ECLI:DE:BGH:2016:201216B1STR177.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 177/16 vom 20. Dezember 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StAG § 42, § 12a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im E inbürgerung s- ver - fahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafveru r- teilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürge - rung außer Betracht bleiben. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 1 StR 177 /16 OLG München in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen § 42 StAG - 2 - hier: Vorlegungsbeschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. März 2016 - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2016 b e- schlosse n: Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die g e- mäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betr acht bleiben. Gründe: I. Der Angeklagte ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24. Mai 2012 bei dem Landratsamt München (Staatsangehörigkeitsbehörde) einen Ei n- bürgerungsantrag, um neben der türkischen auch die deutsche Staatsangeh ö- rigkeit zu er halten. In dem Antrag verschwieg er, dass er durch das Amtsgericht Augsburg (rechtskräftig) jeweils wegen eines Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG am 8. Oktober 2009 und am 14. März 2011 zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war. Das Amtsgericht München hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. Okt o- ber 2015 von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 42 StAG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Bei der Entscheidung über die Einbürgerung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, S atz 2 StAG blieb en Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht, wobei mehrere Verurteilungen zu Gel d- strafen zusammenzuzählen seien. Der Angeklagte sei im Inland zu Geldstrafen von insgesamt 75 Tagessätzen verurteilt worden. Daher hätte er diese Vorv e r- 1 2 - 4 - urteilungen im Einbürgerungsantrag nicht angeben müssen. Dies ergebe ein Umkehrschluss aus § 12a Abs. 4 StAG, wonach nur über im Ausland erfolgte Verurteilungen umfassend Auskunft zu geben sei. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 8. Okto ber 2015 fris t- gerecht (Sprung - )Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Oktober 2015 au f- zuheben und die Sache an das Amtsgericht München zurückzuverweisen. 1 . Das Oberlandesg ericht München will die Revision der Staatsanwal t- schaft als unbegründet verwerfen. Der Wortlaut des § 42 StAG sehe eine i- er im Wortlaut dieser Vorschrift noch dem der übrigen Vorschriften sei angelegt, ausschlie ß- lich die §§ 8, 9 und 10 StAG dafür heranzuziehen, was eine wesentliche V o- raussetzung der Einbürgerung sei und § 12a StAG als Ausnahmevorschrift a u- ßer Betracht zu las sen. Eine Tatsache, die gemäß § 12a StAG bei der Einbü r- § 42 StAG zu werten, verlasse den möglichen Wortsinn. Auch der Charakter des § 42 StAG als abstraktes Gefährdungsdelikt e r- mögliche eine solche Auslegung nicht. Die Anwendung von § 42 StAG sei in den Bereichen eröffnet, in denen die verschwiegenen oder unvollständigen Tatsachen Voraussetzungen der Einbürgerung betreffen, die die Verwaltung s- behörde entweder zu einer bestimmten Entscheidung zwingen oder von ihr e i- ne Ermessensausübung fordern. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich der B e- achtung von Strafverurteilungen sei ihr im Bereich von § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StAG eingeräumt, in dem des § 12a StAG nicht. Auch die in § 12a Abs . 4 StAG normierte Pflicht zur Angabe ausländischer Strafverurteilungen im Einbürg e- 3 4 5 - 5 - rungsantrag hätte keinen erkennbaren Sinn, wenn sich bereits aus § 42 StAG die strafbewehrte Pflicht ergäbe, unterschiedslos alle Strafverurteilungen anz u- geben. 2 . An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht München durch die Urteile des Kammergerichts vom 12. August 2011 (4) 1 Ss 268/11 (170/11) und vom 2. Dezember 2015 (5) 161 Ss 231/15 (46/15) gehindert. Der 4. Strafsenat des Kammergericht s vertritt in seinem Urteil vom 12. August 2011 die Auffassung, falsche Angaben zu Vorstrafen seien auch dann nach § 42 StAG strafbar, wenn die Vorstrafen unterhalb der Bagatellgre n- e- außer Betracht bleiben müssen. § 42 StAG sei wie auch § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 98 Bunde s- vertriebenengesetz (BVFG) ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Als solches setze die Vor schrift keinen Taterfolg voraus. Sie verlange also nicht, dass die falschen Angaben im konkreten Fall geeignet waren, die Entscheidung der B e- hörde zu beeinflussen. Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass § 42 StAG ausdrücklich, anders als § 98 BVFG und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, v o- raussetze, dass sich die falschen Angaben auf eine "wesentliche" Vorausse t- zung der Einbürgerung bezögen. Dieses Tatbestandsmerkmal dahin zu verst e- eine r anderen Einbürgerungsentscheidung geführt hätten, würde der Vorschrift entgegen dem Willen des Gesetzgebers den Charakter eines abstrakten G e- fährdungsdelikts nehmen und die ihr zugedachte Funktion, das Verwaltung s- ve r fahren im Interesse materiell richtige r Entscheidungen gegen Falschang a- 6 7 8 - 6 - ben abzusichern und das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die materielle Ric h- tigkeit der Verwaltungsentscheidung zu schützen, entwerten. Mit diesem Tatb e- standsmerkmal habe der Gesetzgeber lediglich klarstellen wollen, dass ni cht jede falsche Angabe den Schutzzweck des § 42 StAG berühre; deshalb seien lediglich Angaben zu Umständen, die generell unbeachtlich für das Verwa l- tungsverfahren seien, von einer Strafbarkeit gemäß § 42 StAG ausgenommen . Straffreiheit sei eine wesentli che Voraussetzung für die Einbürgerung. Die Behörde habe daher die Vorstrafen des Antragstellers vollständ ig zu ermi t- teln, um eine materiell richtige Einbürgerungsentscheidung treffen zu können. Wichtiges Erkenntnismittel seien neben dem Auszug aus dem Str afregister die Angaben des Antragstellers in seinem Einbürgerungsantrag. Wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers zu seinen Vorstrafen seien unerlässlich, um die abstrakte Gefahr einer falschen Einbürgerungsentscheidung ausschließen zu können; denn der R egisterauszug könne lückenhaft sein, weil die Mitteilung einer Verurteilung an die Registerbehörde fehlerhaft unterblieben oder noch nicht erfolgt sei, weil das Urteil erst kurz vor der Anforderung des Registerau s- zugs rechtskräftig geworden sei. Der 5. Strafsenat des Kammergerichts schloss sich mit Urteil vom 2. D e- zember 2015 dem 4. Strafsenat des Kammergerichts an und führte ergänzend aus, dass die Straffreiheit eine wesentliche Voraussetzung für die Einbürgerung sei, zeigte ( § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ) und ) . In beiden Vorschriften sei als Einbürgerungsvoraussetzung die Straffreiheit genannt . Zwar blieben Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 St AG bei der Einbürgerung außer Betracht. Jedoch verlöre die Frage nach der Straffre i- heit als Voraussetzung einer Einbürgerung und die Antwort hierauf nicht 9 10 - 7 - dadurch ihre Bedeutung, dass im Einzelfall ausnahmsweise strafrechtliche Ve r- urteilungen nach § 12a Ab s. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG bei der Entscheidung durch die Einbürgerungsbehörde unberücksichtigt bleiben müssten; denn nach der Gesetzessystematik handele es sich bei § 12a Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 StAG ledi g- lich um eine Ausnahmevorschrift, die den normierten Grunds atz, dass ein Au s- länder nicht einzubürgern ist, der wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Str a- fe verurteilt worden ist, nicht infrage stelle. § 10 A bs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG statuiere den Grundsatz, dass Ausländer, die wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, ke i- nen Anspruch auf Einbürgerung haben. § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 StAG mache eine Ausnahme, indem es die sog. Bagatellgrenzen konkretisiere und anordne, dass Verurteilungen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder drei Monaten Freiheitsstrafe bei der Einbürgerung außer Acht bleiben. § 12a Abs. 1 S atz 3 StAG lasse eine weitere Ausnahme zu, indem sie noch eine Ei n- zelfallprüfung ermögliche, wenn die Grenze geringfügig überschritten ist (vgl. BV erwG, Urteil vom 20 . März 2012 5 C 5/1 1 , juris Rn. 17). Dementsprechend sei zunächst stets zu prüfen, ob die Einbürgerungsvoraus setzung der Straffre i- heit gegeben sei; nur im Falle der Verneinung schließe sich die Prüfung an, ob eine Verurteilung nach § 12a Abs. 1 S atz 1 Nr . 