfes" vom Mitangeklagten K. 374bernommen wurde (UA S. 29). Dementsprechend wurden im Fluchtfahrzeug in Abwesenheit des Ange-klagten I. einzelne Modalit344ten der Tatausf374hrung weiter pr344zisiert, indem der konkrete Ablauf des 334berfalls besprochen wurde. 2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ansatz zu-treffend ausgef374hrt hat, w344re eine Tatbeteiligung des Angeklagten I. im Grundsatz als Mitt344terschaft nach 247 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren (nachfol-gend a). Allerdings begingen die Mitangeklagten, indem sie sich einseitig von dem gemeinschaftlich gefassten Tatentschluss l366sten und den Marktleiter ohne Wissen und Wollen des Angeklagten I. 374berfielen, nicht die mitt344terschaftlich geplante Tat, vielmehr eine andere Tat (nachfolgend b). 12 a) W344re die Tat gem344337 dem gemeinsamen Tatplan ausgef374hrt worden, w344re der Angeklagte I. daran als Mitt344ter beteiligt gewesen, selbst wenn von Vornherein nicht geplant gewesen w344re, dass er im Ausf374hrungsstadium mit-wirken sollte. Insoweit gilt: Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als T344ter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umst344nden, die von seiner Vorstel-lung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte k366nnen sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durch-f374hrung und Ausgang der Tat ma337geblich auch vom Willen des Betreffenden abh344ngen. Die Annahme von Mitt344terschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen. F374r eine Tatbeteiligung als Mitt344ter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung f366r-dernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterst374tzungshand- 13 - 7 - lung beschr344nken kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR 2002, 74, 75 m.w.N.). - 8 - b) Mitt344terschaft scheidet hier freilich aus, da die ausgef374hrte Tat we-sentlich ebenso von der Vorstellung des Angeklagten I. wie vom gemeinsa-men Tatplan abweicht: Die Tat wurde absprachewidrig zu einem anderen Zeit-punkt in anderer Besetzung mit anderer Rollenverteilung der Ausf374hrenden be-gangen. Dar374ber hinaus hatte der Angeklagte I. weder Kenntnis von der Tat-begehung noch rechnete er auch nur damit; er ging vielmehr davon aus, dass sein Tatbeitrag noch nicht ausreiche und der Tatplan nicht ohne weitere Mitwir-kungshandlungen seinerseits verwirklicht werde (vgl. auch Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 24 Rdn. 82; Vogler in LK 11. Aufl. 247 24 Rdn. 164). Er hatte die Tatausf374hrung noch nicht aus den H344nden gegeben. Die konkrete Tat entsprach auch nicht dem Willen des Angeklagten I. . Viel-mehr wollte er auch im Ausf374hrungsstadium mitwirken. Dementsprechend stell-te er, als "er aus der Zeitung erfahren hatte, dass 'sein' 334berfall ohne seine Be-teiligung ausgef374hrt worden war, Z. zur Rede 205 und verlangte seinen Beu-teanteil" (UA S. 20). 14 In dem in diesem Sinne definierten fehlenden Wissen und Wollen unter-scheiden sich F344lle der vorliegenden Art von verwandten Fallkonstellationen, die der Bundesgerichtshof bereits entschieden und dabei Mitt344terschaft - zu-mindest im Grundsatz - bejaht hat. Das gilt vor allem f374r F344lle, in denen ein "Hintermann" die Planung einer Tat (mit-)beherrscht, diese aber anschlie337end aus den H344nden gibt und dabei das genaue Vorgehen bei der Tatausf374hrung und den hierf374r geeigneten Zeitpunkt dem Ermessen seines Mitt344ters 374berl344sst (vgl. BGH NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR 2004, 40, 41; ferner Fischer, StGB 55. Aufl. 247 25 Rdn. 12a). In derartigen F344llen umfasst der gemeinschaftlich ge-fasste Tatentschluss das Vorgehen insoweit nur im Allgemeinen und r344umt ein-zelnen Mitt344tern in der Art der Ausf374hrung Freiheiten ein (vgl. Joecks in M374nchKomm-StGB 247 25 Rdn. 205 m.w.N.). In der v366lligen Unkenntnis des An-geklagten I. von der Tatbegehung unterscheidet sich der hiesige Fall aber 15 - 9 - auch von F344llen, in denen ein Mitt344ter im Vorbereitungsstadium von der Tataus-f374hrung Abstand nimmt, er allerdings - etwa wegen fehlgeschlagener Umstim-mungsversuche - wei337 oder zumindest damit rechnet, dass andere Mitt344ter (gegebenenfalls) seinen Tatbeitrag ersetzen und die Tat gleichwohl ohne ihn ausf374hren (vgl. BGHSt 28, 346; BGH NStZ 1994, 29; 1999, 449). Aus den genannten Gr374nden kann der Angeklagte I. ebenso wenig als Gehilfe nach 247 27 StGB belangt werden. 16 3. Da der Angeklagte I. also weder T344ter noch Teilnehmer der ausge-f374hrten - wesentlich anderen - Tat ist, hat er sich hinsichtlich der urspr374nglich geplanten Tat wegen Verbrechensverabredung nach 247 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. 17 III. Der Senat 344ndert den Schuldspruch im Fall B analog 247 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte I. der Verabredung einer schweren r344uberischen Erpressung schuldig ist. Dass sich dieser bei einem Hinweis auf die Ver344nde-rung des rechtlichen Gesichtspunktes wirksamer als geschehen h344tte verteidi-gen k366nnen, schlie337t der Senat aus. Das gilt umso mehr, als die Revision bean-tragt hat, "den Schuldspruch auf Beihilfe um(zu)stellen", was zu einem identi-schen Strafrahmen gef374hrt h344tte. Des Weiteren schlie337t der Senat aus, dass die Bemessung der Einzelstrafe f374r die Tat im Fall A, welche die gesetzliche Mindeststrafe nicht erheblich 374bersteigt, von dem Wertungsfehler beeinflusst ist. Soweit das Urteil im Strafausspruch aufgehoben wird, k366nnen die zugeh366ri-gen Feststellungen gleichwohl bestehen bleiben. 18 Da sich das Verfahren nunmehr allein gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer. Diese wird bei 19 - 10 - der Strafzumessung strafsch344rfend auch die - wenngleich nicht von der Vorstel-lung des Angeklagten I. umfassten, so doch - vorwerfbaren Folgen der Verbrechensverabredung zu ber374cksichtigen haben (vgl. auch BGH NStZ-RR 2006, 372 m.w.N.), n344mlich die Tatbegehung durch die vier Mitangeklagten. VRiBGH Nack ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift ge- hindert Wahl Wahl Kolz Elf Graf
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