BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 177/01 vom 21. August 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Schaal, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. Dezember 2000 wird verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsa n - waltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzb e - fohlenen in vier Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sex u - ellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von vier Jahren verurteilt; von weiteren Vorwürfen hat es ihn freig e - sprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des A n - geklagten eingelegten Revision dagegen, daß der Angeklagte im Falle II. 7. der Urteilsgründe lediglich wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Sie erstrebt in diesem Falle anstatt des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung einen solchen w e - gen Vergewaltigung und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Darauf hat sie die Revision wirksam beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. - 4 - I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen mißbrauchte der Angeklagte seine am 20. Juni 1983 geborene Tochter S. , die bei ihm lebte, zwischen Oktober 1996 und Mai 2000 mehrfach sexuell. In dem hier noch in Rede stehenden Fall (Fall II. 7. der Urteilsgründe) schlug der Ang e - klagte auf seine Tochter in der Absicht ein, mit ihr den Analverkehr zu vollzi e - hen. Er versuchte, mit seinem Penis in ihren After einzudringen, was ihm au f - grund der Gegenwehr des Mädchens jedoch nicht gelang. S. erlitt erhe b - liche Schmerzen, die drei bis vier Tage andauerten. Bis zum dritten Tag nach dem Vorfall hatte sie Blutungen und keinen Stuhlgang. Die Strafkammer vermochte sich in diesem Falle (Fall II. 7.) nicht davon zu überzeugen, daß der Angeklagte mit seinem Penis in den After der Gesch ä - digten eingedrungen war. Dementsprechend hat sie ihn insoweit lediglich w e - gen sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und nicht wegen Vergewalt i - gung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. II. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Falle II. 7. im Ergebnis ohne Erfolg. Sie meint, diese leide unter einem durc h - greifenden Erörterungsmangel. Der Generalbundesanwalt ist zudem der Au f - fassung, die Würdigung lasse weiter besorgen, daß die Strafkammer an ihre Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt habe. Die B e - schwerdeführerin stützt sich darauf, daß die Strafkammer bei der Erörterung - 5 - der Glaubwürdigkeit der Geschädigten unter Verweis auf zahlreiche sog. Re a - litätskriterien ihrer Aussage ausgeführt hat, diese habe als Zeugin über typ i - sche Beschwerden nach einem Analverkehr berichtet. Sachverständig beraten hat die Kammer diese insbesondere im Ausbleiben des Stuhlgangs für mehrere Tage sowie in den Schmerzen und dem "Brennen" beim Wiedereinsetzen des Stuhlgangs gesehen (UA S. 11). An anderer Stelle der Beweiswürdigung hat die Strafkammer dann i n - dessen weiter hervorgehoben, das Beschwerdebild und die Ausführungen des Sachverständigen sprächen zwar für ein Eindringen des Penis' des Angekla g - ten in den After der Geschädigten. Da diese sich aber in der Hauptverhandlung nicht "ausreichend sicher" gewesen sei, ob "er drin" gewesen sei, gehe die Kammer aufgrund des Zweifelssatzes davon aus, daß der Angeklagte mit se i - nem Penis nicht in den After der Geschädigten eingedrungen gewesen sei (UA S. 18). Der Revision ist einzuräumen, daß es bei dieser Beweislage nahegel e - gen hätte, sich damit auseinanderzusetzen, ob die von der Geschädigten g e - schilderten typischen Beschwerden eines Analverkehrs auch dann vorliegen konnten, wenn es nicht zu einer Penetration gekommen war. Der Senat sieht darin gleichwohl im Blick auf den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine zur Aufhebung der Verurteilung zwingende Beweiswürdigungslücke. Die Strafkammer hat in den Gründen des Urteils gerade an der Stelle, an der sie sich aufgrund der fehlenden Sicherheit der Geschädigten bei der Beantwortung der Frage einer Penetration auf den Zweifelssatz zurückgezogen hat, au s - drücklich noch einmal das Beschwerdebild als gegenläufiges Beweisanzeichen erwähnt; sie ist also nicht darüber hinweggegangen. Die sachverständig ber a - tene Kammer war - wie der Senat dem Zusammenhang der Gründe entnimmt - - 6 - ersichtlich der Auffassung, daß die geschilderten Beschwerden auch die Folge von Manipulationen des Angeklagten unterhalb der Schwelle des Eindringens in den After sein konnten. Der Senat sieht daher keinen Grund, die Beweiswü r - digung, die grundsätzlich allein Sache des Tatrichters ist, von Rechts wegen zu beanstanden. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Schaal
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