2 StAG unbeachtlich sein kö n- ne. Dieses Verständnis von § 42 StAG sei auch den Gesetzesmaterialien (BT - Drucks. 16/10528, S. 11; BT - Drucks. 16/10695, S. 2) zu entnehmen. Da der nachträglich eingefügte § 42 StAG wie § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 98 BVFG das Verwaltungsverfahren gegenüber Falschangaben durch eine strafrechtliche Ahndung habe absichern sollen, widerspräche es dem Gese t- zeszweck, ihn enger als die beiden anderen Vorschriften auszulegen. Zu § 95 11 12 - 8 - Abs. 2 Nr. 2 AufenthG habe der Bundesgeri chtshof ausdrücklich entschieden, dass der objektive Tatbestand schon dann erfüllt sei, wenn die richtige Anwe n- dung des materiellen Aufenthaltsrechts wegen der Falschangaben abstrakt g e- fährdet sei (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 5 StR 266/09 , BGHSt 54, 140 ). Eine solche abstrakte vom konkreten Fall losgelöste Gefährdung sei im Anwendungsbereich von § 42 StAG zu bejahen, wenn die Einbürg e- rungsbehörde über die in § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 S atz 1 Nr. 5 StAG ger e- gelten Einbürgerungsvoraussetzung en getäuscht werde. 3 . Das Oberlandesgericht München hat deshalb die Sache mit Beschluss vom 8. März 2016 gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: gsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen macht, die gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StAG bei der Einbü r- 4 . Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des Obe r- landesgerichts München angeschlossen und beantragt zu beschließen: 8 n- richtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilu n- gen macht, die gemäß § 12a Abs. 1 S . 1 und S . 2 S tAG bei der Einbü r- 13 14 - 9 - II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 GVG sind gegeben. Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das Oberla n- desgericht München kann die Revision der Staatsanwaltschaft nic ht wie bea b- sichtigt als unbegründet verwerfen, ohne von der Rechtsansicht des Kamme r- gerichts abzuweichen. III. Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Wer im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollstä ndige Angaben über inländische Strafverurteilungen macht, die gemäß § 12a Abs. 1 S atz 1 und S atz 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben, ist nicht nach § 42 StAG strafbar. Dies folgt bereits aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmt - heitsgebot, a ber auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Entstehungsg e- schichte, ihrem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik. § 42 StAG bestimmt: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Anga ben zu w e- sen t lichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen. 1. Art . 103 Abs. 2 GG verbiet et nicht nur eine gewohnheitsrechtliche oder rückwirkende Strafbegründung, sondern e nthält für die Gesetzgebung ein 15 16 17 18 19 20 - 10 - striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rech t- sprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987, 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 340). Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Strafnorm die V o- raussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschreibt, dass Tragweite und A n- wendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Ausl e- gung ermitteln lassen. Der Wort laut ist so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift vorau s- sehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht ( BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491 /09, BVerfGE 126, 170, 195 und vom 19. März 2007 2 BvR 2273/06, NJW 2007, 1666) . Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger Stra f- begründung. Ausgeschlossen ist jede Rechtsanwendung, die tatbestan d- sausweitend über den Inha lt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der mögliche Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Inte r- pretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist. Im Bereich des materiellen Strafrechts markiert der grundsätzlich nac h dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gegenwart zu bestimmende mögliche Wortsinn des G e- setzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (st. Rspr. ; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 2 BvR 794/95, BVerfGE 105, 135, 152 ff. und Beschluss vo m 18. September 2006 2 BvR 2126/05, NJW 2007, 1193 ; BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2006 1 StR 384/06 , NJW 2007, 524, 525 und vom 2. Februar 2006 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370, 372 ; Urteil vom 7. Oktober 2003 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354, 357 ). Dement sprechend darf die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe g e- stel l te Verhalten bezeichnet hat, nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis w ieder aufgehoben wird (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, - 11 - 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170, 195 mwN) . Hierzu würde aber das Normve r- ständnis des Kammergerichts führen. 2. Nach dem Wortlaut von § 42 StAG macht sich nur der strafbar, der unrichtige oder unv Synonymen http///rec htschreibung/wesentlich). Bereits der Wort - r- gerung" lässt eine Auslegung nicht zu, die auf jeglichen Bedeutungsgehalt der Angaben für die Einbürgerungsentscheidung verzichtet. Das Tatbe stand s- die Beschaffenheit der Sache, des Vorgangs oder Zustands, auf das es sich bezieht. Hier ist es dem Substantiv und dient nach sein em Wortsinn dazu, den Bedeutungsgehalt der Angaben für Die Grenze des Wortsinns wäre jedenfalls bei einem Verständnis der Norm überschritten, bei dem letztlich allein maßgebend ist, dass überhaupt u n- richtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Wesentliche Vorau s- setzungen der Einbürgerung sind aber solche, die für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Einbürgerung von entscheidender Bedeutung, mithin entscheidungserh eblich sind. Vorstrafen unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a Abs. 1 StAG sind das aber nicht. Sie haben bei der Einbürgerung s- entscheidung zwingend außer Betracht zu bleiben und sind für das Ergebnis des Verwaltung sverfahrens ohne Belang. Sie sind unwesen tlich im Sinne des § 42 StAG und daher auch nicht geeignet, eine abstrakte Gefährdung des g e- 21 22 23 - 12 - schützten Rechtsguts auszulösen (vgl. Fahlbusch in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 7 zu § 42; hierzu auch OLG Nürnberg, Urteil vom 20. Juni 2016 1 OL G 8 Ss 65/16 und Walter, ZIS 11/2016, 746, 753 f., Tatbestand s- ausschluss bei Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs). 3. Die Entstehungsgeschichte und der dieser zu entnehmende Nor m- zweck der Vorschrift bestätigen dies. § 42 StAG wurde durch Art. 1 Nr . 3 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 auf Vorschlag des Bunde s- rats, Täuschungsverhalten in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren stra f- rechtlich zu ahnden, mit Wirkung zum 12. Februar 2009 eingeführt . Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt keine Strafnorm. Sein Anliegen war es vor allem, eine Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungsentscheidungen zu ermöglichen (vgl. BT - Drucks. 16/10528, S. 6). Der Bundesrat schlug in seiner Stellun gnahme zu dem Gesetzentwurf als Ergänzung der fachspezifischen die Scha f- fung einer Strafvorschrift vor, die sich an § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsg e- setzes (AufenthG) orientierte, nach der unrichtige oder unvollständige Angab en zum Zwecke der Beschaffung eines Aufenthaltstitels strafbewehrt sind. Es b e- stehe ein Bedürfnis, auch im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben unter Strafe zu stellen; denn mit der Einbürgerung würden sämtliche den deutschen Staatsangehörigen zustehende n staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten ve r- liehen oder bestätigt. Diesen Statusentscheidungen komme im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen eine besondere Bedeutung zu. Es wäre ein Wertungswiderspruch, falsche Angaben zur Erlangung eines auslä nderrechtl i- 24 25 26 27 - 13 - chen Aufenthaltstitels oder einer Anerkennung im Asylverfahren unter Strafe zu stellen, nicht jedoch falsche Angaben zur Erlangung der weitergehenden Rec h- te, die mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden seien (vgl. Anlage 3 zu BT - Drucks. 