BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 178/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Heilbronn vom 11. Juni 2002 a) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt; b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichneten Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeh o - ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Grnde: I. 1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt: a) Wegen sieben Fllen des sexuellen Miûbrauchs eines Kindes in T a - teinheit mit sexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe (Flle II 1 bis 7 der Urteilsgrnde). b) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch einer Schutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 9 der Urteilsgrnde). - Opfer jeweils die Nebenklgerin, die 1985 geborene Stieftochter des Angeklagten - c) Wegen vorstzlicher Körperverletzung ( z.N. seiner Ehefrau) zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 8 der Urteilsgrnde). Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der Nebenklgerin dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf des sexuellen Miûbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fllen II 1 bis 4 der U r - teilsgrnde verjhrt ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs fhrt hier zur Aufhebung der in diesen Fllen verhngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. - 4 - II. 1. Die Taten in den Fllen II 1 bis 4 der Urteilsgrnde hat der Angeklagte jeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alle anderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals am 29. Oktober 2000 bekannt. 2. Die Möglichkeit zustzlicher Feststellungen, die den Tatzeitraum weiter eingrenzen, kann der Senat ausschlieûen. In Anwendung des Zweifel s - satzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.N.) ist daher davon auszugehen, daû am 29. Oktober 2000 die fr Vergehen gemû § 174 StGB geltende Ve r - jhrungsfrist von fnf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war. Daû zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjh r - tes Vergehen gemû § 176 StGB vorliegt, ndert an alledem nichts. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjhrung (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81). 3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den genannten Fllen fhrt hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen. Die Jugendkammer stellt ausdrcklich darauf ab, daû der Angeklagte zwei Straftatbestnde erfllt hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso S e - natsbeschluû vom 27. August 2001 - 1 StR 333/01, insoweit in NStZ 2002, 29 nicht abgedruckt). Damit entfllt zugleich der Ausspruch ber die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). 4. Im brigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausfhru n - gen des Generalbundesanwalts. - 5 - 5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils fhrt, berhrt die tatschlichen Feststellungen des Urteils nicht, so daû diese insg e - samt bestehen bleiben. Ergnzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulssig. Schfer Wahl Schluckebier Herr RiBGH Hebenstreit ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert. Kolz Schfer
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