BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 177/02 vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Auch wenn die Vereidigung der Zeugin L. deshalb erfolgte, weil die Verteidigung hierauf nicht verzichtet hat, macht die Verteidigung zu Recht ge l - tend, daß die Zeugin nicht hätte vereidigt werden dürfen. Sie hatte nämlich e i - ne versuchte Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) zu Gunsten des Angeklagten begangen, da sie im Verlauf des Ermittlungsverfahrens falsche Angaben g e - macht hat, um ihn zu decken. Dies führte zu einem Vereidigungsverbot gemäß § 60 Nr. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Strafvereitelung, versuchte 8; BGH NJW 1994, 1054, 1055 m. w. N.). Es ist jedoch ausgeschlossen, daß das Urteil auf diesem Verfahren s - fehler beruht. Die Zeugin hat berichtet, der Angeklagte habe ihr am Morgen nach der Tat gesagt, er habe die Geschädigte getötet. Als Grund habe er a n - gegeben, er habe bemerkt, daß ihn die Geschädigte bestohlen habe. Der A n - geklagte selbst hat dies in der Hauptverhandlung im wesentlichen ebenso g e - sagt. Die Täterschaft des Angeklagten wird darüber hinaus durch zahlreiche objektive Beweismittel belegt (Blut der Geschädigten an den Stiefeln des A n - - 3 - geklagten, von ihm stammende DNA-Spuren an einem neben der Leiche li e - genden Ohrstecker der Getöteten u. a.) und entspricht den Feststellungen, w o - nach der Angeklagte schon vor der Tat angekndigt hatte, die Geschdigte zu töten und dies nach der Tat nicht nur gegenber der Zeugin L. , sondern auch anderweit eingerumt hatte. Die Ausfhrungen der Strafkammer zu den Ang a - ben der Zeugin L. und ihrer Glaubwrdigkeit zeigen, wie der Gesamtzusa m - menhang der Urteilsgrnde deutlich ergibt, nur ein zustzliches, besttigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Tterschaft des Angeklagten nicht abhing (vgl. BGH, Beschluû vom 13. September 2001 - 1 StR 378/01; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; Kuckein in KK 4. Aufl., § 337 Rdn. 38). 2. All dies gilt entsprechend auch fr die Feststellung, daû der Ang e - klagte aus Habgier (§ 211 StGB) getötet hat. Allerdings geht die Strafkammer davon aus, daû T. L. schon vor der Tat gegenber dem Angeklagten erwhnt hatte, daû die Geschdigte wenige Wochen zuvor - gegen Geld - eine Scheinehe eingegangen war. Der Ang e - klagte hat bestritten, daû ihm T. L. dies gesagt htte. Der von der Revision behauptete, wenn auch nicht nher dargelegte Z u - sammenhang zwischen der Feststellung von Habgier und einer Äuûerung von T. L. ber eine Scheinehe der Geschdigten gegenber dem Angeklagten ist nicht zu erkennen. Die Annahme von Habgier sttzt sich vielmehr darauf, daû der Angeklagte am Tattag mit seinem Bruder telefoniert hat, daû er zu e i - ner Frau fahre, ihr den Schdel einschlage und ihr Geld und Schmuck abne h - me. - 4 - 3. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Telefongesprchs beruhen vielmehr - unter anderem - auf dem Inhalt von mehreren, von den Ermittlung s - behrden mit richterlicher Genehmigung abgehrten Telefongesprchen, die der Bruder des Angeklagten im Februar 2000 mit seiner Mutter, die zugleich Mutter des Angeklagten ist, gefhrt hatte. Am deutlichsten uûerte er sich in einem Gesprch vom 17. Februar 2000: Danach hat der Angeklagte ihm bei dem vor der Tat gefhrten Telefongesprch gesagt, er werde die Geschdigte "wegkla t schen" und ihr dann Geld und Schmuck wegnehmen. 4. Die Revision meint, der Inhalt der abgehrten Telefongesprche htte nicht verwertet werden drfen, weil Mutter und Bruder in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch g e - macht haben. Dies trifft nicht zu, wie auch der Generalbundesanwalt im einze l - nen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGH NStZ 1999, 416) dargelegt hat. Hiervon abzuweichen sieht der S e - nat auch unter Bercksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlaû. Dies folgt aus der gesetzlichen Systematik: So erklrt etwa § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Personen, denen (unter anderem) nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, fr beschlagnahmefrei; § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO nennt im einzelnen die Vo r - aussetzungen, unter denen Erkenntnisse aus einer Abhrmaûnahme gemû § 100 c StPO verwertet werden drfen, sofern ein Zeugnisverweigerungsrecht gemû § 52 StPO inmitten steht. Der erst zum 1. Januar 2002 in Kraft get ret e - ne § 100 h StPO (Anordnung der Telekommunikationsauskunft) sieht vor, daû ein Auskunftsverlangen unzulssig ist, soweit einem Gesprchsteilnehmer ein Zeugnisverweigerungsrecht gemû § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zusteht. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemû § 52 StPO ist dagegen nicht genannt. Unter diesen Umstnden knnte sich eine Beschrnkung der Verwertbarkeit - 5 - von Erkenntnissen, die aus einer Maûnahme gemû § 100 a StPO herrhren, im Hinblick auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemû § 52 StPO - e benso wie die Unzulssigkeit der Anordnung einer solchen Maûnahme - nur aus einer ausdrcklichen gesetzlichen Regelung ergeben, die es jedoch nicht gibt. 5. Ebensowenig besteht ein Verwertungsverbot, soweit die Erkenntnisse erst nach der Festnahme des Angeklagten angefallen sind. Zwar konnte der Angeklagte danach den Anschluû nicht mehr nutzen. Deswegen mssen die Voraussetzungen des § 100 a StPO aber noch nicht weggefallen sein, denn auch ein anderer kann als Nachrichtenmittler den Anschluû nutzen (vgl. Nack in KK 4. Aufl. § 100 b Rdn. 5 m. w. N.). Da diese Voraussetzungen, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgefhrt hat, vorlagen, konnte der Anschluû weiter berwacht werden. 6. Auch im brigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Rev i - sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausfhrungen des Generalbu n - desanwalts Bezug. Schfer Nack Wahl Boetticher Kolz
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