BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 178/05 vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts und un-ter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens vom 19. Mai 2005 bemerkt der Senat: Die Verweisung der Sache an das Landgericht wegen des Ver-dachts eines versuchten Totschlags war nicht willkürlich, sondern angesichts des Sachverhalts, wonach auf den Kopf eines re-gungslos auf dem Gehsteig liegenden Mannes mit einem be-schuhten Fuß eingetreten wurde, ausgesprochen naheliegend. - 3 - Auch die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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