BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 175/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 9. M344rz 2006 wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 6. Februar 2006 wird als unzul344ssig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Coburg vom 6. Februar 2006 wird als unzul344ssig verwor-fen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Gr374nde: Der Angeklagte ist am 6. Februar 2006 wegen zahlreicher Straftaten zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Monaten und zwei Jahren sechs Monaten ver-urteilt worden. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach Rechtsmittel-belehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 11. Februar 2006, beim Landsgericht eingegangen am 14. Februar 2006, Revision eingelegt. Das Landgericht hat diese Revision mit Beschluss vom 9. M344rz 2006 verworfen, da sie versp344tet eingelegt sei. Mit Schreiben vom 19. M344rz 2006 hat sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 2 "Die Revision ist schon deshalb unzul344ssig, weil der Angeklagte nach Verk374ndung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st344ndige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbe-lehrung erteilt worden. Gr374nde, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts h344tten f374hren k366nnen, sind nicht ersichtlich. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die das Schreiben des Beschwerdef374hrers vom 19. M344rz 2006 auszulegen ist, kommt deshalb nicht in Betracht. 3 Die am 14. Februar 2006 bei Gericht eingegangene Revision des Be-schwerdef374hrers richtet sich somit gegen ein rechtskr344ftiges Urteil und ist ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO unzul344ssig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwer-fung der Revision ist auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen ein Beschwerde-f374hrer die f374r die Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels vorgeschriebe-nen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revi-sion dagegen aus einem anderen Grunde als unzul344ssig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit M344ngeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision versp344tet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts 4 - 4 - Coburg vom 9. M344rz 2006, mit dem die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts nach 247 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen." Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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