BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 176/08 vom 6. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 10. August 2007 im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben F344llen und der Misshandlung einer Schutzbefoh-lenen in f374nf F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten f374hrt zu einer 304nderung des Schuld-spruchs hinsichtlich der F344lle II. 2. - 4. der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass die Verur-teilung des Angeklagten wegen in den vorgenannten F344llen jeweils tateinheit-lich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem344337 247 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen Bestand hat, da insoweit Verfolgungsverj344hrung eingetreten ist. 2 Er hat dazu ausgef374hrt: 3 204Das Landgericht hat in den genannten F344llen als Tatzeiten ei-nen Zeitraum 221vom 06.04.1998 bis Oktober/November 1999221 festgestellt (UA S. 10). Die erste zur Unterbrechung der Verj344hrung geeignete Handlung im vorliegenden Strafverfahren sowie im Ermittlungsverfahren 459 Js der Staatsanwaltschaft M374nchen I, das wegen der n344mlichen prozessualen Taten gegen den Angeklagten gef374hrt, jedoch bereits am 08.02.2001 eingestellt worden war, war der Haftbefehl vom 23.05.2006 (I 87). Zu diesem Zeitpunkt war die f374r 247 174 Abs. 1 StGB und 247 223 Abs. 1 StGB geltende f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abge-laufen. Dass diese Vorw374rfe jeweils mit dem nicht verj344hrten sexuellen Miss-brauch eines Kindes in den unter II. 2. festgestellten zwei F344llen oder dem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in den unter II. 3. und 4. fest-gestellten sieben F344llen in Tateinheit stehen, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die Verj344hrung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen f374r jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 78a Rdn. 5 m.w.N.). 4 Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur 304nderung der Vor-schriften 374ber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. 5 - 4 - Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, dass nach 247 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch bei Straftaten nach 247 174 StGB die Verj344hrung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall aus-geschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01.04.2004 bereits Strafverfolgungsverj344hrung eingetreten war (vgl. BGHR StGB 247 78b Abs. 1 Ruhen 12; BGH, Beschl. vom 28.06.2005 - 3 StR 178/05). Danach ist der Angeklagte in den beiden F344llen II. 2. der Urteilsgr374nde jeweils allein des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gem344337 247 176 Abs. 1 StGB a. F. und in den sieben F344llen II. 3. und 4. der Urteilsgr374nde jeweils allein des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gem344337 247 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig.223 6 II. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch ge344ndert und neu gefasst. 7 Die Korrektur des Schuldspruchs n366tigt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe k366nnen be-stehen bleiben (247 354 Abs. 1 StPO). Zwar hat das Landgericht bei den Einzel-strafausspr374chen strafsch344rfend gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafsch344rfend auch auf die verj344hrten Taten abgestellt. Angesichts der jeweiligen Tatbilder, welche in mindestens drei F344llen zus344tzlich noch die Begehung einer Vergewaltigung nahe legen, schlie337t 8 - 5 - der Senat jedoch aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitlich begange-nen, verj344hrten Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf niedrigere Einzel- oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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