BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 175 /11 vom 31 . Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 1 . Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf d ie Revision des Ang eklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Deze mber 2010 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe vor der Unterbringung des Ang e- klagten in eine r Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründ e: Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner A n- tragsschrift vom 29. März 2011 wird Bezug genommen. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO entspr e- chend). Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf Graf
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