16/10528). Die Bundesregierung stimmte dieser Auffassung zu, befürwortete jedoch eine Strafvorschrift, die sich nicht an § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes n- lehnt, da es sich hier um einen mit der erschlichenen Einbürgerung eher ve r- n- richtige Angaben mache, um z.B. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG zu erhalten, erwerbe über § 7 St AG mit Ausstellung der Spätau s- siedlerbescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei § 95 Abs. 2 Nr. 2 f- enthaltstiteln (BT - Drucks. 16/10528, S. 2). Die Norm wurde in der von d er Bundesregierung vorgeschlagenen Form Gesetz. Tatsächlich weisen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und § 98 BVFG (§ 72 BVFG aF) gravierende Unterschiede auf. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt bereits die Unterbreitung unrichtiger oder unvollständiger Anga ben unter Strafe , auch wenn sie nicht geeignet sind, die Ausstellung der Urkunde zu bewirken, aber für das Verfahren allgemein von Bedeutung sind und damit grundsätzlich zur Verschaffung eines unrechtmäß i- gen Aufenthaltstitels bzw. einer Duldung führen könn en, mithin die richtige A n- wendung des materiellen Aufenthaltsrechts wegen der Falschangaben abstrakt gefährdet ist. Eine Strafbarkeit tritt sogar dann ein, wenn trotz der falschen oder 28 29 30 31 - 14 - unvollständigen Angaben ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstit els b e- stand (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 1 StR 189/07; Beschlüsse vom 2. September 2009 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140, 146 und vom 30. Mai 2013 5 StR 130/13, BGHSt 58, 262 ff.; Urteil vom 22. Juli 2015 2 StR 389/13, NJW 2016, 419, 420). N ach § 98 BVFG in der Fassung ab 10. August 2007 (§ 72 BVFG aF) mit Erschleichung von Vergünstigungen wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäc hlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, die Spätaussiedlern vorb e- halten sind, zu erschleichen. Das Merkmal der Wesentlichkeit enthält diese Vorschrift nicht. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf d es BVFG sollte mit § 72 BVFG die unberechtigte Erschleichung von Betreuungsmaßnahmen mit Rücksicht auf die zum Teil erheblichen Vergünstigungen, die Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen eingeräumt werden, und die damit im Zusammenhang stehenden Lasten für die Gesamtheit der Bevölkerung unter Strafe gestellt werden (BT - Drucks. 1/2872 S. 40). Ein Hinweis darauf, dass auch die Benu t- zung eines Täuschungsmittels bei Bestehen eines Anspruchs strafrechtlich ve r- folgt werden sollte, findet sich in der amtlichen Begründung nicht. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Oktober 1978 (2 StR 368/78, BGHSt 28, 155, 160) entschieden, dass eine Strafbarkeit dann nicht in Betracht komme, wenn ein Antragsteller zwar unrichtige Angaben mache, auf die damit erstrebten Leistungen aber tatsächlich ein Anspruch b e- stehe. Der Wortlaut des § 98 BVFG sei insoweit eindeutig. Bestraft werden soll derjenige, der Rechte oder Vergünstigungen erschleichen will, die Vertriebenen 32 33 34 - 15 - oder Sowjetzonenflüchtlingen vorbe halten sind. Hätte der Gesetzgeber auch die Benutzung unrichtiger oder unvollständiger Angaben unter Strafe stellen wollen unabhängig davon, ob dem Täter die Rechte und Vergünstigungen nach dem BVFG wirklich zustehen, hätte er den Wortlaut des § 98 BVFG an ders fassen müssen. Da sich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 42 StAG ausdrücklich an § 98 BVFG und nicht an § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG orientiert hat, können die zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entwickelten Grundsätze für die Auslegung von § 42 StAG nicht herangezogen werden. Mit der ausdrücklichen Orienti e- rung an § 98 BVFG hat sich der Gesetzgeber für eine Entscheidungserheblic h- keit der unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Einbürgerungsen t- scheidung und gegen eine generelle Bestrafung von Falschangaben ausg e- sprochen. 4. Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass falsche Ang a- ben zu unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liegenden Vorstrafen bei der Prüfung einer Strafbarkeit nach § 42 StAG unbeachtlich sind. § 42 StAG wurde zeitgleich mit § 35 StAG durch das Gesetz zur Änd e- rung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAGÄndG) vom 12. Februar 2009 eingeführt (vgl. BGBl. I 2009 , 158 f.). § 35 Abs. 1 StAG bestimmt, dass eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrig e Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsang e- hörigkeit nur zurückgenommen werden kann, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unric h- tige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für s einen Erlass gewesen 35 36 37 38 - 16 - sind, erwirkt worden ist. Diese Vorschrift enthält also ebenfalls das Merkmal der Wesentlichkeit. Die Vorschrift geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 (2 BvR 669/04 , BVerfGE 116, 24 ff. ) zurück und ist lex specialis zu § 48 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder (vgl. BT - Dr uck s. 16/ 10528, S. 6, 7; Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 1 zu § 35 StAG). Das Bundesverfassungsgericht erklärte in diesem Urteil, das die Rüc k- nahme einer erschlichenen Einbürgerung zum Gegenstand hatte, die Verwa l- tungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder böten eine ausreichende erschlichenen Einbürgerung er folge. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sah das Bundesverfassungsgericht jedoch im Hinblick auf die zeitliche Reichweite der Rücknehmbarkeit der Einbürgerungsentscheidung und im Hinblick auf die Betroffenheit weiterer Personen, die auf der Grundlage oder im Zusamme n- hang mit der erschlichenen Einbürgerung ebenfalls die deutsche Staatsangeh ö- rigkeit erlangt haben, ohne dass sie selbst an der Täuschung beteiligt gewesen wären. Die Begründung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes führt insoweit aus, der Gesetzentwurf trage diesem Urteil durch eine spezialgesetzl i- che Regelung der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte im Staatsang e- hörigkeitsgesetz (§§ 17, 35) Rechnung, soweit die Rücknahme zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe und Art . 16 Abs. 1 GG berühre. Die neue Regelung des § 35 StAG beschränke sich auf durch arglistige Täuschung, Dr o- hung oder Bestechung erwirkte Entscheidungen und solche, die durch bewusst unrichtige oder unvollständige, für den Antrag wesentliche Angaben erwirkt 39 40 41 - 17 - w urden und entspräche den Regelungen des § 48 Abs. 2 S atz 3 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( BT - Drucks. 16/ 10528, S. 6). § 48 Abs. 2 VwVfG ermöglicht es, unter bestimmten Voraussetzungen einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt zu rückzunehmen und schließt in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ein schutzwürdiges Vertrauen des Begün s- tigten aus, wenn dieser den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Wesentlich in diesem Sin ne sind Angaben, die für die gesetzlichen Ta t- bestandsmerkmale und die gebotenen Ermessenserwägungen von Bedeutung sind. Die Vorschrift greift ein, wenn der Begünstigte entscheidungserhebliche Umstände verschweigt ( OVG Münster , Urteil vom 25. November 1996 25 A 1950/96 , NVwZ - RR 1997, 585, 587; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Au fl. 2014, Rn. 154 zu § 48 VwVfG ). r- waltungsakts unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu entscheidungs erhebl i- chen Tatsachen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 17. März 2016 19 A 2330/11; Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 29 zu § 35 StAG). fische Rückna h- - Drucks. 16/10528, S. 11). Sie steht daher mit ihr in einem systematischen Z u- sammenhang, der es nahelegt, das in e- legen und als Begrenzung der Strafbarkeit von unrichtigen oder unvollständigen Angaben. 42 43 44 45 - 18 - Das Argument des Kammergerichts, §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG belegten im Verhältnis zu § 12a Abs. 1 StAG, dass das G e- setz die Unbescholtenhe it als solche als wesentliche Voraussetzung der Ei n- bürgerung ansehe, geht fehl. Zwischen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG und § 12a StAG besteht kein Regel - Ausnahme - Verhältnis. § 12a StAG ist keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift zum Unb escholtenheit s- erfordernis, sondern legt fest, welche strafrechtlichen Verfehlungen zu berüc k- n- zum Staatsange hörigkeitsrecht, Rn. 2 zu § 12a StAG; Geyer in: Hofmann, Au s- länderrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 1 zu § 12a StAG). Raum Graf Jäger Radtke Fischer 46
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