BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 176/05 vom 30. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 16. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entscheidung über den Anspruch der Geschädigten auf Schmerzensgeld entspricht dem Gesetz. Nach der Änderung des § 406 StPO durch das Opfer-rechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 ist auch im Adhäsionsver-fahren ein Anerkenntnisurteil zulässig (§ 406 Abs. 2 StPO i.d.F. des OpferRRG). Die frühere Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. nur BGHSt 37, 263; BGH StV 1996, 263) dazu ist überholt. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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