BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 176 /12 vom 8. Mai 2012 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts Augsb urg vom 8. Dezember 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unt erbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei die Vollstreckung der Unterbri n- gung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil eingelegte R e- vision des Beschuldigten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urt eils. I. Hinsichtlich der Anlasstaten, welche das Landgericht der Unterbri n- gungsanordnung gemäß § 63 StGB zugrunde gelegt hat, wurden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschuldigte stand am 11. Januar 2011 gegen 20.30 Uhr im Bereich des Anwesens N . Straße in A . mitten unter vorbeifahrenden Autos lautstark schimpfend auf der Straße. Als der Geschädigte J . an di e- ser Stelle die Fahrbahn überquerte und dabei an dem Beschuldigten vorbe i- 1 2 3 - 3 - ging, fiel der Beschuldigte den G eschädigten plötzlich an, warf ihn auf die Fahrbahn und schlug mit der Faust auf ihn ein. Hierbei erlitt der Geschädigte Schürfungen im Gesicht. Der Beschuldigte flüchtete. Der Geschädigte, welcher hielt, ging ebenfalls weiter und stellte in der Folge auch keinen Strafantrag. Nachdem von anderen Personen die Polizei gerufen worden war, ve r- folgten die eingetroffenen Beamten den Beschuldigten und stellten ihn. Aufg e- fordert, seinen Ausweis zu zeigen, entkleidete dieser sich vollständig und sagte ihm daraufhin die vorläufige Festnahme erklärt wurde, rannte er weg, stürzte Fesselung wehrte er sich in der Folge ebenso wie bei der anschließenden Fahrt im Polizeiauto und einer nachfolgenden Blutentnahme auf dem Polizeirevier. Die beiden festne h- menden Polizisten erlitten leichte Verletzungen. II. Die Unterbringungsanordnung w ar aufzuheben, weil die Feststellungen des Landgerichts zur Anlasstat nicht präzise und sowohl Anlass als auch U m- fang der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit dem Geschädigten J . nicht näher festgestellt sind. Ebenso fehlen tragfähige Feststellu ngen zu den Verletzungen des Zeugen, so dass offen geblieben ist, ob diese in irgendeiner n- 1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentl i- chen auf der Verlesung der polizeilichen Aussage des Geschädigten J. , 4 5 6 - 4 - welcher der Ladung zur Hauptverhandlung nicht folgte. Diese sind aber ins o- weit unzureichend, als daraus nicht ersichtlich wird, wie im Einzelnen sich der Beschuldi gte verhalten hat und ob es zu Äußerungen des Beschuldigten bei dem Zusammentreffen auf der Straße gekommen ist, welche sein Verhalten gekennzeichnet haben könnten. Ohne das Vorliegen solcher Äußerungen wü r- de sich kaum erklären lassen, wie der Geschädigte zu seiner Fest stellung g e- Deshalb war es, da vor allem diese Tat Anlass für eine Unterbringungsanor d- nung sein könnte, unerlässl ich, den Geschädigten nochmals - auch unter ko n- kreter Androhung v on Zwangsmitteln - zu laden und in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Es reichte daher nicht aus, dass sich die Kammer stattdessen ergänzend auf die Angaben des Beschuldigten stützte, welcher aber nur noch den Boden gefallen sei, ohne aber den Grund hierfür zu erinnern. Danach habe er sich bei ihm entschuldigt und ihn wieder hochgehoben, bevor er weggerannt sei, weil er mit dem Eintreffen der Polizei gerechnet habe. Diese nur fr agmentarische Einlassung des Angeklagten ist zur Vervol l- ständigung des Sachverhalts ungeeignet, weil sich daraus weder der Anlass der Auseinandersetzung noch die Erheblichkeit der vom Geschädigten erlitt e- nen Verletzungen ergibt. Solcher Feststellungen beda rf es aber im Hinblick d a- rauf, dass die Grenze für die Anwendbarkeit der Maßregel der Unterbringung nur dann überschritten ist, wenn es sich bei den zukünftig zu erwartenden T a- ten um solche handelt, die zumindest der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind (BGH, Urt eil vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00). Sie wird nicht erreicht in Bagatellfällen (vgl. zur Abgrenzung BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 1992, 178; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 2; § 63 Gefährlichkeit 16, 20, 22). Nachdem die Attacke des Beschu ldigten für den Ge schädigten offenbar weder Anlass gab, einen Strafantrag zu stellen, noch der Ladung zur Hauptverhan d- 7 - 5 - lung Folge zu leisten, hätte sich die Strafkammer hiermit auseinandersetzen müssen. Jedenfalls ist aufgrund der getroffenen Feststellun gen eine Einordnung dieser ersten Tathandlung nicht möglich; denn es fehlen Ausführungen dazu, wie die vom Beschuldigten angewandte Gewalt konkret aussah. Die Formuli e- , und " s chlu g mit der Faust auf ihn ein" beschreiben die tatsächlich stattgefund e- nen Tätlichkeiten des Beschuldigten und deren Auswirkungen auf ihn nicht hi n- reichend, wobei die Feststellung von erlittenen "Schürfungen im Gesicht" eher auf weniger schwere bis geringfüg ige Verletzungen schließen lässt. 2. Hinsichtlich der sich anschließenden Tathandlungen bei der Festna h- me des Beschuldigten finden sich ebenfalls keine aussagekräftigen Festste l- lungen zu den Verletzungen der Polizeibeamten, zumal die Kammer auch nicht au sgeführt hat, weshalb diese nur durch die spezielle Situation einer Festna h- me entstandenen Taten dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Offen geblieben ist auch, aus welchen Gründen dem Beschuldigten die vorläufige Festnahme erklärt wurde und weshalb es erforderlich war, ihn zu fesseln und auf das Revier zu verbringen. 3. Auf diese unzureichenden Feststellungen konnte die Prognose über die künftige Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht rechtsfehlerfrei gestützt werden, zumal seine bishe rigen Taten offenbar auch nach Auffassung der Strafkammer nicht dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind. Angesichts dessen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, eine die neuen Feststellungen berücksichtigende Gesamtwürdigung des Besch uldigten und seiner Taten vorzunehmen. Nicht ausreichend ist dabei allerdings, dass der Beschuldigte in Zukunft in eine ähnliche Konfliktlage kommen und dann vers u- 8 9 10 - 6 - chen könnte, sich erneut einer Festnahme zu entziehen (BGH NStZ 2007, 29, 30). Nack Rothfuß Hebenstreit Graf Jäger
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